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Entscheid

BEK 2025 29

Kammer

19. Mai 2025Deutsch12 min

1. Am 27. September 2024 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Höfe Anklage gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte, insbesondere im Rahmen von angeblicher Beschaffungskriminalität (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner holte als verfahrensleitender Einzelrichter einen Leumundsbericht (Vi-act. 2), einen Führungsbericht (Vi-act. 3) sowie einen Bericht des Migrationsamts (Vi-act. 4) ein. Mit Vorladung vom 17. Januar 2025 zur Hauptverhandlung am 21. Februar 2025 setzte er den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen (Vi-act. 14). Am 17. Januar 2025 erfolgte ein Aktenbeizug von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Vi-act. 18). Der Verteidiger beantragte am 10. Februar 2025 die forensisch-medizinische Begutachtung des Beschuldigten, insbesondere die Abklärung dessen Schuldfähigkeit sowie Mass­nahmenbedürftigkeit (Vi-act. 38). Mit begründeter Verfügung vom 12. Februar 2025 wies der Gesuchsgegner den Beweisantrag ab (Vi-act. 39). Der Beschuldigte reichte am 17. Februar 2025 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Gesuchsgegner ein (Vi-act. 45), das dieser am 19. Februar 2025 unter Bestreitung eines Ausstandsgrunds zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1). Aufforderungsgemäss reichte er am 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Gesuch ein (KG-act. 4), wozu der Beschuldigte am 13. März 2025 replizierte (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Mai 2025

BEK 2025 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Gesuchsgegner,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 17. Februar 2025, SGO 2024 8);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. September 2024 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Höfe Anklage gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte, insbesondere im Rahmen von angeblicher Beschaffungskriminalität (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner holte als verfahrensleitender Einzelrichter einen Leumundsbericht (Vi-act. 2), einen Führungsbericht (Vi-act. 3) sowie einen Bericht des Migrationsamts (Vi-act. 4) ein. Mit Vorladung vom 17. Januar 2025 zur Hauptverhandlung am 21. Februar 2025 setzte er den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen (Vi-act. 14). Am 17. Januar 2025 erfolgte ein Aktenbeizug von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Vi-act. 18). Der Verteidiger beantragte am 10. Februar 2025 die forensisch-medizinische Begutachtung des Beschuldigten, insbesondere die Abklärung dessen Schuldfähigkeit sowie Mass­nahmenbedürftigkeit (Vi-act. 38). Mit begründeter Verfügung vom 12. Februar 2025 wies der Gesuchsgegner den Beweisantrag ab (Vi-act. 39). Der Beschuldigte reichte am 17. Februar 2025 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Gesuchsgegner ein (Vi-act. 45), das dieser am 19. Februar 2025 unter Bestreitung eines Ausstandsgrunds zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1). Aufforderungsgemäss reichte er am 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Gesuch ein (KG-act. 4), wozu der Beschuldigte am 13. März 2025 replizierte (KG-act. 6).

Erwägungen

1.

Am 27. September 2024 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Höfe Anklage gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte, insbesondere im Rahmen von angeblicher Beschaffungskriminalität (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner holte als verfahrensleitender Einzelrichter einen Leumundsbericht (Vi-act. 2), einen Führungsbericht (Vi-act. 3) sowie einen Bericht des Migrationsamts (Vi-act. 4) ein. Mit Vorladung vom 17. Januar 2025 zur Hauptverhandlung am 21. Februar 2025 setzte er den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen (Vi-act. 14). Am 17. Januar 2025 erfolgte ein Aktenbeizug von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Vi-act. 18). Der Verteidiger beantragte am 10. Februar 2025 die forensisch-medizinische Begutachtung des Beschuldigten, insbesondere die Abklärung dessen Schuldfähigkeit sowie Mass­nahmenbedürftigkeit (Vi-act. 38). Mit begründeter Verfügung vom 12. Februar 2025 wies der Gesuchsgegner den Beweisantrag ab (Vi-act. 39). Der Beschuldigte reichte am 17. Februar 2025 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Gesuchsgegner ein (Vi-act. 45), das dieser am 19. Februar 2025 unter Bestreitung eines Ausstandsgrunds zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1). Aufforderungsgemäss reichte er am 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Gesuch ein (KG-act. 4), wozu der Beschuldigte am 13. März 2025 replizierte (KG-act. 6).

Dispositiv

2. Der Gesuchsteller verlangt, die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 26. Februar 2025 (KG-act. 4) sei aus dem Recht zu weisen. Dieser habe bereits am 19. Februar 2025 Stellung genommen, auch wenn es sich lediglich um pauschale Vorbringen handle. Die Durchführung eines Beweisverfahrens sei im Ausstandsverfahren nicht vorgesehen. Damit dürfe allein auf die Eingabe vom 19. Februar 2025 abgestellt werden (KG-act. 6). Die von einem Ausstandsgesuch betroffene Person ist verpflichtet, zum Gesuch Stellung zu nehmen (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO; Boog, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 11). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Februar 2025 beinhaltet lediglich die Weiterleitung des Gesuchs zur Beurteilung und die Ankündigung, dass der Ausstandsgrund bestritten werde (KG-act. 1). Die Einholung einer Stellungnahme war demnach im Lichte von Art. 58 Abs. 2 StPO notwendig. Im Übrigen gilt, dass die zuständige Behörde zwar grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet (Art. 59 Abs. 1 StPO; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4). Wird aber ein Ausstandsgrund nach Art. 58 Abs. 1 lit. f StPO geltend gemacht und bestreitet die betroffene Gerichtsperson diesen, so ist das hierüber entscheidende Gericht nicht nur dazu berechtigt, weitere Beweismittel zu erheben, sondern mit Blick auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vielmehr dazu verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen (Urteil BGer 1B_254/2022 und weitere vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1). Auch deshalb war eine begründete Stellungnahme des Gesuchsgegners einzuholen.

3. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Parteien hätten an der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2025 keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Damit hätten sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters eingelassen, womit von einem Rückzug des Ausstandsgesuchs auszugehen sei bzw. allfällige Ausstandsgründe als verwirkt gelten dürften (KG-act. 4).

Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Einwendungen erst in einem späteren Verfahrensstadium oder einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Eine Partei, die ein Mitglied des Gerichts nicht unverzüglich ablehnt, wenn sie vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, und sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt deshalb den Anspruch auf dessen spätere Geltendmachung (Boog, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 7; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Ausstandsgründe sind, sobald sie bekannt sind, von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 8), und die betroffene Gerichtsperson übt ihr Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch von Gesetzes wegen weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Dem Gesuchsteller kann deshalb kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn das Verfahren fortgesetzt wird und er nicht bei jedem Verfahrensschritt sein Ausstandsgesuch wiederholt.

4. Der Gesuchsteller macht den Ausstandsgrund der Befangenheit geltend. Der Gesuchsgegner habe sich in der Beweisverfügung nicht auf die Argumente von D.________ bzw. der Verteidigung eingelassen und sich zu wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen (Schuldfähigkeit) bereits abschliessend festgelegt. Auf die Frage, ob eine Mass­nahmenbedürftigkeit im Sinne von Art. 63 StGB bestehe, sei er nicht eingegangen. Er habe sich zudem noch vor Abschluss des Beweisverfahrens final hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, der Schuld und wesentlicher Elemente bei einer allfälligen Strafzumessung (insb. hinsichtlich der subjektiven Tatschwere) geäussert. Der Gesuchsgegner sei voreingenommen bzw. befangen, weil er sich festgelegt habe. Indem er ohne Fachwissen seine persönlich gefärbte Meinung zu Tat- und Schuldfragen ausgebreitet habe, erwecke er den Anschein, als sei er nicht (mehr) entscheidoffen (KG-act. 2).

a) Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137, E. 2.2, m.w.H.; vgl. Keller, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 9). Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn eine Gerichtsperson vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, die ihrerseits den Anschein der Befangenheit erwecken (BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 4.4). Dementsprechend stellt die Ablehnung eines Beweisantrags durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3b; Urteile 1B_1/2017 vom 7. März 2017 E. 2.1; 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6).

b) Werden Beweisanträge anlässlich der Ansetzung einer Hauptverhandlung abgelehnt, so ist die Ablehnung zu begründen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Einer Gerichtsperson ist es dabei nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange sie innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, die Gerichtsperson habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr ändern würden (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.H.).

In der angefochtenen Verfügung befasste sich der verfahrensleitende Richter mit der Einschätzung von D.________ vom 10. Februar 2025, die den Anlass für den abgewiesenen Beweisantrag gab. Dabei stellte der Richter die in dieser Einschätzung diagnostizierten psychischen Störungen nicht infrage, rückte aber das Tatvorgehen sowie das Verhalten des Beschuldigten vor und während der ihm vorgeworfenen Taten in den Vordergrund. Dabei stützte er sich auf das Aussageverhalten des Beschuldigten und berücksichtigte dessen Spielsucht und Drogenabhängigkeit. Anhand dieser Umstände lasse sich keine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erkennen, die auf die vorgebrachten psychischen Erkrankungen zurückzuführen wäre. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die ernsthaft Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufkommen lassen würden, weshalb von einem forensisch-medizinischen Gutachten kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (Vi-act. 39, E. 4.b). Demgemäss stellte er auf verschiedene bereits bestehende Akten ab. Insofern musste er seine Erwägungen zur fehlenden Notwendigkeit einer forensisch-medizinischen Begutachtung des Beschuldigten offenlegen. Einer Gerichtsperson ist es nicht nur nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, hier war er vielmehr geradezu dazu angehalten, um den Beweisantrag mit der nötigen Sorgfalt beurteilen zu können. Auch wenn die Verfügung vom 12. Februar 2025 keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, war der Beschuldigte von Gesetzes wegen berechtigt, den abgelehnten Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Dazu kommt, dass die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fällt und dieses auch noch in der Urteilsberatung eine Beweisergänzung anordnen kann (Art. 349 StPO). Wie der Erstrichter erklärt, habe der Verteidiger den verfahrensleitend abgelehnten Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut gestellt und über die Argumente der Verteidigung sei nochmals eingehend beraten worden. Auch wenn die Formulierungen der verfahrensleitenden Ablehnung des Beweisantrags an einzelnen Stellen unglücklich sein mögen (vgl. ähnlich BGer 1B_151/2017 E. 4.1), weil sie zu wenig relativierend formuliert sind, kann allein dieser Umstand nicht zu einem Ausstand eines erfahrenen Richters führen. Dies gilt insbesondere hier, wo es um die Beurteilung einer verfahrensleitenden Beweisverfügung geht, die von Gesetzes wegen vorläufigen Charakter hat (weil ein abgelehnter Antrag an der Hauptverhandlung nochmals gestellt werden kann) und die ebenso von Gesetzes wegen zu begründen ist. Richter sind es notorisch gewohnt, sich von einer vorläufigen ersten Einschätzung zu lösen und so offen zu sein, im Richtergremium zu einem anderen Entscheid zu kommen. Daran ändern teilweise nicht abwägend formulierte Begründungsansätze nichts, jedenfalls nicht in der vorliegenden Konstellation. Im Übrigen ist hier nicht zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisantrags rechtmässig war (vgl. Urteil BGer 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.3). Insgesamt erweckt die Verfügung vom 12. Februar 2025 daher objektiv nicht den Anschein, dass der Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr offen erschienen wäre oder dass der Gesuchsgegner nach der Abweisung des Beweisantrags befangen gewesen wäre. Demzufolge ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kosten­entscheids auf die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.) ist von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten des Gesuchstellers abzusehen;-

beschlossen:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), die Privatkläger E.________ und F.________ (1/A, z.K.), die Privatklägerin G.________ AG (1/A, z.K.), den Privatkläger H.________ (1/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Höfe (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Mai 2025 amu

BEK 2025 29

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

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Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1B_254/2022

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

1B_434/2017

BGE 116 Ia 135ATF 116 Ia 135DTF 116 Ia 135

1B_1/2017

1B_703/2011

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

1B_151/2017

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 349 StPOart. 349 CPPart. 349 CPP

1B_151/2017

1B_181/2017

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF