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Entscheid

BEK 2025 48

Präsidial

24. Juni 2025Deutsch7 min

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Juni 2025

BEK 2025 48

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. März 2025, APD 2025 1);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Dispositiv

1. Am 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Küssnacht (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz ein (Vi-act. A/I), welcher diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs überwies (Vi-act. D2). Der Beschwerdeführer monierte die gegen ihn verhängte Lohnpfändung als rechtswidrig und verlangt sinngemäss deren Aufhebung bzw. Neuberechnung (vgl. Vi-act. A/I; Vi-act. A/III; angefochtene Verfügung, E. 1a). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerde ab, stellte die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens fest und sah von der Zusprechung von Parteientschädigungen ab. Zur Begründung der Verfügung erwog er, der Beschwerdeführer rüge, sein Mietzins sei in der Pfändung Nr. xx nicht korrekt angerechnet worden, weshalb zu viel Lohn gepfändet worden sei (angefochtene Verfügung, E. 2b). Der Beschwerdeführer habe aber weder glaubhaft gemacht noch sei sonst erkennbar, dass bzw. inwiefern der Beschwerdegegner vorliegend eine fehlerhafte Betreibungshandlung in der Pfändung Nr. xx vorgenommen habe. Lohn, der nach Art. 92 SchKG nicht unpfändbar sei, könne gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten bis zum Existenzminimum des Schuldners gepfändet werden. Bei der Berechnung des Existenzminimums werde zum Grundbetrag der effektive Mietzins zuzüglich Heiz- und Nebenkosten hinzugerechnet. Auslagen wie Kochstrom und Beleuchtung würden demgegenüber nicht berücksichtigt, weil diese bereits im Grundbetrag enthalten seien. Aus der Pfändungsurkunde Nr. xx ergebe sich, dass die Miete inklusive Nebenkosten korrekt berücksichtigt worden sei. Demnach sei keine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit erkennbar. Die offenkundig unbegründete Beschwerde sei deshalb abzuweisen (angefochtene Verfügung, E. 3).

2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).

b) Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i. V. m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz, in: Sutter-Somm/‌‌‌Lötscher/‌‌Leuenberger/‌‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a. a. O., Art. 321 ZPO N 4 i. V. m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m. w. H.).

c) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌‌‌Lötscher/‌‌Leuenberger/‌‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 3 f.). Auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren sind Noven ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3, 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016, E. 4.3 und 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publiziert in BGE 137 III 470).

3. Mit der entscheidwesentlichen Begründung des Erstrichters, wonach sich aus der Pfändungsurkunde Nr. xx ergebe, dass die Miete inklusive Nebenkosten korrekt berücksichtigt worden sei, und wonach weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar sei, dass der Beschwerdegegner eine fehlerhafte Betreibungshandlung vorgenommen hätte (vorstehend, E. 1; angefochtene Verfügung, E. 3), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, er sei damit nicht einverstanden und er frage sich, weshalb sein Lohn erst gepfändet worden sei, als er seine AHV-Rente bezogen habe (KG-act. 1), reicht zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde nicht aus. Bei den neuen Vorbringen, er habe sich zur jetzigen Situation nicht äussern können, vom 1. Juli 2016 bis 1. Januar 2022 sei keine Lohnpfändung erfolgt, er beziehe keine finanzielle Unterstützung von der Gemeinde und finanziere sich mit seinem Lohn den Lebensunterhalt (KG-act. 1), handelt es sich sodann um Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, die unzulässig sind und unberücksichtigt zu bleiben haben. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Beschwerde somit präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

4. Im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs werden – ausser gegebenenfalls bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) – keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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24. Juni 2025 kau

BEK 2025 48

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 33 JG

§ 10 EGzSchKG

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2020 126

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

5A_863/2017

5D_16/2016

5A_405/2011

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF