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Entscheid

BEK 2025 28

Präsidial

21. Juli 2025Deutsch4 min

1. Mit Strafantrag vom 9. Februar 2024 beantragte A.________, Präsident und Verwaltungsratspräsident der E.________AG, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede sowie allenfalls weiterer Delikte. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihm mit per E-Mail versandten Schreiben vom 11. Dezember 2023 den Versuch der Irreführung des Kantonsgerichts unterstellt zu haben (U-act. 8.1.001 insbes. Rz 12 bzw. KG-act. 1 Rz 16: „E.________ AG Board Members A.________ and F.________ tried to mislead the Cantonal Court by providing an authorization to G.________ that was not backed by internal board approvals.“). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Gegen diese Verfügung erhob der Strafantragsteller rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, diese sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Eröffnung der Strafuntersuchung und Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. Juli 2025

BEK 2025 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2025, SU 2024 1570);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafantrag vom 9. Februar 2024 beantragte A.________, Präsident und Verwaltungsratspräsident der E.________AG, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede sowie allenfalls weiterer Delikte. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihm mit per E-Mail versandten Schreiben vom 11. Dezember 2023 den Versuch der Irreführung des Kantonsgerichts unterstellt zu haben (U-act. 8.1.001 insbes. Rz 12 bzw. KG-act. 1 Rz 16: „E.________ AG Board Members A.________ and F.________ tried to mislead the Cantonal Court by providing an authorization to G.________ that was not backed by internal board approvals.“). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Gegen diese Verfügung erhob der Strafantragsteller rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, diese sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Eröffnung der Strafuntersuchung und Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, ob die inkriminierte Aussage des Beschuldigten ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf ab-strakte rechtliche Ausführungen beschränkt, die sie nicht mit den tatsächlichen Sachverhaltsumständen abgeglichen habe. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die angebliche Strafbarkeit unabhängig von der Beantwortung der Frage des ehrverletzenden Charakters der inkriminierten (s. oben E. 1) Äusserung verneinte, weil sie dem Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gute Gründe zubilligte, seine Äusserung gestützt auf die Begründung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts (s. U-act. 8.1.011: Verfügung vom 1. Dezember 2023, BEK 2023 92; inzwischen aufgehoben durch BGer 7B_50/2024 vom 21. März 2024) für wahr gehalten zu haben. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Er bestreitet insbesondere nicht, dass der Beschuldigte aufgrund des kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheids ernsthafte Gründe zur Überzeugung hatte, die Beschwerdeinstanz hätte in der strafrechtlichen Auseinandersetzung mithilfe einer damals als ungültig erachteten Konstituierungserklärung verleitet werden sollen, den Vertreter der Gegenpartei als bevollmächtigt zu betrachten. Damit erweist sich eine Inhaltsanalyse der Äusserungen im inkriminierten, mit E-Mail versandtem Schreiben hinsichtlich der Ehrrührigkeit als nicht relevant und die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Daher ist auf die ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Als Folge des Nichteintretens muss sich die Beschwerdeinstanz auch nicht mit den ohnehin die Begründung der angefochtenen Verfügung ignorierenden (vgl. oben E. 2) Vorwürfen des Beschwerdeführers über angebliche Gehörsverletzungen der Vorinstanz befassen. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist infolge Nichteintretens reduziert kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit gedeckt und dem Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

22.

Juli 2025 amu

BEK 2025 28

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BEK 2023 92

7B_50/2024

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF