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Entscheid

BEK 2025 46

Präsidial

24. April 2025Deutsch3 min

25. April 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. April 2025

BEK 2025 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Ingenbohl, röm. kath. Kirchengemeinde Ingenbohl,

Gesuchsteller,

vertreten durch die Gemeinde Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Eingabe vom 27. März 2025 betreffend die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2025, ZES 2024 546);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz am 13. März 2025 u.a. verfügte, den Gesuchstellern werde in Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2024) die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 1’167.15 (Hauptforderung) nebst Zins zu 3.5 % seit dem 30. Oktober 2024 sowie für Fr. 163.45 aufgelaufenen Zins bis zum 29. Oktober 2024, und das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag abwies, soweit sie darauf eintrat (Vi-act. 8, Dispositivziffer 1);

- der Gesuchsgegner dem Bezirksgericht Schwyz in Bezug auf diese Verfügung die Eingabe vom 27. März 2025 einreichte (KG-act. 2), welche die Vor­instanz dem Kantonsgericht übermittelte (KG-act. 1);

- dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. April 2025 mitgeteilt wurde, dass sich seiner Eingabe vom 27. März 2025 nicht in ausreichender Klarheit entnehmen liesse, ob er tatsächlich Beschwerde beim Kantonsgericht erheben wolle, weshalb er Gelegenheit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern, unter Hinweis darauf, dass das Dossier ohne Kostenfolge geschlossen würde, wenn er keine Beschwerde erheben wolle (KG-act. 3);

- der Gesuchgegner die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigerte, welche die Verfügung vom 4. April 2025 enthielt (KG-act. 4), und sich nicht weiter äusserte;

- eine nochmalige Prüfung der Eingabe vom 27. März 2025 ergab, dass der Gesuchsgegner nicht Beschwerde beim Kantonsgericht erheben wollte, zumal er dieses weder adressierte noch die Eingabe (weder explizit oder sinngemäss) als Beschwerde bezeichnete, und der Eingabe inhaltlich die Beschwerdeerhebung nicht in ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, weil das Schreiben ausschliesslich den Vorderrichter direkt anspricht und diesem im Wesentlichen in pauschaler Weise strafbares Verhalten vorwirft (vgl. KG-act. 2);

- somit das Verfahren präsidial und wie angekündigt ohne Kostenfolge am Protokoll abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);

- mangels Aufwands den Gesuchstellern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

Das Verfahren wird am Protokoll abgeschrieben.

Kosten werden nicht erhoben.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’330.60.

Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gemeinde Ingenbohl (4/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

25. April 2025 amu

BEK 2025 46

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF