BEK 2025 2
Präsidial
9. Juli 2025Deutsch5 min
1. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Dezember 2024 hiess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 2 gut. Er wies in einer Verfügung das Betreibungsamt (Beschwerdegegner 1) an, der Beschwerdeführerin in sämtliche Akten der Betreibung Nr. xx Einsicht zu gewähren, soweit nicht überwiegende gegenstehende Interessen vorliegen, und eine allfällige Verweigerung der Einsicht in konkrete Aktenstücke mittels anfechtbarer Verfügung zu begründen (APD 2024 6). In der anderen wies er das Betreibungsamt an, bei diversen Finanzinstituten sowie in vom Beschwerdeführer noch bekannt zu gebenden Bankbeziehungen im Zeitraum vom 26. Mai 2018 bis 14. Februar 2024 lückenlose Kontoauszüge einzuholen und danach Akteneinsicht zu gewähren (APD 2024 9). Gegen diese am 23. Dezember 2024 ihm zugestellten Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 beim Kantonsgericht zwei separate Beschwerden. Er beantragt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, eventualiter ihn selber vor einer Anordnung gegenüber dem Betreibungsamt anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte einzuholen, bzw. in Bezug auf jedes Aktenstück eine anfechtbare Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (BEK 2025 2 und 3 je act. 6). Mit separaten verfahrensleitenden Verfügungen wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilt (ebd. je act. 7). Aufgrund deren sachlichen Zusammenhangs sind sie vereinigt zu beurteilen (Art. 125 lit. c ZPO; § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. Juli 2025
BEK 2025 2 und 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältinnen B.________ und C.________,
gegen
1. Betreibungsamt Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
Beschwerdegegner,
2. D.________ GmbH
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und F.________,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Dezember 2024, APD 2024 6 und 9);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei-bung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Dezember 2024 hiess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 2 gut. Er wies in einer Verfügung das Betreibungsamt (Beschwerdegegner 1) an, der Beschwerdeführerin in sämtliche Akten der Betreibung Nr. xx Einsicht zu gewähren, soweit nicht überwiegende gegenstehende Interessen vorliegen, und eine allfällige Verweigerung der Einsicht in konkrete Aktenstücke mittels anfechtbarer Verfügung zu begründen (APD 2024 6). In der anderen wies er das Betreibungsamt an, bei diversen Finanzinstituten sowie in vom Beschwerdeführer noch bekannt zu gebenden Bankbeziehungen im Zeitraum vom 26. Mai 2018 bis 14. Februar 2024 lückenlose Kontoauszüge einzuholen und danach Akteneinsicht zu gewähren (APD 2024 9). Gegen diese am 23. Dezember 2024 ihm zugestellten Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 beim Kantonsgericht zwei separate Beschwerden. Er beantragt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, eventualiter ihn selber vor einer Anordnung gegenüber dem Betreibungsamt anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte einzuholen, bzw. in Bezug auf jedes Aktenstück eine anfechtbare Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (BEK 2025 2 und 3 je act. 6). Mit separaten verfahrensleitenden Verfügungen wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilt (ebd. je act. 7). Aufgrund deren sachlichen Zusammenhangs sind sie vereinigt zu beurteilen (Art. 125 lit. c ZPO; § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).
2. Die Beschwerdegegnerin 2 hält dafür, dass die angefochtenen Verfügungen keine Betreibungshandlungen seien und die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten stillstehe (BEK 2025 2 und 3 je KG-act. 6 S. 4 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben oder eine solche selbst anordnen; entscheiden sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor (BGer 5A_1/2020 vom 3. März 2020 E. 3 m.H.). Vorliegend griff die untere Aufsichtsbehörde zwar in das Verfahren dadurch ein, dass sie das Betreibungsamt zur Akteneinholung und Gewährung der Akteneinsicht anwies. Sie ordnete jedoch keine Betreibungshandlungen an, nämlich eigentliche Vollstreckungsmassnahmen, die auf die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners abzielen bzw. die Gläubigerin diesem Ziel in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifend näherbringt (dazu etwa Kren-Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. A. 2024, S. 130). Es handelt sich lediglich um Anweisungen an das Betreibungsamt (und nicht gegenüber dem Schuldner, vgl. dazu Sarbach, KUKO, 3. A. 2025, Art. 56 SchKG N 8), welche die Betreibung noch nicht in ein nächstes Stadium vorrücken lassen (insgesamt auch Sarbach, ebd. N 6 m.H.), sondern nur zur Vorbereitung bzw. Abklärung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen dienen. Mithin finden die Betreibungsferien und auch die ZPO-Gerichtsferien keine Anwendung (vgl. Würsch/Götschi, ZZZ 2024 68 S. 384; Wohl, KUKO, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 29 schon Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, 2021, Rn 467; BGE 143 III 170 E. 3 m.H.). Vorliegend liefen die Beschwerdefristen in Bezug auf die am 23. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer zugestellten Verfügungen somit am 3. Januar 2025 ab. Auf die verspäteten Beschwerden vom 13. Januar 2025 ist daher nicht einzutreten.
3. Das Nichteintreten erfolgt präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren bleibt ohne Prozesskostenfolgen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und 62 Abs. 2 GebV SchKG );-
verfügt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (2/R), die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 (2/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
9. Juli 2025 amu
BEK 2025 2
BEK 2025 2
Erwägungen
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
BEK 2025 2
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
5A_1/2020
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 143 III 170ATF 143 III 170DTF 143 III 170
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF