BEK 2025 20
Kammer
7. März 2025Deutsch10 min
1. a) Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 27. August 2024 den Konkurs an für zwei Forderungen von B.________ von Fr. 12’316.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 und Fr. 13’920.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2024 sowie die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. 191.60 bzw. Fr. 600.00 (Vi-KB 4 und 4a). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 29. November 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 29’059.05 ein (inkl. aufgelaufenem Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 von Fr. 2’030.65, Fr. 191.60 Betreibungskosten und Fr. 600.00 Rechtsöffnungskosten; Vi-act. I). Die Konkursverhandlung wurde mit Vorladung vom 10. Januar 2025 auf den 4. Februar 2025 anberaumt (Vi-act. 4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Eingang via Privaspehre: 3. Februar 2025) ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abzitierung der Verhandlung und beantragte den Ausstand des zuständigen Einzelrichters D.________ (Vi-act. II). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur (in der Folge nicht abzitierten) Konkursverhandlung vom 4. Februar 2025; die Gesuchstellerin verzichtete auf die Teilnahme (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 trat der Einzelrichter auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies das Verschiebungsgesuch ab und eröffnete den Konkurs über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung 6. Februar 2025, 15:00 Uhr (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 erhob er von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin, und sprach keine Parteientschädigung zu (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 5 und 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 7. März 2025
BEK 2025 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Konkurseröffnung/Ausstand
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2025, ZES 2024 821);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 27. August 2024 den Konkurs an für zwei Forderungen von B.________ von Fr. 12’316.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 und Fr. 13’920.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2024 sowie die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. 191.60 bzw. Fr. 600.00 (Vi-KB 4 und 4a). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 29. November 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 29’059.05 ein (inkl. aufgelaufenem Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 von Fr. 2’030.65, Fr. 191.60 Betreibungskosten und Fr. 600.00 Rechtsöffnungskosten; Vi-act. I). Die Konkursverhandlung wurde mit Vorladung vom 10. Januar 2025 auf den 4. Februar 2025 anberaumt (Vi-act. 4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Eingang via Privaspehre: 3. Februar 2025) ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abzitierung der Verhandlung und beantragte den Ausstand des zuständigen Einzelrichters D.________ (Vi-act. II). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur (in der Folge nicht abzitierten) Konkursverhandlung vom 4. Februar 2025; die Gesuchstellerin verzichtete auf die Teilnahme (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 trat der Einzelrichter auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies das Verschiebungsgesuch ab und eröffnete den Konkurs über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung 6. Februar 2025, 15:00 Uhr (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 erhob er von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin, und sprach keine Parteientschädigung zu (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 5 und 6).
b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei zufolge „Nichtigkeit“ aufzuheben (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde unter anderem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe eingeräumt mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sie innert laufender Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit unter Einreichung entsprechender Belege glaubhaft zu machen und die Tilgung der Schuld bzw. den Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses nachzuweisen habe (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 (Eingang am 9. Februar 2025; „Ergänzende Angaben“) erhob die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, sie habe ihren Sitz nach Australien verlegt (KG-act. 3). Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 ersuchte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Handelsregister Schwyz um Mittelung des aktuellen Stands betreffend die behauptete Sitzverlegung (KG-act. 4). Am 10. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um aufschiebende Wirkung (KG-act. 5), welcher Antrag mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen wurde (KG-act. 6). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 beantwortete das Handelsregister Schwyz die Anfrage des Kantonsgerichts betreffend die Sitzverlegung (KG-act. 7). Die Parteien erhielten dieses Schreiben zu den Akten und zur freigestellten Stellungnahme (KG-act. 8). Am 14. Februar 2025 überwies der Vorderrichter die Prozessakten und bestritt das Vorliegen eines Ausstandsgrundes (KG-act. 9). Dieses Überweisungsschreiben inkl. die Vernehmlassung ging an die Parteien mit der Möglichkeit, sich hierzu zu äussern (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (Eingang am 15. Februar 2025) beantragte die Beschwerdeführerin den Ausstand der verfahrensleitenden Kantongsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner (KG-act. 11). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur freigstellten Stellungnahme zugestellt (KG-act. 12). Am 25. Februar 2025 gingen eine in einem anderen Verfahren an das Bezirksgericht Höfe gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin inkl. Beilagen „in Kopie an Kantonsgericht SZ“ (KG-act. 13) und eine „Beweismittelergänzung“ der Beschwerdeführerin (KG-act. 14). Weitere bzw. anderweitige Eingaben, namentlich von der Beschwerdegegnerin, sind bis dato nicht eingegangen.
2. Aus dem im Beschwerdeverfahren gestellten Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Kantonsgerichtsvizepräsidentin geht nicht hervor, auf wel-chen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO aufgeführten Ausstandsgründe sich die Beschwerdeführerin beruft. Ausführungen, wonach ihrer Ansicht nach die Konkurseröffnung nichtig sei (dazu vgl. E. 3.d nachfolgend) und „die Kantonsgerichtsvizepräsidentin [lasse] gesetzeswidrig Absprachen des Handelsregisteramts und des Konkursamts etc. absprachegemäss gewähren“ sind blosse unbelegte Behauptungen und vermögen keine Befangenheit zu begründen (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 49 ZPO N 4). Ansonsten nennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände, die eine Voreingen-ommenheit nahelegen könnten. Das erst im Nachgang an das nicht entsprochene Begehren um aufschiebende Wirkung gestellte Ausstandsge-such – ein abgewiesenes Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt ohnehin keinen Ausstandsgrund dar – ist somit als offensichtlich missbräuchlich einzustufen, weshalb vom Einholen einer Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson abgesehen werden konnte (BGer 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.1). Im Übrigen können offensichtlich missbräuchliche Gesuche unter Mitwirkung der betroffenen Richterin behandelt werden (§ 90 Abs. 2 JG). Das Ausstandsgesuch ist somit ohne Weiterungen abzuweisen.
3. a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
b) Hinsichtlich des gegen den Vorderrichter gestellten Ausstandsgesuchs erwog dieser zusammengefasst, die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu, nämlich es bestünden „nachweislich Verbindungen zu den Beklagten“ (gemeint dürfte die Beschwerdegegnerin sein) und der Einzelrichter habe einen „ähnlichen Hintergrund wie E.________“, seien diffus und es erschliesse sich nicht, inwiefern sie daraus einen Ausstandsgrund ableiten wolle. Ein solches Begehren sei offensichtlich unzulässig. Unter diesen Umständen könne der abgelehnte Richter selber über das Ausstandsgesuch entscheiden. Weil das Ausstandsgesuch erst kurz vor der Konkurseröffnung gestellt worden sei, erscheine es verspätet, was die Beschwerdeführerin selber erkannt habe. Ein allfälliger Ablehnungsanspruch sei somit ohnehin verwirkt. Gründe, hiervor abzuweichen, seien nicht dargetan. Auf das Gesuch sei folglich nicht einzutreten (angefocht. Verfügung E. 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander bzw. zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutreffend sein sollen. Davon abgesehen sind auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die in irgendeiner Weise auf eine Befangenheit hindeuten könnten bzw. insbesondere gegen die Annahme eines offensichtlich missbräuchlichen Ausstandsbegehren sprechen könnten (vgl. KG-act. 9).
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihren Sitz per 8. Januar 2025 „vorübergehend“ nach Australien verlegt, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe für die Konkurseröffnung unzuständig gewesen sei (KG-act. 3, 3/1 und 3/2). Diesbezüglich ergab sich aus der Mitteilung des Handelsregisters Schwyz, dass dieses über keine Belege hinsichtlich einer Sitzverlegung nach Australien verfügt. Weiter erklärte das Handelsregister, eine Sitzverlegung ins Ausland sei ein relativ langwieriger Prozess. Insbesondere müssten nach der Handelsregisterverordnung ein beglaubigter und überbeglaubigter Nachweis, dass die Rechtseinheit im Ausland weiterbestehe, ein Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Forderungen der Gläubiger nach Art. 46 FusG sichergestellt oder erfüllt oder die Gläubiger mit der Löschung einverstanden seien sowie der Beschluss des zuständigen Organs, wonach die Rechtseinheit nach den Vorschriften des IPRG dem ausländischen Recht unterstelle, vorliegen (KG-act. 7). Solche Urkunden legte die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vor. Somit ist ohne Weiteres vom
(Fort-)Bestand des Gesellschaftssitzes in Wollerau auszugehen, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe für die Konkurseröffnung zuständig war (vgl. Art. 46 Abs. 2 SchKG).
d) Eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit eines gerichtlichen Entscheides fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht (BGer 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 3.2.1), was vorliegend nicht erkennbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. der Konkurseröffnung behauptet, unterlässt sie es, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, woraus sich diese ergeben soll, mithin stellen ihre diesbezüglichen Ausführungen blosse unsubstanziierte Behauptungen dar. Der Vorderrichter erwog zur Nichtigkeit, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein schwerer Mangel hinsichtlich des der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Urteils vorliege, insbesondere vermöge das behauptete Fehlen einer Klagebewilligung keinen schwerwiegenden Mangel, der die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hätte, zu begründen (angefocht. Verfügung E. 6). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Weitere Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor.
e) Mit Ausnahme des von der Beschwerdeführerin fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren wies sie innert der Beschwerdefrist weder die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld noch den Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses nach; auch reichte sie keinerlei Belege ihre Zahlungsfähigkeit betreffend ein. Folglich besteht auch aus dieser Sicht kein Anlass zu weiteren Erörterungen sowie die Konkurseröffnung aufzuheben.
f) Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde unter Abweisung des Ausstandsgesuchs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Geltendmachung einer Parteientschädigung entfällt eine Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin;-
beschlossen:
Das Ausstandsgesuch gegen Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wird bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Erwägungen
Versand
7.
März 2025 amu
BEK 2025 20
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
5A_309/2016
§ 90 JG
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 46 FusGart. 46 LFusart. 46 LFus
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
5A_576/2010
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF