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Entscheid

BEK 2025 41

Kammer

24. Juli 2025Deutsch8 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen geringfügiger Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG Betreffend Veruntreuung wird ihr vorgeworfen, an ihrem Arbeitsplatz im C.________ am 20. April 2024 Gäste mit Getränken bedient zu haben und den Betrag von Fr. 33.70 von diesen zwar einkassiert, aber nicht in die Registrierkasse eingetippt bzw. für eigene Zwecke verwendet zu haben. Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung wird ihr zur Last gelegt, dass sie als Fahrzeughalterin Name und Adresse des Fahrzeugführers, der am 3. Juni 2024 in Rickenbach SZ mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen SZ xx die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritt, trotz Aufforderung der Polizei nicht bekannt gab. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2025 wurde die Beschuldigte in beiden Punkten schuldig gesprochen und mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 460.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf fünf Tage festgesetzt und der Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 auferlegt (U-act. 12). Die Beschuldigte erhob am 27. Januar 2025 (begründet) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (U-act. 14). Mit Schreiben vom 6. März 2025 orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte über das weitere Verfahren und wies auf die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache hin (KG-act. 16). Gleichentags wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2025 das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Juli 2025

BEK 2025 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2025, SU 2024 8252);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen geringfügiger Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG Betreffend Veruntreuung wird ihr vorgeworfen, an ihrem Arbeitsplatz im C.________ am 20. April 2024 Gäste mit Getränken bedient zu haben und den Betrag von Fr. 33.70 von diesen zwar einkassiert, aber nicht in die Registrierkasse eingetippt bzw. für eigene Zwecke verwendet zu haben. Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung wird ihr zur Last gelegt, dass sie als Fahrzeughalterin Name und Adresse des Fahrzeugführers, der am 3. Juni 2024 in Rickenbach SZ mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen SZ xx die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritt, trotz Aufforderung der Polizei nicht bekannt gab. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2025 wurde die Beschuldigte in beiden Punkten schuldig gesprochen und mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 460.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf fünf Tage festgesetzt und der Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 auferlegt (U-act. 12). Die Beschuldigte erhob am 27. Januar 2025 (begründet) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (U-act. 14). Mit Schreiben vom 6. März 2025 orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte über das weitere Verfahren und wies auf die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache hin (KG-act. 16). Gleichentags wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2025 das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab.

b) Dagegen erhob die Beschuldigte am 20. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 28. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Vernehmlassung (KG-act. 3). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 4). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

Erwägungen

2.

a) Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit der Begründung ab, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130

StPO vor. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Die zu beurteilenden Vorwürfe würden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bieten, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Ihr bisheriges Prozessverhalten, das heisst die Erhebung einer ausführlich begründeten Einsprache, zeige vielmehr, dass sie durchaus in der Lage sei, ihre Interessen angemessen zu vertreten. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen seien Bagatellfälle, die eine amtliche Verteidigung nicht zu rechtfertigen vermöchten (angefocht. Verfügung E. 3).

b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer vom 26. Januar 2025 datierenden Einsprache ihre Einwände gegen den Strafbefehl erläutert. Die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehl vom 14. Januar 2025 zwei unabhängige Strafverfahren zusammengefügt, woraus ihr „mit der Anerkennung beider im Strafbefehl aufgeführten vergehen“ wesentliche Nachteile bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber erwachsen seien. Es handle sich nicht um einen Bagatellfall, denn die Zusammenlegung und die Verurteilung zweier unterschiedlicher Straftatbestände in einem Strafbefehl habe ihre straf- und zivilrechtlichen Rechte beschnitten (zum Ganzen KG-act. 1).

c) Dass vorliegend kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-e StPO vorliegt, ist offenkundig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die amtliche Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung insb. an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Das heisst, diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Indessen müssen die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 132 StPO N 37). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht gar kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 36).

Dispositiv

d) Bei den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfen handelt es sich in beiden Fällen um Übertretungen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG). Für beide Delikte sprach die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl, gegen den die Beschuldigte Einsprache erhob, eine Busse von Fr. 460.00 aus. Mithin handelt es sich schon aufgrund der der Beschwerdeführerin drohenden Strafe um einen Bagatellfall. Sachverhaltlich wird ihr einerseits vorgeworfen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Servicemitarbeiterin Gästen Getränke serviert zu haben, den Betrag von Fr. 33.70 einkassiert, aber nicht in die Registrierkasse des Arbeitgebers eingetippt zu haben. Das Verkehrsdelikt andererseits betrifft eine Geschwindigkeitsübertretung von 11 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, begangen mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen SZ xx, dessen Halterin die Beschuldigte ist (U-act. 14 S. 2). Inwieweit die beiden Sachverhalte in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht im Strafverfahren besondere Schwierigkeiten mit sich bringen sollen, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Soweit sie geltend macht, ihr seien durch die gemeinsame Beurteilung des Vermögens- und des Verkehrsdelikts im Zivilverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber Nachteile entstanden, führt sie dies ebenfalls nicht näher aus. Inwiefern dies der Fall sein soll, liegt denn auch nicht auf der Hand. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die von ihr erwähnte „Anerkennung“ (gemeint dürfte die Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h sein; bestritten ist aber anscheinend, dass die Ermittlung des Fahrzeuglenkers unverhältnismässigen Aufwand verursachen soll bzw. nicht möglich war, vgl. U-act. 14 S. 2) das Zivilverfahren, in dem sie darüber hinaus anwaltlich vertreten ist (vgl. KG-act. 1/3), beeinflussen soll. In der Regel kommt denn auch der Grundsatz der Verfahrenseinheit zur Anwendung (Art. 29 StPO), während ein Abweichen davon die Ausnahme ist (Art. 30 StPO). Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Interessen im Strafverfahren angemessen wahrnehmen zu können. Jedenfalls erweckt die Beschwerdeeingabe nicht den Eindruck von Unbeholfenheit. Aus diesen Gründen ist die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht zu beanstanden. Somit erübrig(t)en sich Erörterungen zum Erfordernis der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Prozessführung ersuchen will (KG-act. 1 S. 2), besteht hierfür zugunsten der beschuldigten Person keine rechtliche Grundlage (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO e contrario). Dessen ungeachtet schlösse selbst die Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Kostenauflage im Falle eines Unterliegens nicht aus. Ein Verzicht auf Kostenauflage bzw. ein Erlass i.S.v. Art. 425 StPO zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigt sich jedenfalls nicht;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

28. Juli 2025 amu

BEK 2025 41

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

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Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD

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