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Entscheid

BEK 2025 30

Präsidial

6. März 2025Deutsch2 min

6. März 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. März 2025

BEK 2025 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht Schwyz vom 14. Februar 2025, ZME 2025 27);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 14. Februar 2025 die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum 16. Mai 2025 verlängerte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Beschuldigte mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Februar 2025 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- der amtliche Verteidiger in Absprache mit dem Beschuldigten die Beschwerde mit Eingabe vom 25. Februar 2025 zurückzog (KG-act. 5);

- das Verfahren daher infolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die aufgrund der Abschreibung reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 27 Nr. 20 GebO);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

6. März 2025 amu

BEK 2025 30

§ 40 JG

Erwägungen

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF