BEK 2025 26
Kammer
24. Juli 2025Deutsch6 min
26. Februar 2024 verzeigte A.________ unbekannte Angestellte dieser Gesellschaft, namentlich alle im Handelsregisteramt Schwyz eingetragenen Kaderleute et al. wegen Verstosses gegen Art. 61 lit. b DSG durch verbotene Weitergabe von Daten, die Rückschlüsse auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen (U-act. 8.1.001). Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 12. September 2024 in Gutheissung seiner Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024 auf (BEK 2024 84). Am 30. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft erneut keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen beschwert sich der Strafanzeigeerstatter wiederum beim Kantonsgericht. Er beantragt, diese Verfügung wegen Verstosses gegen das Willkürverbot und wegen Rechtsverweigerung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses beförderlich voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtet jedoch auf Gegenbemerkungen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Juli 2025
BEK 2025 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. Verantwortliche der C.________ AG,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025, SU 2024 2081);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafanzeige „gegen Verantwortliche der C.________ AG“ vom
26. Februar 2024 verzeigte A.________ unbekannte Angestellte dieser Gesellschaft, namentlich alle im Handelsregisteramt Schwyz eingetragenen Kaderleute et al. wegen Verstosses gegen Art. 61 lit. b DSG durch verbotene Weitergabe von Daten, die Rückschlüsse auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen (U-act. 8.1.001). Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 12. September 2024 in Gutheissung seiner Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024 auf (BEK 2024 84). Am 30. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft erneut keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen beschwert sich der Strafanzeigeerstatter wiederum beim Kantonsgericht. Er beantragt, diese Verfügung wegen Verstosses gegen das Willkürverbot und wegen Rechtsverweigerung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses beförderlich voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtet jedoch auf Gegenbemerkungen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 1).
Erwägungen
2.
Die Beschwerdekammer erwog zur Aufhebung der ersten Nichtanhandnahmeverfügung (BEK 2024 84 vom 9. April 2024 E. 3.b):
Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem angezeigten Sachverhalt, wonach vorliegend eine gesetzlich verbotene Übertragung von Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistungen stattgefunden habe. Auch erwägt sie in rechtlicher Hinsicht nicht, ob Art. 69f RTVG (insbesondere auch Abs. 3 dieser Bestimmung) über Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. b DSG auf den verzeigten Sachverhalt anwendbar sei. Folgedessen vermag die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung keine offensichtliche Straflosigkeit des verzeigten Vorfalles darzutun.
a) Der Beschwerdeführer schliesst aufgrund der Frankatur der Verfügung betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bei Bezug von Ergänzungsleistungen vom 28. September 2023 (U-act. 8.1.002), dass das entsprechende Schreiben nicht am Sitz der Beschwerdegegnerin, sondern unzulässigerweise durch einen externen Druckdienstleister in Zürich-Mülligen bearbeitet worden sei. Die Staatsanwaltschaft hingegen verneint inzwischen einen hinreichenden Anfangsverdacht, weil vom Ort der Übergabe eines Schreibens an die Post nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden könne, wo und von wem die inkriminierte Verfügung betreffend die Aufhebung der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bei Bezug von Ergänzungsleistungen verfasst worden sei (angef. Verfügung E. 6). Indes hält der Beschwerdeführer dafür, die Annahme der Staatsanwaltschaft sei abwegig, die Beschwerdegegnerin mit ihren wenigen Mitarbeitern würde Korrespondenz bezüglich der Befreiung von der Haushaltsabgabe für Bezüger von Ergänzungsleistungen an ihrem Sitz ausdrucken und zur Postaufgabe mehr als 40 Minuten ins 54 km entfernte Postzentrum Zürich-Mülligen transportieren. Ferner sei es willkürlich anzunehmen, ein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin wäre längst ruchbar geworden.
b) Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass am Ort der Übergabe von Sendungen an die Post die entsprechenden Personendaten bearbeitet werden. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass dieser Ort nicht mit dem Sitz der Beschwerdegegnerin identisch ist, darauf geschlossen werden, dass ein externer Dienstleister nach Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG i.V.m. Art. 69f Abs. 3 RTVG unzulässige Einsicht in die verschickten Personendaten erhält. Hinzu kommt vorliegend, dass überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass unbefugte Dritte in die Post Einblick nahmen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Entfernung des Postaufgabeortes vom Sitz der Beschwerdegegnerin annimmt, es müsse ein externer Dienstleister die Personendaten bearbeitet haben, erweist sich diese Annahme daher als blosse Vermutung. Sie vermag trotz der nicht unerheblichen Distanz zwischen Sitz und Postaufgabeort keinen hinreichenden Anfangsverdacht auf konkretes strafbares Verhalten zu begründen. Insofern ist kein Sachverhalt ersichtlich, der den Straftatbestand von Art. 61 lit. b DSG erfüllen könnte und ist die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die gestützt auf Art. 425 StPO herabgesetzten Kosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, umfasst der verfassungsrechtliche Anspruch nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden, so dass Art. 29 Abs. 3 BV mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens einer Kostenauflage (Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO) nicht entgegensteht (BEK 2025 57 vom 15. Mai 2025 E. 4 m.H.). Zudem macht der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend, weshalb ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (Art. 136 Abs. 1 StPO; CAN 3-14 Nr. 62; BGer 1B_310/2017 = Pra 2018 Nr. 35);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin 2 (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Juli 2025 amu
BEK 2025 26
Art. 61 DSGart. 61 LPDart. 61 LPD
BEK 2024 84
BEK 2024 84
Art. 69f RTVGart. 69f LRTVart. 69f LRTV
Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD
Art. 61 DSGart. 61 LPDart. 61 LPD
BEK 2021 113
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD
Art. 69f RTVGart. 69f LRTVart. 69f LRTV
Art. 61 DSGart. 61 LPDart. 61 LPD
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
BEK 2025 57
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
1B_310/2017
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF