BEK 2025 21
Präsidial
28. April 2025Deutsch6 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Diebstahls mehrerer Kanister Treibstoffadditive mit einem Verkaufswert von Fr. 226‘870.00 aus dem Lager der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft befand, mangels Schriftlichkeit liessen sich die Eigentumsverhältnisse, die Anzahl und der Inhalt der Kanister nicht verlässlich bestimmen, jedoch gestützt auf den exklusiven Vertriebsvertrag vom 9. November 2021 das Eigentum des Dritten, der die Beschuldigte beauftragt haben soll, die Kanister zu holen, nicht widerlegen. Zufolge fehlenden Wissens, dass es sich bei den Kanistern um fremde bewegliche Sachen handelte, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen fehlender Aneignungs- und Bereicherungsabsicht ein. Die Privatklägerin beschwert sich beim Kantonsgericht gegen die Einstellung. Sie beantragt deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung (KG-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. April 2025
BEK 2025 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025, SU 2022 11162);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Diebstahls mehrerer Kanister Treibstoffadditive mit einem Verkaufswert von Fr. 226‘870.00 aus dem Lager der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft befand, mangels Schriftlichkeit liessen sich die Eigentumsverhältnisse, die Anzahl und der Inhalt der Kanister nicht verlässlich bestimmen, jedoch gestützt auf den exklusiven Vertriebsvertrag vom 9. November 2021 das Eigentum des Dritten, der die Beschuldigte beauftragt haben soll, die Kanister zu holen, nicht widerlegen. Zufolge fehlenden Wissens, dass es sich bei den Kanistern um fremde bewegliche Sachen handelte, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen fehlender Aneignungs- und Bereicherungsabsicht ein. Die Privatklägerin beschwert sich beim Kantonsgericht gegen die Einstellung. Sie beantragt deren Aufhebung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung (KG-act. 9).
2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdelegitimation auf Art. 322 Abs. 2 StPO ab. Massgeblich ist jedoch, ob sie sich als unmittelbar Geschädigte als Privatklägerin konstituieren (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO) und somit als Partei mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des Einstellungsentscheids Beschwerde erheben kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit hat sie zufolge des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung ausführlich darzulegen, sofern diese angesichts des wie hier erhobenen Diebstahlvorwurfs nicht offensichtlich ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 m.H.). Soweit die Beschwerdegegnerin einen Konkurs geltend macht, wurde dieser mangels Aktiven eingestellt (SHAB Nr. xx vom ________), womit die Vertretungsbefugnisse wieder an die Organe der Beschwerdeführerin zurückgingen. Jedoch ist aus nachfolgenden anderen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Wegen Diebstahls bestraft wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Steht die Sache im Alleineigentum des Täters, gilt sie nach dem hier massgeblichen zivilrechtlichen Begriff nicht als fremd (Trechsel/Crameri, PK, 4. A. 2021, vor Art. 137 StGB N 4; Niggli/Riedo, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 137 StGB N 42). So übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft nicht die faktische Wegnahme, nämlich den Bruch und die Begründung neuen Gewahrsams, infrage stellt, sondern das kumulative Tatbestandselement der Fremdheit der weggenommenen Kanister. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht widerlegen, dass der Dritte, der die Beschuldigte mit der Abholung der Kanister beauftragte, Alleineigentümer der Kanister sei, bestreitet die Beschwerdeführerin konkret nicht. Insbesondere ihr Argument „der guten Ordnung halber“, dass sie die Ware bezahlt habe, setzt sich mit der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte nicht gewusst bzw. nicht angenommen habe, die Kanister seien fremde bewegliche Sachen, offensichtlich ungenügend auseinander.
4. Zusammenfassend ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde verfahrensleitend (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.
a) Ausgangsgemäss sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2). Für den Fall des Nichteintretens wird keine die Entschädigungsfrage (vgl. unten lit. b) präjudizierende Kostenauflage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 und E. 4.2.2 in fine) zulasten des Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO beantragt.
b) Nach der die Entschädigungsfrage präjudizierenden Kostenauflage (vgl. oben lit. a) hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden Beschuldigten zu entschädigen, wie dies auch unwidersprochen (KG-act. 9) die Beschuldigte beantragt (KG-act. 7; im Übrigen vgl. BEK 2025 18 vom 28. April 2025 E. 5.b m.H. u.a. auf BEK 2020 67 vom 9. Dezember 2020 = EGV-SZ 2020 A 5.2 = CAN 2-21 Nr. 41).
c) Unbestritten ist aufgrund der „Kann“-Formulierung in Art. 432 Abs. 2 StPO, dass auch im Rechtsmittelverfahren bei besonders empfindlich betroffener Privatklägerschaft, namentlich bei Opfern ermessensweise von der Auferlegung der Entschädigungspflicht abgesehen werden kann. Beim vorliegenden Vermögensdelikt besteht jedoch kein Anlass von der Entschädigungsverpflichtung abzusehen. In solchen Fällen soll die Beschwerde führende Privatklägerschaft die gleichen Kostenrisiken wie Beschuldigte tragen, umso mehr, als vorliegend die Beschwerdebegründung zwar nicht mutwillig, aber förmlich unzureichend ist. Daher hat die Privatklägerin die obsiegende Beschuldigte antragsgemäss zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1‘200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 3. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. April 2025 amu
BEK 2025 21
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Erwägungen
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1359/2020
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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BEK 2020 67
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Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF