BEK 2025 44
Präsidial
10. April 2025Deutsch4 min
1. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2025 wegen Verdachts auf Handel mit Kokain und Marihuana in Annahme von Kollusionsgefahr gegen den Beschuldigten bis am 3. Juni 2025 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.010). Der Vater des Beschuldigten bat mit informeller E-Mail vom 18. März 2025 um eine Besuchsbewilligung (U-act. 4.1.011). Die Staatsanwaltschaft informierte den Vater, dass sie den Beschuldigten über den Besuchswunsch in Kenntnis setze. Zudem stellte sie dem Vater eine Besuchsbewilligung in Aussicht, sobald die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, was noch einige Zeit dauern könne (U-act. 4.1.012). Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit formeller und mit Rechtsmittelbelehrung versehener Verfügung vom 20. März 2025 zuhanden der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ab (U-act. 4.1.013). Mit Schreiben vom 26. März 2025 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um die Erlaubnis, seinen Vater unter Polizeiaufsicht zu sehen (U-act. 4.1.014). Dieses Gesuch nahm die Staatsanwaltschaft entgegen und stellte dem Beschuldigten eine Prüfung und einen Bescheid in Aussicht (U-act. 4.1.015). Am 31. März 2025 erhob die amtliche Verteidigerin gegen die Verfügung vom 20. März 2025 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Vater des Beschuldigten unverzüglich eine dauerhafte Besuchsbewilligung auszustellen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3). Mit der Beschwerde-antwort vom 7. April 2025 beantragt sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung unter Hinweis, dass sie verhältnismässig handle und nicht sämtlichen Briefverkehr zwischen dem in einem gelockerten Haftregime inhaftierten Beschuldigten und dessen Vater zurückhalte (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. April 2025
BEK 2025 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Ablehnung Besuchsbewilligung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025, SU 2024 10383);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2025 wegen Verdachts auf Handel mit Kokain und Marihuana in Annahme von Kollusionsgefahr gegen den Beschuldigten bis am 3. Juni 2025 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.010). Der Vater des Beschuldigten bat mit informeller E-Mail vom 18. März 2025 um eine Besuchsbewilligung (U-act. 4.1.011). Die Staatsanwaltschaft informierte den Vater, dass sie den Beschuldigten über den Besuchswunsch in Kenntnis setze. Zudem stellte sie dem Vater eine Besuchsbewilligung in Aussicht, sobald die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, was noch einige Zeit dauern könne (U-act. 4.1.012). Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit formeller und mit Rechtsmittelbelehrung versehener Verfügung vom 20. März 2025 zuhanden der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ab (U-act. 4.1.013). Mit Schreiben vom 26. März 2025 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um die Erlaubnis, seinen Vater unter Polizeiaufsicht zu sehen (U-act. 4.1.014). Dieses Gesuch nahm die Staatsanwaltschaft entgegen und stellte dem Beschuldigten eine Prüfung und einen Bescheid in Aussicht (U-act. 4.1.015). Am 31. März 2025 erhob die amtliche Verteidigerin gegen die Verfügung vom 20. März 2025 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Vater des Beschuldigten unverzüglich eine dauerhafte Besuchsbewilligung auszustellen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3). Mit der Beschwerde-antwort vom 7. April 2025 beantragt sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung unter Hinweis, dass sie verhältnismässig handle und nicht sämtlichen Briefverkehr zwischen dem in einem gelockerten Haftregime inhaftierten Beschuldigten und dessen Vater zurückhalte (KG-act. 4).
2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Abweisung des Gesuchs seines Vaters um eine Besuchsbewilligung ist präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Der Beschuldigte ist durch die entsprechende Verfügung vom 20. März 2025 nicht unmittelbar beschwert, weil mit dieser nicht sein Gesuch abgelehnt wurde. Insbesondere hat der Beschuldigte kein praktisches aktuelles Interesse an der Beurteilung der Abweisung des Gesuchs des Vaters, zumal die Staatsanwaltschaft die Beurteilung des Gesuchs des Beschuldigten selbst um Bewilligung eines beaufsichtigten Besuchs des Vaters bereits in Aussicht stellte. Gegen diesen zügig zu fällenden Entscheid wird er allenfalls Beschwerde erheben können (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO i.V.m. § 122 JG und §§ 14 und 23 HSMV/SRSZ 250.311). Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auf das nicht den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 110 StPO) entsprechende Gesuch des Vaters des Beschuldigten hin überhaupt hätte eine Verfügung erlassen werden sollen. Es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Haftanordnung bis am 3. Juni 2025 unter Annahme von Kollusionsgefahr gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2025 rechtskräftig ist und die Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden kann, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGer Urteil 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3 m.H.). Ob sich dies im vorliegenden Fall in Bezug auf den Vater des Beschuldigten ebenso verhält, wird wie erläutert die Staatsanwaltschaft zeitnah und unter Berücksichtigung der in den Akten vermerkten Suizidgefahr (U-act. 4.1.004) beurteilen müssen.
3. Ausgangsgemäss werden die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten dieser Verfügung dem beschwerdeführenden Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. § 82 JG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben, soweit sie als notwendig zu erachten wären, bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R mit den Akten an die 1. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
10. April 2025 amu
Erwägungen
BEK 2025 44
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
§ 122 JG
§ 14 HSMV
§ 23 HSMV
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
7B_301/2024
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 82 JG
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF