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Entscheid

BEK 2025 4

Kammer

24. Juli 2025Deutsch13 min

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb B.________ A.________ (Schuldner) für den Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2015. Als Forderungsgrund nannte sie „Montant dû selon titre d’exécution directe instrumenté par D.________, notaires du 7 avril 2016, créancier originaire E.________, décédé, créancière B.________, unique héritière instituée“ (Vi-KB 1). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. November 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2025 um Rechtsöffnung bzw. Beseitigung des Rechtsvorschlages (Vi-act. I). Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 8. November 2024 Frist zur Einreichung einer Gesuchsant­wort bis am 8. November 2024 angesetzt. Die Verfügung vom 8. November 2024 wurde ihm am 13. November 2024 zustellt (Vi-act. 2). Eine Gesuchsant­wort blieb aus. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde der Gesuchstellerin in der fraglichen Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 1. Mai 2015 erteilt, die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, dieser verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’500.00 und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Juli 2025

BEK 2025 4

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichterin Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Januar 2025, ZES 2024 731);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb B.________ A.________ (Schuldner) für den Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2015. Als Forderungsgrund nannte sie „Montant dû selon titre d’exécution directe instrumenté par D.________, notaires du 7 avril 2016, créancier originaire E.________, décédé, créancière B.________, unique héritière instituée“ (Vi-KB 1). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. November 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2025 um Rechtsöffnung bzw. Beseitigung des Rechtsvorschlages (Vi-act. I). Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 8. November 2024 Frist zur Einreichung einer Gesuchsant­wort bis am 8. November 2024 angesetzt. Die Verfügung vom 8. November 2024 wurde ihm am 13. November 2024 zustellt (Vi-act. 2). Eine Gesuchsant­wort blieb aus. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde der Gesuchstellerin in der fraglichen Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 1. Mai 2015 erteilt, die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, dieser verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’500.00 und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3).

b) Dagegen reichte der Gesuchsgegner am 16. Januar 2025 beim Kantonsgericht eine elektronische Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 1):

1. Meine Beschwerde entgegenzunehmen;

Erwägungen

2.

Den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Januar 2015 aufzuheben;

3.

Die Gerichtskosten mir aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist eine verbesserte Eingabe einzureichen (KG-act. 3). Am 20. Januar 2025 wurde die Sendung mit der Verfügung vom 17. Januar 2025 dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Mit E-Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift mit identischen Anträgen ein (KG-act. 4). Die mit Verfügung vom 28. Januar 2025 erfolgte Fristansetzung betreffend rechtliches Gehör bzw. Stellungnahme hinsichtlich der Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 abgenommen (KG-act. 6 und 7). Mit Beschwerdeant­wort vom 10. Februar 2025 (Datum Postaufgabe: 11. Februar 2025) beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 10). Am 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine fakultative Stellungnahme ein (KG-act. 12), die der Beschwerdegegnerin zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 13). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2.

Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Art. 31 SchKG verweist für die Berechnung, Einhaltung und für den Lauf der Fristen auf die entsprechenden Be­stimmungen der ZPO (vgl. Art. 142 ff. ZPO). Laut dem Sendungsverlauf wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann tags darauf, also am 9. Januar 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Montag, 20. Januar 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2025 (gemäss Sendungsverfolgung am 20. Januar 2025 zur Abholung gemeldet) auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, seine Beschwerdeschrift innert noch laufender Beschwerdefrist zu verbessern, hätte er die Möglichkeit gehabt, noch am letzten Tag der Frist eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Dennoch tat er dies erst am 22. Januar 2025. Diese Eingabe ist damit verspätet und hat folglich unbeachtlich zu bleiben. Daran ändert nichts, dass ihm die Verfügung vom 17. Januar 2025 gemäss eigenen Angaben erst am 21. Januar 2025 zugegangen sein soll (KG-act. 4 S. 2), zumal er am 20. Januar 2025 eine Abholungseinladung erhielt. Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren ebenfalls in der Eingabe vom 22. Januar 2025 unverändert liess und diese Eingabe mit wenigen Ergänzungen mit der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2025 im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmt (vgl. KG-act. 1 und 4).

3.

a) Die Beschwerde ist – wie auch die Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) – begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Beschwerde zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerdegutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), namentlich wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist (BGer 4D/71/2021 vom 23. Februar 2021 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.2 f. und E. 6.1 [für die Berufung] und 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger bzw. die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungs- resp. Beschwerdeschrift selbst, und nicht bloss in der Begründung (Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 311 ZPO N 34). Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will, zumal bei Laieneingaben (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2022 E. 2.7).

b) Der Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung für den von der Beschwerdegegnerin beantragten Betrag von Fr. 100’00.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in der Sache lauten, seine Beschwerde sei entgegenzunehmen und der Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Januar 2015 (gemeint dürfte der 7. Januar 2025 sein) sei aufzuheben. Zwar fehlt ein Antrag, wie die Beschwerdeinstanz anstelle der vor­instanzlichen Verfügung über das Rechtsöffnungsgesuch entscheiden soll. Vor dem Hintergrund, dass in casu erstinstanzlich kein Nichteintretensentscheid erging und nicht ersichtlich ist, dass im Gutheissungsfall ausschliesslich kassatorisch zu entscheiden wäre, erfüllen die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren die dargestellten Anforderungen an sich nicht. Dennoch ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen auf die Beschwerde einzutreten. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich guthiess. Alsdann bestreitet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung unter anderem die Berechtigung der Beschwerdegegnerin, alleine bzw. ohne Mitwirkung der Miterben ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 4), die Antragstellerin folglich mit «ihren Anträgen» abzuweisen sei (KG-act. 1 S. 3 f.). Die erstinstanzliche Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens einerseits und die vom Beschwerdeführer bestrittene Legitimation der Beschwerdegegnerin andererseits lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs anbegehrt. Somit lässt sich trotz des grundsätzlich formell ungenügenden Rechtsbegehrens eindeutig eruieren, was der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Sache beantragt.

4.

a) Die von der Beschwerdegegnerin angestrebte definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass der eingereichte “Titre d’execution directe” vom April 2016, vereinbart zwischen dem Beschwerdeführer als Schuldner und E.________ als Gläubiger, vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG; Vi-KB 2), was der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen hat. Sodann prüft er die drei Identitäten (hierzu vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. auch Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 33), wobei vorliegend insbesondere die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger von Interesse ist. Im Falle der Singular- oder Universalsukzession hat der Gläubiger die Rechtsnachfolge urkundlich nachzuweisen. Wenn die von Amtes wegen zu prüfende Rechtsnachfolge nicht liquide erscheint, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 150 III 209 E. 1.2 und 140 III 372 E. 3.3.3; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 35).

b) Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin sei vom ursprünglichen Gläubiger E.________ als Alleinerbin eingesetzt worden. E.________ sei am ________ verstorben. Der Notar F.________ habe mit dem Erbschein vom 12. Februar 2020 die Alleinerbeneinsetzung bestätigt (Vi-KB 3). Der notariell beglaubigte Erbschein werde zudem noch gerichtlich anerkannt und sei einzig der als Alleinerbin eingesetzten Gesuchstellerin ausgestellt worden (Vi-KB 4). Mit Schreiben vom 28. August 2023 habe die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner angezeigt, dass sie die neue Gläubigerin der geschuldeten Leistung sei und ihm eine Frist von zehn Tagen zur Begleichung angesetzt (angefocht. Verfügung E. 4.2).

c) Erbrechtlich sind die Nachkommen pflichtteilsgeschützt (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Die Erbbescheinigung wird stets unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage ausgestellt und ist nur ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen. Zweck der Erbbescheinigung ist, den als prima facie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stellung zu geben und ihnen die gemeinschaftliche Inbesitznahme der Erbschaft und die Verfügungsmöglichkeit darüber zu verschaffen (Art. 559 Abs. 1 ZGB; Leu/Gabrieli, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 559 ZGB N 2 f.).

d) Aus dem “Certificat d’héritiers dressé suite au décès de Monsieur E.________” (Vi-KB 3) geht hervor, dass der Erblasser als Erben seine Ehefrau (die Beschwerdegegnerin) und vier Kinder hinterlässt. Des Weiteren wird festgehalten, der Erblasser habe mit einem handschriftlichen Testament vom 14. Januar 2017 und einem weiteren nicht unterzeichneten Dokument vom 17. Februar 2018 die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin eingesetzt. Im Recht liegt sodann das Dokument „Homologation du Certificat d’héritier“ der Juge de paix des Kantons Genf vom 30. Januar 2020 mit folgendem Inhalt (Vi-KB 4):

[…]

Vu et approuvé le certificat d’héritier notarié ci-devant, lequel vaut, dans les termes des dispositions testamentaires y analysées, certificat d’héritiers au sens de l’article 559 CC, en la seule faveur de la ci-après nommée, à savoir :

- Madame G.________

ce en sa qualité de seule héritière instituée de Monsieur E.________, décédé le ________ ;

Ceci sous réserve de toutes actions en nullité et pétition d’hérédité.

[…].

e) Im Rechtsöffnungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin zur Rechtsnachfolge lediglich aus, der ursprüngliche Gläubiger E.________ sei verstorben und sie sei dessen Alleinerbin (Vi-act. I). Wie es sich hingegen mit den weiteren Erben, das heisst den vier pflichtteilsberechtigen Nachkommen verhält, erklärt die Beschwerdegegnerin nicht. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, die Nachkommen hätten im Rahmen eines Ehe-/Erbvertrages oder eines Teilungsvertrages zugunsten der Beschwerdegegnerin auf ihre Anteile verzichtet. Ebenso erläutert sie nicht, wie die gemäss den Belegen Vi-KB 3 und 4 testamentarisch erfolgte Alleinerbeneinsetzung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Zumindest fraglich erscheint ausserdem der Umstand, dass die Erbeneinsetzung u.a. auf einem nicht unterzeichneten Dokument vom 17. Februar 2018 basieren soll. Nähere Ausführungen zur Alleinerbeneinsetzung hätten sich angesichts des provisorischen Charakters des Erbscheins aber aufgedrängt. Denn auch das von der Juge de paix des Kantons Genf ausgestellte Dokument hält lediglich fest, aufgrund der Stellung der Beschwerdegegnerin als Alleinerbin werde nur ihr eine Erbbescheinigung ausgestellt. Die Urkunde sagt jedoch nichts über das Verhältnis der Beschwerdegegnerin und ihrer Miterben bzw. über einen allfälligen Erbverzicht seitens der Nachkommen aus. Mithin erscheint die alleinige Rechtsnachfolge der Beschwerdegegnerin nicht als hinreichend liquide. Daran ändert nichts, dass der im erstinstanzlichen Beschwerde-verfahren säumige Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nie geltend machte, es sei tatsächlich eine Ungültigkeits- bzw. Erbschaftsklage hängig bzw. eine solche werde angestrebt. Ebenfalls nicht entscheidend ist das vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren und damit verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO) eingereichte Urteil des Tribunal de première Instance des Kantons Genf betreffend (abgewiesenem) provisorischem Rechtsöffnungsgesuch (KG-act. 1/2). Immerhin ist anzumerken, dass angesichts des Ergebnisses vorliegend offenbleiben kann, ob dem Rechtsnachfolger im Falle der Singular- oder Universalsukzession grundsätzlich überhaupt definitive Rechtsöffnung erteilt werden könnte (zum Ganzen vgl. Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 35).

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem reformatorischen Entscheid entscheidet die Beschwerdeinstanz analog zum Berufungsverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 327 N 24). Der Beschwerdeführer beantragte, die «Gerichtskosten» seien «mir» aufzuerlegen. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (zit. Urteil 5A_555/2022 E. 2.8). Das Begehren des Beschwerdeführers, die Kosten ihm aufzuerlegen, ist angesichts der Beschwerdebegründung und der Zielrichtung der Beschwerde aber offensichtlich widersinnig und dürfte einer unzureichenden Übersetzung geschuldet sein, mithin ein blosses redaktionelles Versehen darstellen, weshalb die Gerichtskosten nach den allgemeinen Grundsätzen der ZPO zu verlegen sind. Das bedeutet, dass sowohl die Kosten des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine zu sprechen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Januar 2025 aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 4. November 2025 abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.00 wird ihm von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Geschäftsagent C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

28.

Juli 2025 amu

BEK 2025 4

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

5A_9/2020

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_555/2022

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

BGE 141 I 97ATF 141 I 97DTF 141 I 97

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

BGE 150 III 209ATF 150 III 209DTF 150 III 209

BGE 140 III 372ATF 140 III 372DTF 140 III 372

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 470 ZGBart. 470 CCart. 470 CC

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 327n 2art. 327n 2art. 327n 2

Art. 327n 2art. 327n 2art. 327n 2

Art. 327n 2art. 327n 2art. 327n 2

Art. 327n 24art. 327n 24art. 327n 24

5A_555/2022