BEK 2025 43
Präsidial
30. April 2025Deutsch6 min
1. Am 19. November 2024 bescheinigte B.________ den Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe erhalten zu haben. Gemäss diesem Zahlungsbefehl wird der Schuldner A.________ vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach für Staats-und Gemeindesteuern 2020 bzw. für Fr. 15’215.25 zuzüglich 3.5 % Zins seit 1. Mai 2024, aufgelaufenen Zins bis 30. April 2024 von Fr. 32’358.90, Inkassogebühren von Fr. 300.00, Arrestkosten A145/2024 von Fr. 178.40 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 95.80 betrieben (Vi-act. B/KB1). Mit vom 26. November 2024 datierenden Beschwerde (Postaufgabe: 29. November 2024) gelangte „A.________“ an die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirks Höfe mit den „Anweisungen“, sofern die Betreibung überhaupt gültig sei, sei sie aufzuheben und zu löschen, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt worden sei, sondern unter Begehung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt worden sei, und es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner ausweise, wobei keine davon urkundlich nachweisbar sei. Die Rechnung laute auf eine weitere andere Person (Vi-act. A/I, S.1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. April 2025
BEK 2025 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten der Höfe vom 11. März 2025 als unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, APD 2024 43);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 19. November 2024 bescheinigte B.________ den Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe erhalten zu haben. Gemäss diesem Zahlungsbefehl wird der Schuldner A.________ vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach für Staats-und Gemeindesteuern 2020 bzw. für Fr. 15’215.25 zuzüglich 3.5 % Zins seit 1. Mai 2024, aufgelaufenen Zins bis 30. April 2024 von Fr. 32’358.90, Inkassogebühren von Fr. 300.00, Arrestkosten A145/2024 von Fr. 178.40 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 95.80 betrieben (Vi-act. B/KB1). Mit vom 26. November 2024 datierenden Beschwerde (Postaufgabe: 29. November 2024) gelangte „A.________“ an die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirks Höfe mit den „Anweisungen“, sofern die Betreibung überhaupt gültig sei, sei sie aufzuheben und zu löschen, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt worden sei, sondern unter Begehung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt worden sei, und es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner ausweise, wobei keine davon urkundlich nachweisbar sei. Die Rechnung laute auf eine weitere andere Person (Vi-act. A/I, S.1).
Der Bezirksgerichtspräsident der Höfe verfügte am 11. März 2025, auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Zustellung werde nicht eingetreten und die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug weitergeleitet. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Gerichtskosten würden keine erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (APD 2024 43 Verfügung vom 11. März 2025, Dispositiv-Ziff. 1-3).
Gegen diese Verfügung reichte „A.________“ (nachfolgend Beschwerdeführer) innert Frist beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein (KG-act. 1) mit folgenden „Anweisungen“:
„ Das Kantonsgericht habe das Verfahren hoheitlich zu führen und nicht handelsrechtlich.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Verfügung der Vorinstanz sei im Entscheidpunkt 1, erste Zeile aufzuheben. Die zugrundeliegende Betreibung sei zu löschen.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung eines hoheitlichen Verfahrens mit den korrekten Personenbezeichnungen.“
Erwägungen
2.
Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
Der Vorderrichter äusserte sich vorerst zur örtlichen Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde sowie zu derjenigen betreffend die monierte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers (angef. Verfügung E. 2) und setzte sich alsdann mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, dass auf dem Zahlungsbefehl die Bezeichnung des Schuldners fehlerhaft sei bzw. nicht dem Betreibungsbegehren des Gläubigers übereinstimme. Unter Hinweis und Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich mangelhafter Parteibezeichnung kam der Vorderrichter zum Schluss, dass nach Überprüfung der Daten mit den durch die Einwohnergemeinde registrierten Daten das Betreibungsamt Höfe nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können, dass die Identität des Schuldners übereinstimme. Eine formalistische Anwendung des Rechts sei berechtigterweise abzulehnen und eine Berichtigung der Parteibezeichnung durch Ergänzung bzw. Korrektur des Vornamens sei vorliegend nicht notwendig, um allfällige Irrtümer zu verhindern. Ein anderes schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls sei nicht ersichtlich (angef. Verfügung E. 4). Auf diese Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde nur insoweit Bezug, als er die Zuordnung bzw. die Identität an sich nicht infrage stellt. Inwiefern die zitierten Schlussfolgerungen des Vorderrichters rechtsfehlerhaft und somit nicht aufrechtzuerhalten sind, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Seine Ausführungen beschränken sich, soweit er der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung nicht zustimmt, auf rein appellatorische Kritik bzw. darauf, wiederholt seine Sicht der Dinge darzulegen sowie hauptsächlich zu rügen, dass trotz mehrfacher Aufforderung, “die korrekte Person zu verwenden”, nämlich einzig die “amtliche Person” “A.________”, alle Beteiligten die “Abweichung” unbegründet gelassen hätten. Es gehe nicht um die Zuordnung, sondern neben der korrekten Anwendung der Datenschutzgesetze auch um den Schutz vor arglistiger Täuschung und Betrug. Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer gibt auch zweitinstanzliche die seiner Auffassung nach einzig rechtskonforme und folglich anzuwendende Reihenfolge von Familien- und Vorname einschliesslich Satzzeichen wieder. Damit erweist sich die Beschwerde jedoch insgesamt als unzureichend begründet, so dass auf sie präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist. Das im Übrigen nicht begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung ist folglich hinfällig.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten)
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
30.
April 2025 amu
BEK 2025 43
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF