BEK 2025 23
Präsidial
2. April 2025Deutsch4 min
2. April 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. April 2025
BEK 2025 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025, SU 2023 6081);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2025 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft durchzuführen, nachdem C.________ als Verwaltungsratspräsident im Namen der A.________ AG (auf Briefpapier der D.________AG) Strafanzeige erstattet hatte, in der Folge aber wiederholt und unentschuldigt nicht zu polizeilichen Einvernahmen erschien;
- die entsprechende Verfügung der A.________ AG gemäss Sendungsverfolgung der Post am 31. Januar 2025 zugestellt wurde;
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
- vorliegend die zehntägige Frist am 1. Februar 2025 zu laufen begann und am 10. Februar 2025 ablief;
- die von der A.________ AG am 12. Februar 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde (KG-act. 1) somit verspätet ist;
- demgemäss auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin darüber hinaus gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 12. Februar 2025 aufgefordert wurde, eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 bis spätestens 3. März 2025 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Februar 2025 zugestellt wurde;
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
- deshalb androhungsgemäss auch wegen nicht bezahlter Sicherheitsleistung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);
- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 3. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
2. April 2025 amu
BEK 2025 23
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Erwägungen
BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
6B_1125/2019
6B_36/2018
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF