BEK 2025 32
Kammer
1. September 2025Deutsch4 min
1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 24. Dezember 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte den Strafbefehl vom 3. Dezember 2024 betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall zum rechtskräftigen Urteil (Dispositivziffer 2). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, seine Einsprache zu akzeptieren. Unter Hinweis auf die durch die Vorinstanz überwiesenen Akten (KG-act. 5) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. September 2025
BEK 2025 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Februar 2025, SEO 2025 9);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 24. Dezember 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte den Strafbefehl vom 3. Dezember 2024 betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall zum rechtskräftigen Urteil (Dispositivziffer 2). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, seine Einsprache zu akzeptieren. Unter Hinweis auf die durch die Vorinstanz überwiesenen Akten (KG-act. 5) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit einer Zustellung rechnen musste und er den ihm eingeschrieben zugestellten Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO abholte. Er beanstandet jedoch die Annahme der Vorinstanz, es sei eine Schutzbehauptung, dass er keine Abholungseinladung für den eingeschriebenen Brief erhalten habe, und erklärt im Beschwerdeverfahren wie schon bei der Staatsanwaltschaft und im vorinstanzlichen Verfahren, dass er nie eine Abholungsaufforderung erhalten habe. Er habe die eingeschriebenen Postsendungen im Administrativverfahren aufgrund von Abholungsaufforderungen jeweils rechtzeitig abgeholt.
3.
Bei der Zustellung einer Abholungseinladung kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer Umkehr der Beweislast. Danach besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten legte und das entsprechende Zustelldatum korrekt erfasste. Bei der Bestreitung des Erhalts der Abholungseinladung verlangt das Bundesgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Fehler bei der Zustellung. Die bloss theoretische Möglichkeit von Fehlern genügt nicht, es müssen konkrete fehlerhafte Umstände geltend gemacht werden (Arquint, BSK, 3. A. 2023, Art. 85 StPO N 11 m.H. auf BGE 142 IV 201 E. 2.3). Wenn im Nachweissystem „Track and Trace“ der Post wie vorliegend der Vermerk „Zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung)“ vorliegt (U-act. 14.1.02), darf vermutet werden, dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden ist (BGer Urteil 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich behauptet, anderen Abholungseinladungen im Administrativverfahren und in einer früheren Strafuntersuchung gefolgt zu sein, und bestreitet, eine Abholungseinladung für den Brief mit dem Strafbefehl erhalten zu haben, legt er keine konkreten Umstände dar, die auf einen Fehler bei der Hinterlegung der Abholungseinladung oder im Nachweissystem der Post in Bezug auf die Zustellung des Strafbefehls hindeuten könnten. Die vorinstanzliche Erwägung, seine Behauptung, nie eine Abholungseinladung erhalten zu haben, sei eine Schutzbehauptung, mag dem Beschwerdeführer übertrieben erscheinen. Dies ändert aber nichts daran, dass er nach der Rechtsprechung für Zustellungsfehler beweisbelastet ist und keine solche als überwiegend wahrscheinlich darlegte.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet. Indes haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz dem bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft das Fehlen einer Abholungseinladung monierenden (U-act. 14.1.04) Beschwerdeführer die einschlägige Rechtsprechung der Beweislastumkehr dargelegt und insofern die Beschwerde mitverursacht (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Daher sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die zusätzlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise nicht aufzuerlegen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
2. September 2025 amu
BEK 2025 32
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
6B_1057/2022
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF