BEK 2025 25
Kammer
26. Februar 2025Deutsch11 min
1. Der Beschuldigte soll am 19. September 2024 bei der D.________ AG mit vorgetäuschter falscher Identität das Leasing eines Porsche Carreras beantragt haben, wobei die Abholung des Wagens mit dem Mitbeschuldigten am 28. Oktober 2024 in Schindellegi durch eine polizeiliche Intervention verhindert wurde. Der Beschuldigte wurde im zusätzlichen Verdacht der Beteiligung an früheren gleichgelagerten Fällen in der Schweiz festgenommen, der Staatsanwaltschaft zugeführt (U-act. 4.1.001 und 4.1.005) und von dieser unter den Hinweisen einvernommen, dass sie gegen ihn in dem Fall, in dem er verhaftet wurde, eine Strafuntersuchung wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung führe (U-act. 4.1.007 Rz 11 ff., 51 ff. und 60 ff.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 15. November 2024 die Kantonspolizei mit der Ermittlung/Zusammenstellung sämtlicher bislang in der Schweiz bekannten Delikte bzw. Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001). Ferner beantragte sie auch aufgrund des Verdachts, dass der Beschuldigte vorgängig in der Schweiz Delikte nach demselben Modus Operandi verübte, Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (U-act. 4.1.008). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.014; ZME 2024 114). Diese verlängerte er am 6. Februar 2025 bis am 26. April 2025 (ZME 2025 9). Gegen die Verlängerungsverfügung beschwert sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht rechtzeitig. Er beantragt, diese Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter die Untersuchungshaft bis zum 20. Februar 2025 zu befristen. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sie verzichtet auf Gegenbemerkungen und weist darauf hin, dass die nächsten Befragungen des Beschuldigten am 20. Februar 2025 stattfänden, wobei angesichts der Vielzahl an neuen Dossiers bzw. neuen Vorwürfen fraglich sei, ob diese an einem Tag abgeschlossen werden könnten und Ersatzdaten für weitere Befragungen vorbehalten seien (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 26. Februar 2025
BEK 2025 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 6. Februar 2025, ZME 2025 9);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte soll am 19. September 2024 bei der D.________ AG mit vorgetäuschter falscher Identität das Leasing eines Porsche Carreras beantragt haben, wobei die Abholung des Wagens mit dem Mitbeschuldigten am 28. Oktober 2024 in Schindellegi durch eine polizeiliche Intervention verhindert wurde. Der Beschuldigte wurde im zusätzlichen Verdacht der Beteiligung an früheren gleichgelagerten Fällen in der Schweiz festgenommen, der Staatsanwaltschaft zugeführt (U-act. 4.1.001 und 4.1.005) und von dieser unter den Hinweisen einvernommen, dass sie gegen ihn in dem Fall, in dem er verhaftet wurde, eine Strafuntersuchung wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung führe (U-act. 4.1.007 Rz 11 ff., 51 ff. und 60 ff.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 15. November 2024 die Kantonspolizei mit der Ermittlung/Zusammenstellung sämtlicher bislang in der Schweiz bekannten Delikte bzw. Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001). Ferner beantragte sie auch aufgrund des Verdachts, dass der Beschuldigte vorgängig in der Schweiz Delikte nach demselben Modus Operandi verübte, Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (U-act. 4.1.008). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.014; ZME 2024 114). Diese verlängerte er am 6. Februar 2025 bis am 26. April 2025 (ZME 2025 9). Gegen die Verlängerungsverfügung beschwert sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht rechtzeitig. Er beantragt, diese Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter die Untersuchungshaft bis zum 20. Februar 2025 zu befristen. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sie verzichtet auf Gegenbemerkungen und weist darauf hin, dass die nächsten Befragungen des Beschuldigten am 20. Februar 2025 stattfänden, wobei angesichts der Vielzahl an neuen Dossiers bzw. neuen Vorwürfen fraglich sei, ob diese an einem Tag abgeschlossen werden könnten und Ersatzdaten für weitere Befragungen vorbehalten seien (KG-act. 6).
2. Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss (Art. 42 Abs. 1 StPO). Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Somit sind in casu trotz des gemäss vorliegenden Akten immer noch offenen Gerichtsstandsverfahrens die Schwyzer Zwangsmassnahmenbe-hörden und die Beschwerdeinstanz für das Haftverfahren zumindest vorläufig zuständig (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, § 33 N 486; BEK 2023 160 vom 12. Dezember 2023 E. 2 m.H.).
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem, ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a Fluchtgefahr) und/oder was der Zwangsmassnahmenrichter bejahte, er Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b Kollusionsgefahr). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO sind in der Rechtsmittelschrift unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerde muss sich deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen (BEK 2019 60 vom 2. April 2019 E. 2 m.H.; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 1 f.).
a) Im ersten Entscheid bejahte der Zwangsmassnahmenrichter den allgemeinen Haftgrund in Bezug auf den Vorfall, anlässlich dessen der Beschuldigte festgenommen wurde (ZME 2024 144 vom 31. Oktober 2024 E. 7). Darauf verwies er in der angefochtenen Verfügung und ergänzte diesbezüglich, dass gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 22. Januar 2025 der Beschuldigte seit 12. September 2022 in mindestens 14 Betrugsdelikte mit einem Gesamtdeliktsbetrag von über Fr. 1.5 Mio. verwickelt und gemäss einer Zeugenaussage im Schwyzer Fall im Verhältnis zum Mitbeschuldigten der Leader gewesen sei (angef. Verfügung E. 6 m.H. auf U-act. 8.1.023 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich zum allgemeinen Haftgrund abgesehen von der pauschalen Bestreitung des Tatverdachts ausdrücklich nicht. Namentlich macht er nicht geltend, der Tatverdacht betreffend die weiteren 14 Betrugsdelikte liesse sich nicht auf die Akten, insbesondere den Polizeibericht abstützen.
b) Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr nicht vor (KG-act. 1 Rz 11 ff.) und die Staatsanwaltschaft wendet im Beschwerdeverfahren nichts dagegen ein, dass es mit der Beurteilung der Kollusionsgefahr sein Bewenden haben und Fluchtgefahr offenbleiben kann, jedoch nach Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters eher ausscheiden dürfte (angef. Verfügung E. 7 in fine). Mithin ist im Beschwerdeverfahren vom Desinteresse der Staatsanwaltschaft an einer Beurteilung der Fluchtgefahr oder Rückweisung des Falles zur Klärung dieses speziellen Haftgrunds auszugehen.
Erwägungen
c) Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet, namentlich indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BEK 2020 149 vom 5. Oktober 2020 E. 2.b m.H.; BGer 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 4.1; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1 m.H.).
aa) In der Begründung der Kollusionsgefahr verweist der Zwangsmassnahmenrichter auf die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid und führt aus, dass die bisherigen Ermittlungen bestätigt hätten, dass neben dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten weitere bislang nicht eruierbare Personen involviert waren. In Anbetracht dessen, dass derzeit von einem grösseren, komplexeren Straffall ausgegangen werden müsse, in dem der Beschuldigte seine Mitwirkung bislang (berechtigterweise) verweigert habe, dessen Datenträger aufgrund des pendenten Entsiegelungsverfahrens noch nicht hätten durchsucht werden können und die Ermittlungshandlungen trotz dreimonatiger Inhaftierung angesichts der noch nicht abgeschlossenen ausserkantonalen Rapportierungen noch am Anfang stünden, bejahte der Zwangsmassnahmenrichter Kollusionsgefahr (angef. Verfügung E. 7). Der Beschuldigte hält dafür, dass angesichts der Freilassung des Mitbeschuldigten Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei, weil er nichts kolludieren könne, was dieser nicht könne. Die Verwendung der berechtigten Mitwirkungsverweigerung bei der Beurteilung der Kollisionsgefahr zu seinem Nachteil verletze das in Art. 113 StPO verbriefte nemo-tenetur-Prinzip und er könne schliesslich nicht wegen laufender Gerichtsstandskonflikte in Haft gehalten werden.
bb) Auf den Einwand des umstrittenen Gerichtsstands ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zurückzukommen (unten E. 4), soweit er nicht schon im Rahmen der Zuständigkeit behandelt worden ist (oben E. 2). Allerdings darf der Umstand, dass ausserkantonale Strafverfolgungsbehörden in ihren Fällen noch keine umfangreichen Erhebungen getätigt haben, hier nicht berücksichtigt werden. Zudem ist festzuhalten, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Zwangsmassnahmenrichter konkrete Indizien für Kollusionsgefahr in diesen Fällen aufzeigen. Dagegen spricht, dass der bekanntermassen mutmasslich seit September 2022 delinquierende Beschuldigte in diesen Verfahren nicht in Untersuchungshaft versetzt wurde.
cc) Der Beschuldigte bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass die Ermittlungen immer noch am Anfang stehen, jedoch im vorläufigen im Kanton Schwyz untersuchten versuchten Betrug und Urkundenfälschung mit einer Deliktssumme von Fr. 139’000.00 polizeiliche Erkenntnisse über in die „Betrugsmasche“ involvierte Hintermänner vorhanden sind und von einem strukturierten und organisierten Vorgehen einer teilweise noch unbekannten Täterschaft auszugehen ist (ZME 2024 144 Verfügung E. 8). Konnten die Mitbeteiligten bislang nicht eruiert werden (angef. Verfügung E. 7), sind daher derzeit konkrete Indizien für Kollusionsgefahr vorhanden. Da nach bisherigen Erkenntnissen der Mitbeschuldigte nur in einer untergeordneten Rolle an bloss drei der bislang bekannten 15 Fällen beteiligt gewesen sein soll, ist die vorinstanzliche Annahme nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte über konkrete Kollusionsmöglichkeiten zu Hintermännern verfügt, die der Mitbeschuldigte nicht hat. Die Behauptung, dass der Beschuldigte in nichts kolludieren könne, was auch der Mitbeschuldigte nicht könne, erweist sich insoweit als unbegründet. Der Beschuldigte bringt auch nicht vor, dass die relevanten Beweise schon abschliessend hätten untersucht werden können, sondern hat vielmehr eingeräumt, dass er in Bezug auf die Auswertung von noch versiegelten Datenträgern bislang erst der Herausgabe eines seiner Verteidigerin zugestellten Datensticks zustimmte (KG-act. 1/3), mithin das Entsiegelungsverfahren bzw. die richterliche Triage noch hängig (U-act. 5.2.003) ist, womit die Möglichkeit des Deliktskonnexes der fraglichen Daten auch in Bezug auf Personen im Hintergrund nach wie vor konkret nicht auszuschliessen ist.
dd) Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich der Beschuldigte zwar nicht selber belasten und kann seine Mitwirkung und Aussage verweigern. Weiter hält die Bestimmung aber ausdrücklich fest, dass er sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen muss (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Er hat Untersuchungshaft zu erdulden (Engler, BSK, 3. A. 2023, Art. 113 StPO N 8). Das Selbstbelastungsprivileg bietet dem Beschuldigten keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersuchungshandlungen (BGE 143 IV 270 E. 7.9 m.H.). Die Aussagenverweigerungen selbst wie auch die Wahrung seiner Siegelungsrechte werden dem Beschuldigten allein durch die Feststellung, dass die Ermittlungen noch nicht weit fortgeschritten sind und sich deshalb aufgrund konkreter Erkenntnisse über unbekannte Beteiligte im Hintergrund Verdunkelungsgefahr nicht von der Hand weisen lasse (angef. Verfügung E. 7), nicht als Kollusionshandlung vorgeworfen. Vielmehr darf sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr als einer von mehreren Aspekten berücksichtigt werden (vgl. oben vor lit. aa).
Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter Kollusionsgefahr noch bejahte. Indes wird eine weitere Haftverlängerung nach dem Gesagten im Hinblick auf den vorläufig im Kanton Schwyz untersuchten Fall unter dem Titel der Kollusionsgefahr schwierig werden, da sich deren Anforderungen mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhen.
4.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bringt die Verteidigung zutreffend vor, dass nicht der Beschuldigte die laufenden Gerichtsstandskonflikte zu verantworten habe, zumal bereits bei der Inhaftierung im Oktober 2024 bekannt gewesen sei, dass es weitere gleichgelagerte Fälle in der Schweiz gäbe. Auf die vorläufige Zuständigkeit der schwyzerischen Zwangsmassnahmenbehörden wirkt sich indes der Gerichtsstandskonflikt nicht direkt aus (vgl. oben E. 2), nachdem die Kollusionsgefahr in Bezug auf den durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden untersuchten Fall noch bejaht werden kann (oben E. 3.b/dd in fine). Auch die auf sechs Monate verlängerte Untersuchungshaft ist angesichts der bei einer Deliktssumme von Fr. 139’000.00 zu erwartenden längeren Freiheitsstrafe verhältnismässig. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten früher, etwa nach den in der Beschwerdeantwort vorbehaltenen Befragungen eventuell unter Auflage von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung bleiben bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
27. Februar 2025 amu
BEK 2025 25
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
BEK 2023 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2019 60
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2020 149
7B_687/2024
1B_15/2023
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
BGE 143 IV 270ATF 143 IV 270DTF 143 IV 270
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF