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Entscheid

BEK 2025 27

Präsidial

6. März 2025Deutsch7 min

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) erliess gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. xx, Pfändungsgruppe Nr. yy die Pfändungsankündigung und lud die Beschwerdeführerin zur Pfändung vom 17. Dezember 2024 vor (angef. Verfügung, E. 1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1). Die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts March verfügte am 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 zugestellt (Vi-act. 6). Diese erhob am 13. Februar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (KG-act. 1 und 1/1-1/4). Am 19. Februar 2025 überwies die Vor­instanz die Akten (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. März 2025

BEK 2025 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2025, APD 2024 14);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) erliess gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. xx, Pfändungsgruppe Nr. yy die Pfändungsankündigung und lud die Beschwerdeführerin zur Pfändung vom 17. Dezember 2024 vor (angef. Verfügung, E. 1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1). Die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts March verfügte am 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 zugestellt (Vi-act. 6). Diese erhob am 13. Februar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (KG-act. 1 und 1/1-1/4). Am 19. Februar 2025 überwies die Vor­instanz die Akten (KG-act. 3).

2. a) Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG, Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und inwiefern sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Fehlt der Beschwerde eine (hinreichende) Begründung, tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/‌Afheldt, in Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14). Fehlt der Beschwerde ein konkretes Rechtsbegehren, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Groli-mund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3).

Erwägungen

b) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, es stehe den Aufsichtsbehörden nicht zu, über Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Auf diesen Antrag sei von vornherein nicht einzutreten (angef. Verfügung, E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe den Zahlungsbefehl Nr. xx des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2023 erst am 13. Dezember 2024 erhalten, sei sie nicht zu hören. Aus der Kopie des Zahlungsbefehls vom 18. Dezember 2023 gehe auf der zweiten Seite klar hervor, dass dieser der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 zugestellt worden sei und sie am gleichen Tag Rechtsvorschlag erhoben habe (angef. Verfügung, E. 3.3). Der von der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx sei rechtskräftig beseitigt worden, sodass die Fortsetzung der Betreibung bzw. die Pfändung nicht zu beanstanden sei (angef. Verfügung, E. 3.4).

c) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vor Kantonsgericht sinngemäss aus, seit März 2024 weigere sich das Sozialamt Sozialhilfe, medizinische Zahnarztnotfälle und KVG-Prämien zu bezahlen (KG-act. 1 S. 2). Sie macht Ausführungen zu ihrer Lebenssituation und den Mitarbeitern des Sozialamts (KG-act. 1 S. 2 f.). Zudem fordert sie sinngemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 38’000.00 (KG-act. 1 S. 1 und 3). Soweit ihre Beschwerde auf Leistung von Schadenersatz abzielt, ist diese unzulässig und darauf ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. Dieth/Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 17 SchKG N 10 m.H.). Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nirgends mit den vor­instanzlichen Erwägungen argumentativ auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie diese als fehlerhaft erachtet. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst unter Berücksichtigung, dass bei Laienangaben keine überhöhten Anforderungen an die korrekte Formulierung von Rechtsbegehren gestellt werden dürfen (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7), lässt sich der Beschwerde im Übrigen auch kein Rechtsbegehren entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung abzuändern sei, weshalb auch deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

d) Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gleichzeitig einen anderen Entscheid anficht (KG-act. 1 S. 1, SLA 2025 2 vom 5. Februar 2024), ist sie auf das entsprechende Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid (ZK2 2025 11) zu verweisen.

Dispositiv

3. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird darauf hingewiesen, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act 3), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1, 1/1-1/4 und 3) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

6. März 2025 amu

BEK 2025 27

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

5A_247/2013

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

4A_555/2022

ZK2 2025 11

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF