BEK 2025 34
Kammer
29. August 2025Deutsch22 min
1. Der Privatkläger stellte am 9. April 2023 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit. Der Beschuldigte soll ihn am 9. März 2023 an der F.________strasse am Kragen gepackt und ihm auf die Hand geschlagen haben (U-act. 8.1.012). Der Beschuldigte hatte bereits am 16. März 2023 Strafantrag gegen den Privatkläger wegen einfacher Körperverletzung gestellt, weil ihn der Privatkläger am Abend vom 9. März 2023 angegriffen und mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen haben soll (U-act. 8.1.004). Die Kantonspolizei vernahm den Beschuldigten am 16. März 2023 als Auskunftsperson und am 9. Mai 2023 als Beschuldigten (U-act. 8.1.002 und U-act. 8.1.009). Den Privatkläger befragte die Polizei am 9. April 2023 als Auskunftsperson (U-act. 8.1.005). Zudem erfolgten staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der Parteien am 18. September 2024 (U-act. 10.1.004 und U-act. 10.1.005). Sowohl die Kantonspolizei als auch die Staatsanwaltschaft führten Einvernahmen der beiden Zeuginnen G.________ und H.________ durch (U-act. 8.1.013, U-act. 8.1.014, U-act. 10.1.002, U-act. 10.1.003). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (angef. Verfügung).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. August 2025
BEK 2025 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 24. Februar 2025, SU 2023 6612);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Privatkläger stellte am 9. April 2023 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit. Der Beschuldigte soll ihn am 9. März 2023 an der F.________strasse am Kragen gepackt und ihm auf die Hand geschlagen haben (U-act. 8.1.012). Der Beschuldigte hatte bereits am 16. März 2023 Strafantrag gegen den Privatkläger wegen einfacher Körperverletzung gestellt, weil ihn der Privatkläger am Abend vom 9. März 2023 angegriffen und mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen haben soll (U-act. 8.1.004). Die Kantonspolizei vernahm den Beschuldigten am 16. März 2023 als Auskunftsperson und am 9. Mai 2023 als Beschuldigten (U-act. 8.1.002 und U-act. 8.1.009). Den Privatkläger befragte die Polizei am 9. April 2023 als Auskunftsperson (U-act. 8.1.005). Zudem erfolgten staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der Parteien am 18. September 2024 (U-act. 10.1.004 und U-act. 10.1.005). Sowohl die Kantonspolizei als auch die Staatsanwaltschaft führten Einvernahmen der beiden Zeuginnen G.________ und H.________ durch (U-act. 8.1.013, U-act. 8.1.014, U-act. 10.1.002, U-act. 10.1.003). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (angef. Verfügung).
Gegen diese Verfügung reichte der Privatkläger beim Kantonsgericht am 4. März 2025 fristgerecht Beschwerde ein. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei vollständig aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Beschuldigten anzuklagen. Eventualtier sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen für allfällige weitere Untersuchungen und zur Anklageerhebung. Es seien die Untersuchungsakten beizuziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates (KG-act. 1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 14. März 2025 Aktenkopien der Untersuchungsakten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Bemerkungen (KG-act. 4). Am 10. April 2025 reichte der Beschuldigte seine Beschwerdeantwort ein, mit der er beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers abzuweisen (KG-act. 8).
2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Privatklägerin als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 14; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
Erwägungen
3.
a) Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Privatkläger nicht tätlich angegangen, würden sich mit den Aussagen der beiden Zeuginnen H.________ und G.________ decken. Weitere Beweise, welche die gegenteiligen Aussagen des Privatklägers stützen würden, lägen nicht vor. Dem Beschuldigten sei überdies nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Überwachungskamera des Privatklägers um eine Attrappe handle. Die Ehefrau des Privatklägers, I.________, habe die tätliche Auseinandersetzung nicht beobachten können und sei erst später zum Geschehen dazu gekommen. Es seien keine zusätzlichen Beweiserhebungen ersichtlich, die geeignet seien, neue rechtserhebliche Tatsachen hervorzubringen. Einzig aufgrund der Aussage des Privatklägers könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diesen geschlagen habe. Zudem stimme die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten mit derjenigen der unabhängigen Zeugin G.________ überein. Der Tatverdacht erhärte sich unter Würdigung des vorliegenden Untersuchungsergebnisses nicht und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei deshalb einzustellen (angef. Verfügung E. 9).
b) Der Privatkläger rügte, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzutreffend und unvollständig festgehalten. Sie habe nicht alle relevanten Beweise berücksichtigt und die berücksichtigten Beweise falsch gewürdigt. Zudem habe sie das rechtliche Gehör des Privatklägers verletzt, indem sie seine Eingabe vom 20. Dezember 2024 sowie die dort beiliegenden Sachbeweise in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt, indem sie eine unzureichende und oberflächliche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern obliege dem Gericht. Es liege kein klarer Sachverhalt vor, der eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erlaube. Selbst wenn man nicht von einer bereits erwiesenen einfachen Körperverletzung des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers ausgehe, so liege immerhin eine zweifelhafte Beweislage vor, deren Beweiswürdigung allein dem Gericht obliege (KG-act. 1 Rn. 25–35).
c) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_698/2016 E. 2.3 m.w.H.). Dieser Grundsatz hat aber nichts damit zu tun, wann die Staatsanwaltschaft Zweifel haben sollte, sondern nur, wie sie bei Zweifeln zu entscheiden hat (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 16). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ kommt somit dann nicht zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens berechtigterweise der Ansicht ist, dass aufgrund der vorhandenen Beweise ein Tatverdacht ohne Zweifel nicht erhärtet werden konnte (zum Ganzen BEK 2021 200 E. 3.b).
Dispositiv
Bei Einstellungen ist die Frage entscheidend, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf Verurteilung besteht, mit anderen Worten wenn ein Freispruch zu erwarten ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Eine Einstellung kann demnach dann erfolgen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 8). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs, d.h. der Prozessaussichten, unterliegt dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 16). Im Rahmen dieses Ermessens ist es der Staatsanwaltschaft nicht überhaupt verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und anhand der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Lediglich bei zweifelhafter Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung angebracht (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 8).
Auch wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Soweit sich gegensätzliche Aussagen der Beteiligten gegenüberstehen und keine objektiven Beweise vorliegen, kann in bestimmten Fallkonstellationen dennoch auf eine Anklage verzichtet werden: Eingestellt werden kann das Verfahren etwa dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_743/2013 E. 4.2), wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, aber auch dann, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; zum Ganzen: BEK 2021 200 E. 3.b).
d) Nach dem Gesagten durfte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Entscheids, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen soll, die Prozessaussichten beurteilen. Dabei musste sie auch berücksichtigen, ob das Gericht aller Voraussicht nach, allenfalls „in dubio pro reo“, zu einem Freispruch käme. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Beweislage zweifellos keinen genügenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten hervorbrachte.
e) aa) Der Privatkläger sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zum Kerngeschehen aus, der Beschuldigte habe ihn zunächst am Kragen gepackt und er selbst habe sich an den Armen des Beschuldigten festgehalten. Anschliessend habe ihn der Beschuldigte zurückgestossen und ihm dabei gleichzeitig einen Schlag versetzt. Er wisse nicht mehr, ob dies mit der rechten oder der linken Hand geschehen sei. Als Reaktion habe der Privatkläger seine Arme gehoben. Danach habe seine Hand geschmerzt (U-act. 8.1.005 Frage/Antwort 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte der Privatkläger den Ablauf zum Kerngeschehen in einer abweichenden Variante: Der Beschuldigte habe ihn mit der rechten Hand geschlagen, worauf er nur noch habe abwehren können. Daraufhin sei er einen Schritt zurückgetreten. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mit beiden Händen an sein Arbeitsgilet gegriffen und ihn blockiert. Die Schürfwunde im Gesicht des Beschuldigten könne er sich nicht erklären. Als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, habe es seine Hand weggeschlagen. Danach sei er in der Zange gewesen. Es könne sein, dass sich der Privatkläger die Verletzung im Gesicht selbst zugefügt habe (U-act. 10.1.004 Rn 51 ff. und Rn. 71 ff.).
Die beiden Varianten des Privatklägers zum Tatgeschehen enthalten Widersprüche. So konnte er sich in einer Aussage erinnern, dass der Beschuldigte ihn mit der rechten Hand geschlagen haben soll, obwohl er bei der ersten Einvernahme noch angab, nicht mehr zu wissen, ob der Schlag mit der rechten oder der linken Hand erfolgt sei. Zudem widersprechen sich die Aussagen des Privatklägers bezüglich der Reihenfolge des Geschehensablaufs: In der ersten Einvernahme gab er an, der Beschuldigte habe ihn zuerst am Kragen gepackt und ihn anschliessend weggestossen und gleichzeitig geschlagen. In der zweiten Einvernahme hingegen sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn zunächst geschlagen, woraufhin er einen Schritt zurückgetreten sei und erst dann habe der Beschuldigte ihn an seinem Arbeitsgilet gepackt und blockiert.
bb) Der Beschuldigte sagte sowohl in der polizeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Privatkläger auf ihn zu gerannt sei und beide Fäusten gegen sein Gesicht gerichtet habe. Als Reaktion darauf habe er seine Hände nach oben gehalten und ihn zurückgestossen. Der Privatkläger habe sich seines Wissens bei der Auseinandersetzung nicht verletzt (U-act. 8.1.002 Frage/Antwort 2; U-act. 10.1.005 Rn. 62 ff.).
cc) Die beiden Zeuginnen H.________ und G.________ sagten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstimmend mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen, worauf dieser seine Hände erhoben und sich geschützt habe (U-act. 8.1.013 Frage/Antwort 4; U-act. 8.1.014 Frage/Antwort 5; U-act. 10.1.003 Rn. 62 ff.; U-act. 10.1.002 Rn. 65 ff.).
e) aa) Der Privatkläger rügte, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht auf die Aussagen der Zeuginnen H.________ und G.________ abgestellt. Die Einstellungsverfügung blende aus, dass mindestens H.________ und der Beschuldigte ihre Aussagen abgesprochen hätten, weshalb die Beweiskraft der Aussagen von H.________ als gering einzustufen sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen, dass die beiden Zeuginnen das Kerngeschehen mangels Sichtkontakts gar nicht hätten mitverfolgen können. Als Beweis reichte der Privatkläger eine selbst erstellte Fotodokumentation ein, welche die Sichtverhältnisse vom Strom- und Briefkasten in Richtung F.________strasse xx, dem angeblichen Tatort, abbildet (U-act. 19.1.016), sowie ein Video, das kurz nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger von dessen Ehefrau aufgenommen wurde. Daraus ergebe sich, dass die Aussagen der Zeuginnen offensichtlich nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen würden. Die Staatsanwaltschaft habe dies ignoriert und stattdessen auf die Falschaussagen der beiden Zeuginnen abgestellt (KG-act. 1 Rn 11–17).
bb) Sowohl die Ehefrau des Beschuldigten, H.________, wie auch G.________ wurden unter Androhung der Straffolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 303 ff. StGB einvernommen. Der Privatkläger brachte vor, dass H.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine Äusserung der einvernehmenden Polizistin aus der Befragung des Beschuldigten wiedergegeben habe. So habe sie angegeben, die Polizistin habe erwähnt, dass der Privatkläger ausgesagt habe, seinen Finger verstaucht zu haben. Diese Äusserung habe die Polizistin jedoch nur in der Einvernahme des Beschuldigten gemacht, nicht aber in derjenigen von Frau H.________. Aus diesem Umstand schliesst der Privatkläger, dass H.________ durch den Beschuldigten in ihrem Aussageverhalten instruiert worden sei (KG-act. 1 Rn. 12 und U-act. 10.1.003 Rn. 113 ff.).
Selbst wenn der Beschuldigte und die Zeugin H.________ sich über ihre Aussagen ausgetauscht haben sollten, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schliessen, dass die Aussagen von H.________ nicht auf ihrer eigenen Wahrnehmung beruhen und es sich um Falschaussagen handelt.
cc) Neben den Aussagen von H.________ liegen die Aussagen der Zeugin G.________ im Recht. Bei G.________ handelt es sich um eine unabhängige Zeugin, die in keiner näheren persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht, sie begegnen sich lediglich gelegentlich auf Hundespaziergängen (U-act. 8.1.014 Frage / Antwort 4 und U-act. 10.1.002 Rn. 41 ff.). G.________ sagte aus, sie habe sich am besagten Abend zusammen mit dem Beschuldigten und dessen Ehefrau auf der Quartierstrasse aufgehalten, während ihre Hunde miteinander gespielt hätten. Der Privatkläger sei mit schnellem Tempo an ihnen vorbeigefahren, worauf der Beschuldigte dem Auto nachgerannt sei, gefolgt von den Hunden. Sie selbst und H.________ seien daraufhin den Hunden nachgegangen. Unten an der Ecke angekommen hätten sie um die Ecke geblickt. Der Beschuldigte sei bereits vor dem Haus gestanden und der Privatkläger sei mit beiden Fäusten auf den Beschuldigten losgegangen. Dieser habe sich dann abgedreht und sei wieder zu ihr und Frau H.________ zurückgekehrt (U-act. 8.1.014 Frage/Antwort 5). Diese Aussagen stimmen mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten überein (vgl. E.3.e.bb oben). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme wurde G.________ gebeten, auf einer Karte einzuzeichnen, wo sie und Frau H.________ während des Vorfalls gestanden seien. Frau G.________ sagte aus, sie seien an der Ecke des Carports gestanden, und zeichnete ihre Position auf Höhe der Briefkästen ein (U-act. 8.1.014 Frage/Antwort 15 und Beilage 1). Auch H.________ sagte aus, dass sie während des Vorfalls an der Carportecke bei den Briefkästen gestanden seien (U-act. 8.1.013 Frage/Antwort 8 und Beilage; U-act. 10.1.003 Rn. 76 f.).
dd) Gemäss der vom Privatkläger erstellten Fotodokumentation besteht von den Briefkästen aus kein direkter Sichtkontakt zum Wohnhaus des Privatklägers (U-act. 19.1.016). Die Zeugin G.________ sagte jedoch aus, sie und H.________ seien während der Auseinandersetzung an der Ecke des Carports gestanden und hätten um die Ecke geblickt. Zum einen bildet die Fotodokumentation den Blickwinkel von den Briefkästen zum Wohnhaus lediglich aus einer einzigen Perspektive hinter dem Briefkastenhäuschen ab (U-act. 19.1.016 S. 1). Zum anderen ist nicht erstellt, dass sich die beiden Zeuginnen während des Vorfalls tatsächlich an genau diesem Standort hinter dem Briefkastenhäuschen aufhielten und die Auseinandersetzung deshalb nicht wahrnehmen konnten. Die Fotodokumentation beweist also nicht ohne Weiteres, dass die beiden Zeuginnen das Kerngeschehen mangels Sichtkontakts nicht mitverfolgen konnten, wie der Privatkläger vorbringen lässt.
ee) Der Privatkläger erklärte zudem, die beiden Zeuginnen hätten die Ehefrau des Privatklägers, die unmittelbar nach der Auseinandersetzung dazugekommen sei, in ihren Aussagen nicht erwähnt (KG-act. 1 Rn. 14). Auch auf dem Video (U-act. 19.1.015), das die Ehefrau des Privatklägers nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger aufgenommen habe, seien die beiden Zeuginnen und deren Hunde nicht zu sehen. Auch dies beweise, dass die Zeuginnen die Auseinandersetzung mangels Sichtkontakts gar nicht hätten wahrnehmen können und es sich bei ihren Aussagen um Falschaussagen handle (KG-act. 1 Rn. 16).
Der Umstand, dass die Zeuginnen die Ehefrau des Privatklägers in ihren Aussagen nicht erwähnten, lässt sich damit erklären, dass diese erst nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger dazukam und für das Kerngeschehen somit nicht relevant ist. Das 1 Minute und 38 Sekunden lange Video zeigt, dass die Kamera nahezu ausschliesslich auf den Boden gerichtet war. Wahrnehmbar ist darauf lediglich die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dessen Ehefrau. Bei Sekunde 49 schwenkt das Bild kurz in Richtung der Briefkästen. Auf dieser Videosequenz ist das Briefkastenhäuschen von hinten, entgegen den Ausführungen des Privatklägers zum behaupteten mangelnden Sichtkontakt und im Widerspruch zu der von ihm eingereichten Fotodokumentation, erkennbar. Die beiden Zeuginnen und deren Hunde sind auf dieser kurzen Videosequenz nicht zu sehen. Das Video wurde jedoch erst nach der in Frage stehenden Auseinandersetzung aufgenommen. Es ist daher denkbar, dass die beiden Zeuginnen und ihre Hunde in der Zwischenzeit ihren Standort verändert und keinen direkten Blickkontakt mehr zum angeblichen Tatort hatten. Zudem sagte die Zeugin G.________ selbst aus, sie hätten um die Ecke geblickt, was ebenfalls auf eine zeitweise Standortverschiebung hinweist (U-act. 8.1.014 Frage /Antwort 5).
ff) Die eingereichte Fotodokumentation und das Video wie auch der Umstand, dass die Zeuginnen die Ehefrau des Privatklägers in ihren Aussagen nicht erwähnten, zeigen somit nicht zwingend auf, dass die Zeuginnen aufgrund eines angeblich fehlenden Sichtkontakts den Vorfall nicht selbst beobachten konnten. Es liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf eine Falschaussage der beiden Zeuginnen hinweisen würden.
f) aa) Als weitere objektive Beweismittel liegen die ärztlichen Befunde und die Röntgenbilder des Privatklägers im Recht (U.-act. 8.1.007 und U-act. 19.1.017 f.), woraus ersichtlich ist, dass dieser eine Fraktur am kleinen Finger der linken Hand erlitt. Diese Berichte basieren jedoch ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers und geben keinen Aufschluss darüber, woher die Verletzung tatsächlich herrührte.
bb) Ebenfalls reichte der Privatkläger das bereits erwähnte Video seiner Ehefrau ein, das nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgenommen worden war (U-act. 19.1.015). Der Privatkläger erklärte, die Staatsanwaltschaft habe die Reaktion des Privatklägers und des Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall unberücksichtigt gelassen. Wie auf dem Video zu hören sei, habe der Privatkläger nach dem angeblichen Angriff gegenüber seiner Ehefrau gesagt, er sei vom Beschuldigten angegriffen worden, woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, ob er hierfür Beweise habe. Diese Bemerkung und der Umstand, dass der Beschuldigte den Vorwurf nicht abgestritten habe, spreche gegen den Beschuldigten, so der Privatkläger (KG-act. 1 Rn. 23). Tatsächlich ist auf dem Video zu hören, wie der Privatkläger gegenüber seiner Ehefrau erklärte, der Beschuldigte habe ihn angegriffen. Der Beschuldigte bestätigte dies jedoch nicht, sondern antwortete ausschliesslich mit der Bemerkung, ob der Privatkläger entsprechende Beweise dafür habe (U-act. 19.1.015, Minute 00:21). Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres das Eingeständnis des Beschuldigten ableiten. Auf dem Video ist hingegen ebenfalls zu hören, wie der Privatkläger zu seiner Ehefrau sagte, er habe dem Beschuldigten «eis uf d’Schnurre gä» (U-act. 19.1.015, Minute 1:30). Diese Äusserung steht im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, wonach er als Reaktion auf den angeblichen Angriff des Beschuldigten lediglich die Arme gehoben habe (vgl. U-act. 8.1.005 Frage/Antwort 3). Darüber hinaus sagte der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, den Beschuldigten nicht geschlagen zu haben (U-act. 10.1.004 Rn. 55 f.).
g) Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Beweislage zweifelsfrei keinen genügenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründet. Ein solcher erscheint bereits aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Privatklägers und der unabhängigen Zeugin G.________ sowie der Zeugin H.________ als nicht hinreichend erwiesen. Wie dargelegt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Aussagen der Zeuginnen um Falschaussagen handelt und diese deshalb von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Objektive Beweise, die einen Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen würden und aufzeigen könnten, ob und wie der Beschuldigte den Privatkläger tätlich angegangen haben soll, liegen nicht vor und sind ebenso wenig ersichtlich. Die ärztlichen Berichte geben keinen Aufschluss über die Herkunft der Verletzung am kleinen Finger der linken Hand des Privatklägers. Auch das eingereichte Video vermag keinen Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen, weil es erst nach dem Vorfall aufgenommen wurde. Weitere Beweisergebnisse, die den Ausgang des Verfahrens ändern könnten, wären auch bei einer Fortführung des Untersuchungsverfahrens nicht zu erwarten. Solche brachte der Privatklägervertreter auch nicht vor.
Nebst den Aussagen des Privatklägers sind solche der beiden Zeuginnen vorhanden, sodass – entgegen den Ausführungen des Privatklägers (KG-act. 1 Rn. 20) – keine eigentliche Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt. Selbst wenn von einer solchen Konstellation auszugehen wäre, sind die Aussagen des Privatklägers jedenfalls nicht in einem Ausmass glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, dass ohne weitere Beweise ein anklagegenügender Tatverdacht bestünde. Im Gegenteil präsentierte der Privatkläger in seinen beiden Einvernahmen abweichende Sachverhaltsdarstellungen zum Kerngeschehen. Deshalb verbleiben im Hinblick auf die Aussagen des Privatklägers ernsthafte Zweifel in dem Sinne, dass sich der vom Privatkläger geschilderte Vorfall tatsächlich gemäss seinen Aussagen zugetragen haben könnte. Aus den Beweisen lässt sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht ausreichend erstellen, weshalb der Grundsatz „in dubio pro duriore“ keine Anwendung findet. Insgesamt erscheint der Tatvorwurf im Hinblick auf die gesamten Umstände wenig glaubhaft. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Falle einer Anklage ist damit unwahrscheinlich. Demnach lag es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, den Tatverdacht als nicht derart erhärtet anzusehen, dass sich eine Anklage rechtfertige, weshalb sie das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellen durfte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
h) Der Privatkläger machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe seine Eingabe vom 20. Dezember 2024 und die dort beigelegten Sachbeweise (U-act. 19.1.014–U-act. 19.1.023) vollständig ausser Acht gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der Einstellungsverfügung, wie dargelegt, zu Recht auf die Aussagen der beiden Zeuginnen. Sie hielt fest, dass keine Beweise vorlägen, welche die Darstellung des Privatklägers stützen würden, und dass sich der Tatverdacht aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung nicht erhärten lasse (Einstellungsverfügung E. 9). Die Einschätzung der Prozessaussichten, d.h. die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs, fällt in das pflichtgemässe Ermessen der Staatsanwaltschaft (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 16). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das vom Privatkläger eingereichte Video, das erst nach der Auseinandersetzung entstanden war, sowie die Fotodokumentation und die ärztlichen Berichte nicht ausdrücklich in der Einstellungsverfügung erwähnte, begründet somit keine Gehörsverletzung, sondern lag im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Im Ergebnis verzichtete sie zu Recht auf eine gesonderte Auseinandersetzung mit den erwähnten Beweismitteln, weil diese wie aufgezeigt nicht relevant sind: Sie belegen weder den Standort der Zeuginnen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch die Ursache der Verletzung des Privatklägers und stützen somit dessen Sachverhaltsvariante nicht.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGer 6B_582/2020 E. 4.2.6). Die dem Beschuldigten vorgeworfene einfache Körperverletzung stellt ein Antragsdelikt dar (Art. 123 Abs. 1 StGB). Dementsprechend ist der vorliegend den Rechtsweg allein beschreitende und unterliegende Privatkläger ausgangsgemäss entschädigungspflichtig.
Im Beschwerdeverfahren betreffend Strafsachen beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Rechtsanwältin E.________ reichte eine Kostennote für 11 Stunden über total Fr. 4’349.75 bei einem Stundenansatz von Fr. 360.00 ein (KG-act. 8/2). Darin führte sie eine provisorische Position von 90 Minuten für eine eventuelle Duplik sowie eine Nachbearbeitung auf. Da kein zweiter Schriftenwechsel stattfand, fielen diese Aufwendungen nicht an. Die Honorarnote ist deshalb entsprechend zu kürzen. Ebenfalls überhöht erscheinen die Positionen für die „Fristerstreckungseingabe/Akteneinsicht“ und die „Akteneinsicht; 44 Kopien“, wofür die Verteidigerin je 60 Minuten berechnete. Damit erscheint die Kostennote nicht angemessen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA) und die Vergütung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). In Anwendung der oben genannten Kriterien wird der Privatkläger verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Dies ist für die zwölfseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 8) sowie die übrigen Kurzaufwendungen (vgl. KG-act. 8/2) und angesichts der beschränkten tatsächlichen und beweisrechtlichen Schwierigkeiten sowie der minderen Wichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
1. September 2025 amu
BEK 2025 34
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_698/2016
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2021 200
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_743/2013
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BEK 2021 200
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
6B_582/2020
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF