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Entscheid

BEK 2025 37

Präsidial

31. Juli 2025Deutsch6 min

1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 trat die Vor­instanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 30. Januar 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und deklarierte den Strafbefehl vom 19. Januar 2024 betreffend Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren als rechtskräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Die rechtzeitige, an die Vor­instanz gerichtete Beschwerde des Beschuldigten (KG-act. 2) überwies diese dem Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, seine Einsprache zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. Juli 2025

BEK 2025 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2025, SEO 2025 5);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 trat die Vor­instanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 30. Januar 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und deklarierte den Strafbefehl vom 19. Januar 2024 betreffend Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren als rechtskräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Die rechtzeitige, an die Vor­instanz gerichtete Beschwerde des Beschuldigten (KG-act. 2) überwies diese dem Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, seine Einsprache zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

2. Laut der gemäss Art. 395 StPO allein durch die Verfahrensleitung zu beurteilenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Aushändigung des Strafbefehls an den Partner des Beschwerdeführers die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl auslöste (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).

Erwägungen

a) Die Vor­instanz erwog, dass der Strafbefehl vom 19. Januar 2024 (U-act. 9) dem Beschuldigten am Montag, 22. Januar 2024, zugestellt worden sei (U-act. 10), so dass die zehntägige Einsprachefrist am 1. Februar 2024 geendet habe und mithin die zwar am 30. Januar 2024 datierte, jedoch erst mittels A-Post am Donnerstag, 8. Februar 2024 (U-act. 12), aufgegebene Einsprache verspätet und ungültig sei (angef. Verfügung E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, er verstehe nicht, weshalb er zur Überweisung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft nicht habe Stellung nehmen können (dazu unten lit. b). Ferner macht er geltend, dass ihm der Strafbefehl von seinem Partner erst am 31. Januar 2024 gegeben worden sei (lit. c). Schliesslich beanstandet er die Untersuchungsführung des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der Vorladung zur Einvernahme, an der er weder in deutscher noch englischer Sprache einvernommen werden konnte (vgl. U-act. 14). Diese Beanstandung bildet jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Dass der Staatsanwalt die Verspätung der Einsprache erst nach Monaten feststellte, bedeutet ohnehin nicht, dass er die Einsprache als gültig annahm, hatte doch der Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung der Verspätung keinen Einfluss auf den tatsächlichen Ablauf der Einsprachefrist. Umso weniger war ihm die nicht anfechtbare Überweisung des Strafbefehls an das Gericht im Sinne von Art. 356 StPO verwehrt.

b) Die Gültigkeit der Einsprache ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen vorab zu prüfen (Schwarzenegger, in Zürcher Kommentar, 3. A. 2020, Art. 356 STPO N 2; vgl. auch EGV-SZ 2013 A 5.7 E. 4.b und c). Deshalb ist der direkte Entscheid der Vor­instanz ohne Einbezug der Parteien nicht zu beanstanden. Zudem erklärte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer das Verfahren und gewährte ihm Frist, um die Überweisung an das Gericht durch Rückzug der Einsprache zu vermeiden (U-act. 14).

c) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, am 22. Januar 2024 habe sein Partner das Schreiben mit dem Strafbefehl abgeholt und ihm erst am 31. Januar 2024 geben können (vgl. auch KG-act. 2/1), widerspricht diese Behauptung den Angaben in der Einsprache, wonach er den Brief am 30. Januar 2024 erhalten habe (U-act. 11). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Einsprachefrist nicht mit der unbestritten am 22. Januar 2024 (U-act. 10) erfolgten Entgegennahme des Strafbefehls durch seinen Partner, sondern erst später zu laufen begann, als er den entsprechenden Brief erhielt, trifft dies nicht zu. Die Zustellung durch eingeschriebene Post ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). Das war vorliegend am 22. Januar 2024 der Fall. Die Zustellung des Strafbefehls erweist sich mit der zulässigen Ersatzzustellung an den mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Partner (KG-act. 2/1) als rechtsgültig, auch wenn der ortsabwesende Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon erlangte. Somit begann, wie die Vor­instanz zutreffend feststellt, die Einsprachefrist am 23. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 1. Februar 2024, so dass sich die mit A-Post am 8. Februar 2024 aufgegebene Einsprache als verspätet erweist.

d) Der Beschwerdeführer behauptet, am 31. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft angerufen zu haben. Er will am Telefon auf seine Information hin, den Strafbefehl gerade erst erhalten zu haben, die Auskunft bekommen haben, dass es „in Ordnung“ sei und er „Berufung“ einlegen könne. Auf die Auskunft konnte der für die Fristeinhaltung eigenverant­wortliche Beschwerdeführer aber nicht abstellen, behauptet er doch nicht, die Staatsanwaltschaft darüber informiert zu haben, dass der Strafbefehl seinem Partner schon am 22. Januar 2024 zugestellt worden war. Die Auskunft betraf nach den Angaben des Beschwerdeführers denn auch nicht den Fristenlauf, insbesondere nicht Fristanfang und -ende. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, dass die Staatsanwaltschaft keine Aktennotiz dieses Telefonats erstellte. Denn nach seinen Angaben ist nicht ersichtlich, dass es sich um mehr als nur eine allgemeine, nicht der Dokumentationspflicht nach Art. 100 StPO unterstehende telefonische Kanzleiauskunft handelte, die hätte in das Falldossier aufgenommen werden müssen. Ohnehin brauchte die nicht zur Kontrolle laufender Fristen verpflichtete Staatsanwaltschaft (vgl. BEK 2017 133 vom 16. November 2017 E. 3) am 31. Januar 2024 im Nichtwissen um die gültige Zustellung an den Partner des Beschwerdeführers nicht das Fristende zu eruieren. Hingegen musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er in Gefahr lief, die Frist nicht zu wahren, wenn er die noch rechtzeitig am 30./31. Januar 2024 verfasste Einsprache freiwillig erst mehr als eine Woche später der Post übergab.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

31. Juli 2025 amu

BEK 2025 37

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

EGV-SZ 2013 A 5.7

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

BEK 2017 133

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF