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Entscheid

BEK 2025 22

Kammer

3. Oktober 2025Deutsch7 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies am 21. Januar 2025 das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13‘225.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022 sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.00 ab. Er begründete dies sinngemäss damit, dass für die monatlichen Mietzinse gemäss dem Mietvertrag vom 1. Februar 2022 keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil im Zahlungsbefehl nicht die jeweiligen Perioden genannt werden bzw. es am Nachweis der Identität zwischen der jeweils in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen fehle, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergäbe. Gegen diese Verfügung erhob der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Oktober 2025

BEK 2025 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. Januar 2025, ZES 2024 118);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies am 21. Januar 2025 das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13‘225.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022 sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.00 ab. Er begründete dies sinngemäss damit, dass für die monatlichen Mietzinse gemäss dem Mietvertrag vom 1. Februar 2022 keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil im Zahlungsbefehl nicht die jeweiligen Perioden genannt werden bzw. es am Nachweis der Identität zwischen der jeweils in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen fehle, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergäbe. Gegen diese Verfügung erhob der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 21. Januar 2025 (Verfahren Nr. ZES 2024 118) sei aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorin­stanz zurückzuweisen.

Erwägungen

4.

[Aktenbeizug].

5.

[Kosten- und Entschädigungsfolgen].

Die Beschwerdegegnerin verlangt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).

2.

Die Beschwerdegegnerin beantragt ein Nichteintreten, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht beziffert seien und ein Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags fehle (KG-act. 6 Rz 20). Das Rechtsöffnungsgesuch des damals noch nicht rechtsvertretenen Gesuchstellers enthält jedoch abgegrenzt von der Begründung einen bezifferten Antrag um provisorische Rechtsöffnung, wie dieser im angefochtenen Entscheid auch wiedergegeben wurde (vgl. Vi-act. I sowie angef. Verfügung E. 1.a). Dagegen ist das Rechtsöffnungsbegehren im zweiten Antrag der Beschwerde nicht beziffert.

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann darin, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei bei der Formulierung eines nicht verbesserungsfähigen materiellen, bei Geldzahlung bezifferten und zum Urteil erhebbaren Rechtsbegehrens grosse Sorgfalt erwartet werden darf, grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben, zumal bei Laieneingaben, besondere Umstände, aus denen aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. BGer 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3 m.H. auf BGE 137 III 617 E. 6.2, BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7 und BGer 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2). Der Inhalt eines auf Klagegutheissung beschränkten Rechtsmittelbegehrens muss jedoch nicht stets evident sein und Unklarheiten gehen zulasten des Rechtsmittelklägers, der es an der gebotenen Sorgfalt bei der Formulierung des Rechtsbegehrens fehlen liess, wenn sich Zweifel ergeben können, was er genau anstrebt, wenn er lediglich die Gutheissung der Klage beantragt (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.9).

b) Das massgebende zweite Beschwerdebegehren auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist unbeziffert (vgl. E. 1 hiervor). Es betrifft mehrere periodische Forderungen, die ihrerseits mit diversen Gegenleistungen verrechnet sein sollen (Vi-act. I: „unregelmässige, unvollständige Zahlungen der Beklagten von insgesamt Fr. 16‘400.00“ sowie Gutschriften aus zwei Untermietverhältnissen und Mahlzeiten). Unter diesen Umständen bestehen im Rechtsmittelverfahren mangels Bezifferung gute Gründe daran zu zweifeln, ob das erstinstanzlich geforderte Rechtsöffnungstotal nach dessen vollständiger Abweisung zweitinstanzlich umfassend gestellt sein soll. Es ist um der Wahrung des förmlichen Anspruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehör (vgl. Brunner, ZZZ 70/2025, S. 116 und 119) nicht überspitzt formalistisch, die Bezifferung des Rechtsöffnungsbegehrens zu verlangen, damit sie die rasche und sichere Übersicht hat, um was es im Rechtsmittelverfahren geht und um richtig reagieren zu können. Dass die mangelnde Bezifferung „selbstredend“ ein Festhalten am erstinstanzlich beantragten Rechtsöffnungstotal impliziere, ist zumindest im vorliegenden Fall keineswegs evident. Denn zur Annahme der Möglichkeit einer Reduktion besteht objektiv angesichts der komplexen Mehrfachbetreibung mit erstinstanzlich bestrittener Vollständigkeit der Verrechnungspositionen (Vi-act. II Rz 16 ff. und BB 12 f.) naheliegender Anlass. Daher kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, das zweitinstanzliche Rechtsöffnungsbegehren zu beziffern, auch wenn er von seinen erstinstanzlichen Anträgen nicht abzurücken bereit sein sollte, zumal er inzwischen anwaltlich vertreten ist.

c) Die Begründung der Beschwerde nimmt abgesehen davon zur Darlegung des Sachverhalts zweimal auf das bezifferte Rechtsöffnungsgesuch Bezug (KG-act. 1 Rz 7 und 10), ohne sich dazu zu äussern, was zweitinstanzlich verlangt wird. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer am erstinstanzlich bezifferten Rechtsöffnungstotal vollumfänglich festhält. Schliesslich hält der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme zur Be­schwerdeantwort mit entsprechender Rüge an seinen Anträgen noch ausdrücklich fest (KG-act. 9 S. 2), ohne die fehlende Bezifferung nachzuholen oder als unfreiwilliges Versehen zu entschuldigen.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter aufgrund fehlender Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem von der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Mietvertrag ergibt, keine Rechtsöffnung erteilte. Der Beschwerdeführer stützt das Total der betriebenen Forderungen letztlich nicht lediglich auf den Mietvertrag, sondern auf eine eigene, durch die Beschwerdegegnerin nicht anerkannte Forderungsaufstellung ab. Somit lässt sich das Rechtsöffnungstotal nicht ohne weiteres aus dem Mietvertrag ableiten bzw. hinreichend substanziert einfach ausrechnen (dazu vgl. Vock, KUKO, 3. A. 2025, Art. 82 SchKG N 5 m.H.). Die Verknüpfung von Miet- und nicht schriftlich anerkannten Untermietverhältnissen und die daraus monatlich resultierenden Mietzinse sind unklar und es ist nicht dargelegt, inwiefern darüber zur Zeit der Unterzeichnung des Mietvertrages Klarheit bestand, um die nur erstinstanzlich bezifferte Rechtsöffnungssumme unzweideutig nachvollziehen zu können (vgl. Staehelin, BSK, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 15 m.H.; Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10). Insofern wäre die Beschwerde auch abzuweisen, was im Dispositiv jedoch keinen Niederschlag fände (BGer 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 4.1).

4. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin berechnete Aufwand erscheint angesichts der Schwierigkeit und Wichtigkeit der Streitsache unangemessen und überschreitet den Gebührentarif, so dass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§§ 2, 6 und 12 GebTRA). Im gegenstandslos gewordenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 7) wird keine Uneinbringlichkeit geltend gemacht (Art. 122 Abs. 2 ZPO);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘250.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 13‘225.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

7. Oktober 2025 amu

BEK 2025 22

4D_14/2023

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

4A_555/2022

4A_117/2022

4A_555/2022

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

5A_412/2023

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF