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Entscheid

BEK 2025 39

Präsidial

8. April 2025Deutsch5 min

1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 23. Januar 2025 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und machten geltend, dieser habe das öffentlich beurkundete Testament vom 26. Mai 2023 des verstorbenen E.________, Bruder der Beschwerdeführer, manipuliert bzw. verfälscht. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 4. März 2025 die Nichtanhandnahme. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführern am 6. März 2025 zugestellt. Gegen die Verfügung erhoben sie am 14. März 2025 Beschwerde (KG-act. 1). Diese erreichte die Schweizer Grenzstelle am 19. März 2025 und ging beim Kantonsgericht am 20. März 2025 ein (vgl. KG-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. April 2025

BEK 2025 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

1. A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

2. B.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025, SU 2025 833);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 23. Januar 2025 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und machten geltend, dieser habe das öffentlich beurkundete Testament vom 26. Mai 2023 des verstorbenen E.________, Bruder der Beschwerdeführer, manipuliert bzw. verfälscht. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 4. März 2025 die Nichtanhandnahme. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführern am 6. März 2025 zugestellt. Gegen die Verfügung erhoben sie am 14. März 2025 Beschwerde (KG-act. 1). Diese erreichte die Schweizer Grenzstelle am 19. März 2025 und ging beim Kantonsgericht am 20. März 2025 ein (vgl. KG-act. 1).

Verfahrensleitend wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet erscheine und aufgrund der fehlenden Unterschriften nicht den rechtsgenügenden Anforderungen entspreche. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde den Beschwerdeführern eine 10-tägige Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerde Stellung zunehmen sowie die Beschwerde im Original unterzeichnet nachzureichen (KG-act. 2).

Die Beschwerdeführer reichten am 24. März 2025 (Postaufgabe Deutschland; Ankunft Grenzstelle Schweiz: 26. März 2025; Datum Eingang: 27. März 2025) ihre Beschwerde im Original unterzeichnet nach (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an ausländische Postgesellschaften hat keine fristwahrende Wirkung. Abzustellen ist in diesem Fall auf den Tag, an dem die Schweizerischen Post die Eingabe zur Weiterbeförderung in Empfang nimmt (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1 m.w.H.). Wohnt der Zustellungsempfänger im Ausland, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zu übergeben ist oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3.).

Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Nichtanhandnahmeverfügung den Beschwerdeführern am 6. März 2025 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete mithin am 17. März 2025. Die Beschwerdeführer wurden in der Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müsse (vgl. Dispositivziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung).

Die Beschwerdeführer gaben ihre Beschwerde am 14. März 2025 in Deutschland bei der Post auf. Diese wurde jedoch erst am 19. März 2025, zwei Tage nach Fristablauf am 17. März 2025, von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen und erfolgte somit verspätet.

3.

Die Beschwerdeführer unterliessen es, innerhalb der ihnen angesetzten Frist zur Frage der Verspätung der Beschwerde sowie zu allfälligen Fristwiederherstellungsgründen gemäss Art. 94 StPO Stellung zu nehmen (vgl. KG-act. 2 und 3). Androhungsgemäss ist auf die verspätete Beschwerde somit verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/AR), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

8.

April 2025 amu

BEK 2025 39

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

6B_522/2021

BGE 145 IV 259ATF 145 IV 259DTF 145 IV 259

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF