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Entscheid

BEK 2025 35

Präsidial

23. Juli 2025Deutsch6 min

1. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihm mit einer Busse von Fr. 600.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Der Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit dem Hauptantrag, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn freizusprechen, sowie dem Eventualantrag, die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (KG-act. 2 und 3). Im schriftlichen Verfahren begründete er die teilweise schon in der Erklärung motivierte Berufung am 12. Mai 2025 (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten auf eine Berufungsantwort (KG-act. 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2025

BEK 2025 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Geschwindigkeitsüberschreitung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Januar 2025, SEO 2024 33);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihm mit einer Busse von Fr. 600.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Der Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit dem Hauptantrag, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn freizusprechen, sowie dem Eventualantrag, die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (KG-act. 2 und 3). Im schriftlichen Verfahren begründete er die teilweise schon in der Erklärung motivierte Berufung am 12. Mai 2025 (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten auf eine Berufungsantwort (KG-act. 10).

2. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO bei Übertretungen wie der vorliegenden einfachen Verkehrsregelver-letzung mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Materielle und – wie etwa die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – prozessuale Rechtsfragen bleiben also mit freier Kognition prüfbar, während die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) beschränkt ist. Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (BEK 2023 145 vom 27. März 2024 E. 2 m.H.).

Erwägungen

a) Einerseits rügt der Berufungsführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung seiner Beweisergänzungsanträge (Verfahrensprotokolle der Polizei, Lebensakte des Messgeräts und digitale Falldatensätze). Die Vorinstanz habe die Beweisanträge ohne ausreichende Begründung abgelehnt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und an den Beweiserhebungen teilzunehmen. Indes begründete die Vorinstanz einlässlich ihre Auffassung, dass alle relevanten Unterlagen für die Beurteilung der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung vorlägen, weshalb die mittels Beweisergänzungsanträge beantragten Dokumente für die Sachverhaltsfeststellung nicht notwendig seien (vgl. angef. Urteil E. 2.2.2 ff.). Weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung nimmt der Berufungsführer Bezug auf diese Erwägungen des angefochtenen Urteils. Mit der blossen Darlegung seines Standpunktes ohne argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil versäumt er es, zulässige Berufungsgründe darzulegen, namentlich auseinanderzusetzen, inwiefern die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils offensichtlich falsch oder rechtsfehlerhaft seien, wonach die abgenommenen Beweise zur Beurteilung des Falles ausreichten. Die Erfüllung der Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln kann von Rechtsanwälten erwartet werden, so dass sich vorliegend eine Nachfristansetzung erübrigt und in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7). Folgedessen ist auf die Berufung auch nicht einzutreten, soweit der Berufungsführer wegen der abgelehnten Beweiser-gänzungsanträge Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch fehlende Dokumentationen und gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung behauptet.

b) Andererseits rügt der Berufungsführer eine fehlerhafte und willkürliche Beweiswürdigung bei der Fahreridentifikation durch die Vorinstanz und beantragt die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Identifizierbarkeit der auf dem Messfoto abgebildeten Person. Dabei übersieht er jedoch, dass der vorinstanzliche Einzelrichter zur Identifizierung seiner Person als Fahrer zusätzlich auf den an der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck abstellte. Zudem würdigte der Einzelrichter sowohl die Aussage des Beschwerdeführers, er könne nicht sagen, ob er auf dem Messfoto zu sehen sei, als auch dessen weiteren Aussageverweigerungen. Dabei wies der Einzelrichter auf die Rechtsprechung hin, wonach das Schweigen des Beschuldigten in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung der belastenden Elemente mitberücksichtigt werden dürfe (angef. Urteil E. 2.3 m.H.). Der Beschwerdeführer behauptet bloss, der einzelrichterliche Fotovergleich sei willkürlich, ohne dabei konkret (etwa durch Angabe von identitätsausschliessenden Merkmalen) die Gründe darzulegen, weshalb dieser Vergleich nicht deutlich ähnlich ausfallen könne. Zudem setzt er sich mit der sein Aussageverhalten würdigenden Begründung der Fahrer-identifikation durch den vorinstanzlichen Einzelrichter nicht hinreichend aus-einander. Somit ist auch in diesem Punkt auf die ungenügend begründete Berufung nicht einzutreten.

c) Kann nach dem Gesagten (oben lit. a und b) auf die Rügen betreffend die Abweisung der Beweisanträge und die Fahreridentifikation mangels hinreichender Begründungen der Berufung nicht eingetreten werden, erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zweifel und mithin die aufgrund dessen behauptete Missachtung des Grundsatzes in dubio pro reo als mangelhaft begründet.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten

(§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten dem Berufungsführer aufzu-erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Urteil

Dispositivziff. 6) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Juli 2025 amu

BEK 2025 35

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BEK 2023 145

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF