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Entscheid

BEK 2025 49

Kammer

11. Dezember 2025Deutsch23 min

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 11. Dezember 2025 BEK 2025 49 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführe...

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Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 11. Dezember 2025 BEK 2025 49

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. April 2025, ZES 2024 677);-

hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Erwägungen

1.

a) Mit als „Rechtsöffnung“ betitelter Eingabe vom 10. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 280 Fr zuzüglich Zinsen, Auslagen und Umtriebe des Klägers an ihn zu zahlen bzw. zu erstatten.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Am 4. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Rechtsöffnung vom 10. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/II).

b) Mit (angefochtener) Verfügung vom 1. April 2025 wies der Einzelrichter das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. yy [recte Nr. xx] des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 30. September 2024) ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies er ebenfalls ab (Dispositivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 100.00 dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 3.1) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3.2).

c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der RBEK.

2.

Der RK hat gar keine Parteientschädigung zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 3

3.

Die RBEK hat dem RK eine Umtriebsentschädigung zu entrichten.

4.

Ihr Rekursgericht möge nochmals prüfen, ob auf die Rechtsöffnung nicht eingetreten werden konnte, wie das erstinstanzliche Gericht behauptet, und angemessen korrigierend einzuschreiten.

Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Verfahrensleitung, nach zweimaliger Fristansetzung zur Auskunftserteilung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (vgl. KG-act. 3-5 und 7), am 2. Mai 2025 guthiess (KG-act. 8).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 11). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 3. Juli 2025 und 5. August 2025 (je Postaufgabe; KG-act. 14 und 16). Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. August 2025 betreffend Aktenzustellung bei Abwesenheit am 14. August 2025 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2025 nicht ein (vgl. KG-act. 17-19). Am 10. November 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer auf dessen Schreiben vom 7. November 2025 (Postaufgabe) hin sowie erneut unter Hinweis auf seine Obliegenheit bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen mit, der Beschwerdeentscheid werde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor dem 24. Dezember 2025 ergehen und den Parteien zugestellt werden (KG-act. 20 f.).

2. Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerde beschlage mit Rechtsbegehren Ziffer 4 einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten sei. In der Sache stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag. Die Vorinstanz habe in der zweiten Begründung eine Eventualbegründung angefügt, weshalb das Ge-Kantonsgericht Schwyz 4 such selbst bei sachlicher Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts abzuweisen gewesen wäre. Der im summarischen Verfahren vorgesehene einfache Schriftenwechsel sei zudem erstinstanzlich abgeschlossen. Ein kassatorischer Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz sei damit ausgeschlossen. Der sinngemässe Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers in Rechtsbegehren Ziffer 4 sei folglich nicht genügend. Die Rechtsbegehren Ziffern 1-3 seien sodann zu unbestimmt, als dass daraus abgeleitet werden könnte, ob er damit beantrage, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ihr aufzuerlegen seien, oder, dass die im erstinstanzlichen Verfahren gesprochenen Prozesskosten neu verteilt werden sollten. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (KG-act. 11 Rz 5 ff.).

2. Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerde beschlage mit Rechtsbegehren Ziffer 4 einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten sei. In der Sache stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag. Die Vorinstanz habe in der zweiten Begründung eine Eventualbegründung angefügt, weshalb das Ge-Kantonsgericht Schwyz 4 such selbst bei sachlicher Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts abzuweisen gewesen wäre. Der im summarischen Verfahren vorgesehene einfache Schriftenwechsel sei zudem erstinstanzlich abgeschlossen. Ein kassatorischer Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz sei damit ausgeschlossen. Der sinngemässe Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers in Rechtsbegehren Ziffer 4 sei folglich nicht genügend. Die Rechtsbegehren Ziffern 1-3 seien sodann zu unbestimmt, als dass daraus abgeleitet werden könnte, ob er damit beantrage, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ihr aufzuerlegen seien, oder, dass die im erstinstanzlichen Verfahren gesprochenen Prozesskosten neu verteilt werden sollten. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (KG-act. 11 Rz 5 ff.).

a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 321 ZPO N 13; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser bei Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die Anträge in der Sache müssen bestimmt und bei Geldforderungen beziffert sein (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Gerade bei Laieneingaben bleiben aber aus der Rechtsmittelbegründung und dem angefochtenen Entscheid ersichtliche besondere Umstände beachtlich, aus denen Kantonsgericht Schwyz 5 klar hervorgeht, was der Beschwerdeführer will (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist daher einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff.; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8).

b) aa) Mit Beschwerdebegehren Ziffer 4 stellt sich der Beschwerdeführer dem Wortlaut nach gegen das vorinstanzliche Nichteintreten. Er ersucht darum, dass das „Rekursgericht“ nochmals prüfe, ob auf die Rechtsöffnung nicht habe eingetreten werden können, und „angemessen korrigierend einschreite“. In der Beschwerdebegründung hält er fest, es sei weder nachvollziehbar noch begründet, weshalb die Vorinstanz sich als nicht zuständig angesehen habe. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin habe die Schuld am 29. August 2024 anerkannt, weshalb die Vorinstanz die Existenz oder Nichtexistenz der Schuld nicht zu beurteilen gehabt habe. Es handle sich aufgrund der Anerkennung um eine gewöhnliche Vollstreckungsangelegenheit, für deren Beurteilung die Vorinstanz hätte zuständig sein müssen (KG-act. 1, S. 4). Der weiteren Begründung lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit dem Nichteintreten auf sein Rechtsöffnungsbegehren, sondern auch mit der Abweisung des Gesuchs und insbesondere mit den entsprechenden Kostenfolgen nicht einverstanden ist, nachdem er in der Beschwerdeschrift beanstandet, dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der Tilgung der Schuld nicht berücksichtigt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin (erst) durch seine Betreibung und anschliessend durch seine Rechtsöffnung dazu bewogen, ihre offene und von ihr seit dem 29. August 2024 auch schriftlich anerkannte Schuld von Fr. 280.00 zu überweisen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO seien daher die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Er habe nach Zahlung der Schuld durch Kantonsgericht Schwyz 6 die Beschwerdegegnerin das Rechtsöffnungsbegehren deswegen nicht zurückgezogen, weil er zu Recht eine Verfügung habe erwirken wollen, mit welcher der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten auferlegt würden (KG-act. 1, S. 4 f.). Diese Ausführungen sind nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht um eine (erneute) Überweisung von Fr. 280.00 oder eines weiteren Betrags für Zinsen und Kosten bzw. um Erteilung der Rechtsöffnung über einen bestimmten Betrag ersucht, zumal er nicht geltend macht, dass die Schuld nicht vollständig getilgt worden sei. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit seinen Ausführungen sinngemäss den nachträglichen Wegfall des Streitgegenstands mit den entsprechenden Kostenfolgen geltend macht, der aus juristischer Sicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führt. Von einem juristischen Laien kann die Kenntnis der prozessualen Unterschiede zwischen Gegenstandslosigkeit und Abweisung eines Begehrens nicht erwartet werden (OG ZH RT180146 vom 9. Oktober 2018 E. 3.3; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 104). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich damit trotz der mangelhaften Formulierung im Rechtsbegehren Ziffer 4, dass das „Rekursgericht […] angemessen korrigierend einschreiten“ möge, hinreichend klar, dass die Vorinstanz das Verfahren hätte infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen.

bb) Laut den Beschwerdebegehren Ziffern 1-3 hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführer dieser keine Parteientschädigung zu bezahlen, sondern vielmehr sie ihm eine Umtriebsentschädigung. Der Beschwerdeführer hält in seiner Begründung dafür, dass derjenige, der dem Gläubiger keine andere Wahl lasse, als die Betreibung und dann die Rechtsöffnung zu beantragen, und dann erst während der hängigen Rechtsöffnung zahle, sämtliche Prozesskosten tragen müsse. Darüber hinaus müsse er den Gläubiger gemäss Art. 41 OR für die verursachten Umtriebe entschädigen. Zahle der Schuldner erst nach Erhalt der Rechtsöffnung (recte: des Rechtsöffnungsbegehrens), habe er sämtliche Rechtskosten und Umtrie-Kantonsgericht Schwyz 7 be verursacht und müsse diese tragen (KG-act. 1, S. 4). Damit stellt sich der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Kostenregelung, was auch durch seine Rüge bestätigt wird, die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 1 ZPO falsch angewendet (KG-act. 1, S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt damit eine Aufhebung der Dispositivziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung und eine entsprechende Anpassung zu seinen Gunsten. Die Beschwerdeanträge 1-3 sind mithin ebenfalls als genügend anzusehen.

cc) Hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet der Beschwerdeführer lediglich dessen späte Beurteilung im Endentscheid und sieht in der Abweisung ebenfalls einen Grund gegen eine Kostenauflage zu seinen Lasten, weil diese überraschend, unangekündigt und unerwartet erfolgt sei (KG-act. 1, S. 1 f.). Dass Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aber aufzuheben und anzupassen wäre, ergibt sich weder aus seinen Rechtsbegehren noch aus der Beschwerdeschrift, weshalb sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. Lediglich ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war (und ist), weshalb keine entsprechenden Aufwendungen entstanden, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst bei Vorliegen einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht automatisch gutzuheissen gewesen wäre (vgl. BGer 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5 mit Verweisen).

3. Als Hauptbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer ein Forderungsbegehren stelle, zu dessen Beurteilung der angerufene Rechtsöffnungsrichter sachlich nicht zuständig sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (angef. Verfügung E. 1).

a) Laut Beschwerdeführer ist weder nachvollziehbar noch begründet die Vorinstanz, weshalb sie nicht zuständig sei (KG-act. 1, S. 4). Gemäss den

Kantonsgericht Schwyz 8

Vorbringen der Beschwerdegegnerin scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch nicht eingetreten sei, zumal er darin ein Forderungsbegehren gestellt habe. Rechtsbegehren Ziffer 1, wonach sie zu verurteilen sei, dem Beschwerdeführer Fr. 280.00 zuzüglich Zinsen, Auslagen und Umtriebe zu bezahlen bzw. zu erstatten, stelle eindeutig ein Forderungsbegehren auf Leistung einer Geldzahlung dar, zu dessen Beurteilung das Rechtsöffnungsgericht nicht zuständig sei. Die Vorinstanz sei daher zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten (KG-act. 11 Rz 12 ff.). Der Beschwerdeführer hält dem wiederum entgegen, dass es sich hier um eine reine Vollstreckungsklage handle, weil seine Forderung nicht ermittelt werden solle, sondern feststehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren zu einer Forderungsklage umdefiniere (KG-act. 14, S. 2).

b) Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. KG-act. 11 Rz 13), muss ein Rechtsbegehren grundsätzlich so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 18). Auch das Rechtsöffnungsgesuch muss grundsätzlich den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen. Es sollte die Erteilung der Rechtsöffnung für eine bezifferte Summe in Schweizer Franken zuzüglich Zins zu einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum für einen genau spezifizierten Zahlungsbefehl verlangt werden. Das Prozessrecht verlangt indes nicht, dass der Gläubiger sein Begehren um Rechtsöffnung spezifiziert. Da in der Rechtswirklichkeit ein Teil der Rechtsöffnungsbegehren von Laien abgefasst werden, die keine nähere Spezifikation enthalten, müsste eine Vielzahl von ihnen aus formellen Gründen abgewiesen werden. Ein derartiger Formalismus ist dem schweizerischen Recht fremd. Auf Grund des Vertrauensprinzips (Art. 52 ZPO) schaden falsch formulierte Gesuche nicht, sofern der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Wenn definitive Rechtsöffnung verlangt wurde, Kantonsgericht Schwyz 9 kann provisorische bewilligt werden (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 36a ff.). Das Rechtsbegehren ist nach seinem Sinngehalt so auszulegen, wie es aus Sicht eines objektiven Dritten (Gericht) nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 21). Stellt sich also die Frage, ob ein Rechtsöffnungs- oder ein materielles Klagebegehren vorliegt, ist das Rechtsbegehren entsprechend auszulegen. Bezeichnete der Gläubiger seine Eingabe als Rechtsöffnungsbegehren oder verwendete dazu das dafür vorgesehene Formular des Betreibungsamts und reichte er die Eingabe beim dafür zuständigen Richter ein, darf dieser davon ausgehen, dass der Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig machen will. Die genaue Bezeichnung und Formulierung des Begehrens oder die genaue Bezeichnung des für Rechtsöffnungen zuständigen Richters soll den Schluss zulassen, dass der Gläubiger nur ein Rechtsöffnungsbegehren gemeint haben kann. Gleiches muss gelten, wenn er sein Begehren unzweifelhaft auf ein Urteil oder einen Verwaltungsentscheid stützt. Reicht er dagegen sein Gesuch bei einer unzuständigen Stelle ein oder bezeichnet er es nicht als Rechtsöffnungsbegehren, ist sein Wille durch Auslegung zu ermitteln (Stücheli, a.a.O., S. 61 f.).

c) Der Beschwerdeführer betitelte seine Eingabe vom 10. Oktober 2024 explizit als „Rechtsöffnung“ (Vi-act. A/I). Er legte seinem Gesuch ausserdem den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx über den Betrag von Fr. 280.00 („Nicht ausgezahlte Kinderzulage des Sohnes D.________ für August 2024“) zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2024 (Vi-KB 1) sowie die Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. August 2024 bei, worin die Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer unter anderem auch für August 2024 eine Ausbildungszulage für Sohn D.________ auszurichten (Vi-KB 2). Trotz der gewählten Formulierung des Rechtsbegehrens kann daher davon ausgegangen werden, dass der Be-Kantonsgericht Schwyz 10 schwerdeführer hinsichtlich des fraglichen Betrags um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte. Die Beschwerdegegnerin erhob vor erster Instanz denn auch keine Unzuständigkeitseinrede, sondern verstand die Eingabe des Beschwerdeführers als „Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xx“, um dessen Abweisung sie ersuchte (Vi-act. A/II, S. 1 f.). Auch die Vorinstanz bezeichnete als Verfahrensgegenstand das „Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx“ (angef. Verfügung, S. 1). Indem der Beschwerdeführer um Eintreten auf sein Rechtsöffnungsbegehren ersucht, wird hinreichend klar, dass er selbst von einem Rechtsöffnungsbegehren ausgeht und dieses seiner Ansicht nach von der Vorinstanz zu behandeln war oder gewesen wäre. Auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verstanden die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsöffnungsbegehren. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz war damit gegeben und der Beschwerdeführer beanstandet folglich zu Recht, dass diese auf sein Begehren nicht eintrat.

4. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung erhebe, indem sie geltend mache, dem Beschwerdeführer die noch ausstehende Ausbildungszulage für seinen Sohn am 29. Oktober 2024 ausbezahlt zu haben. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen habe die Beschwerdegegnerin eine Belastungsanzeige vom 29. Oktober 2024 eingereicht, welche die geltend gemachte Zahlung belege. Der Eingang der entsprechenden Zahlung sei vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Somit vermöge die Beschwerdegegnerin die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung mit den im Recht liegenden Akten zu beweisen, womit ihre Einwendungen den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Entsprechend wäre das Rechtsöffnungsbegehren, wenn darauf einzutreten wäre, ohnehin abzuweisen (angef. Verfügung E. 2).

Kantonsgericht Schwyz 11

a) Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diverse Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde als unzulässige Noven (vgl. KG-act. 11 Rz 10 f.). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Nicht als unzulässige Noven anzusehen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zahlung bzw. dass diese am 29. Oktober 2024 und damit erst nach Erhalt des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgt sei. Laut den eigenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 bezahlte sie dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 die noch ausstehende Ausbildungszulage von Fr. 280.00, was sie mit einem entsprechenden Zahlungsbeleg über den Betrag von Fr. 958.65 und der korrigierten Lohnabrechnung von August 2024, wonach unter anderem Fr. 280.00 für Kinderzulagen nachbezahlt wurden, dokumentierte (Vi-act. A/II Rz 6 inkl. Vi-BB 2 und 5). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung liegt damit eine erstinstanzliche, nicht bestrittene und überdies bewiesene Tatsachenbehauptung vor. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, dass die Beschwerdegegnerin eine Belastungsanzeige vom 29. Oktober 2024 eingereicht habe. Sie äusserte sich jedoch weder zum Umstand noch zu den Rechtsfolgen, dass die Zahlung während des laufenden Rechtsöffnungsverfahrens an den Gläubiger erfolgte. Welche Auswirkungen die fragliche Tilgung auf das Rechtsöffnungsverfahren hatte, ist in erster Linie Rechtsfrage und nicht eine Frage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Erfolgt die Tilgung erst im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens, darf das Gesuch nicht abgewiesen werden, weil die Forderung im Zeitpunkt der Einreichung zu Recht bestand und der Rechtsvorschlag damit unbegründet war. Ebenso wenig ist das Begehren in diesem Fall gutzuheissen, weil der betreibende Gläubiger befriedigt ist und an der Rechtsöffnung kein rechtliches Interesse mehr hat. Das Gesuch ist vielmehr gegenstandslos geworden (Entscheid des Obergerichts und das Appellationshofes des Kantons Bern vom 7. Januar 1941, in: ZBJV 78/1942, S. 333 f.). Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen und Kosten während Kantonsgericht Schwyz 12 des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 70 m.w.H.; Stücheli, a.a.O., S. 97; BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2; OG ZH RT220046 vom 21. Juli 2022 E. III.3). Mit dem Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zins und Kosten beim Betreibungsamt erlischt die Betreibung auf Geldzahlung (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 7B.36/2004 vom 29. April 2004 E. 1.3; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2; Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 und 20; KG SZ BEK 2022 51 vom 13. Oktober 2022 E. 4c). Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, beinhaltet dies ebenfalls den Rückzug des Rechtsvorschlags und der Gläubiger kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortsetzen, weil die Zahlung vorerst auf die Kosten angerechnet wird (Art. 85 Abs. 1 OR; BGE 77 III 5; Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 70 mit Verweisen). Auch eine (Teil-)Zahlung direkt an den Gläubiger nach Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens führt grundsätzlich im Umfang der Tilgung zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens (Stücheli, a.a.O., S. 97; weniger klar Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 70; a.M. AG BS BEZ.2018.44 vom 13. November 2018, in: CAN 2019 Nr. 57 E. 2.4). Sodann kann der Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt er die an ihn geleistete direkte Zahlung dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsrichter an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, grundsätzlich jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (OG ZH RT220046 vom 21. Juli 2022 E. III.3; siehe auch Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 22; BGer 7B.36/2004 vom 29. April 2004 E. 1.3). Dass der Beschwerdeführer nach Eingang der direkt an ihn geleisteten Zahlung von Fr. 958.65 auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichtet hätte, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Akten nicht. Vielmehr hielt er in seiner (verspäteten) Stellungnahme vom 23. Januar 2025 fest, Kantonsgericht Schwyz 13 dass die Bezahlung von Fr. 958.65 nicht als Tilgung seiner Forderung von Fr. 280.00 gelten könne und seine Forderung von Fr. 280.00 zu begleichen sei (Vi-act. D7). In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedoch sinngemäss davon aus, dass die Gegenstand des Rechtsöffnungsbegehrens bildende Forderung von Fr. 280.00 doch Teil der bezahlten Fr. 958.65 war, ohne um Gutheissung seines Rechtsöffnungsbegehrens, auch nicht sinngemäss, zu ersuchen (siehe oben E. 2b/aa). Ebenso wenig beantragt er eine entsprechende (teilweise) Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens mit Bezug auf eine aufgrund angerechneter aufgelaufener Zinsen und/oder Betreibungskosten entstandene Restforderung (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR; Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 67). Im Umfang der geleisteten Zahlung von Fr. 280.00 wurde das Rechtsöffnungsverfahren nach dem Gesagten mit der entsprechenden Überweisung an den Beschwerdeführer gegenstandslos. Soweit mit dieser Zahlung nicht die gesamte Schuld getilgt worden, sondern aufgrund aufgelaufener Zinsen und/oder Betreibungskosten eine Restforderung verblieben sein sollte, verzichtete der Beschwerdeführer diesbezüglich jedenfalls aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerde auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens. Aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ist sein Streitfortführungsinteresse zu verneinen, was bezüglich einer allfälligen Restforderung ebenfalls zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte. Inhaltliche Einschränkungen von Behauptungen sind ohne Weiteres zulässig, weil darin ein Zugeständnis an die Gegenpartei zu erblicken ist (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 31). Ausserdem dürfen Noven, die das Verfahren als gegenstandslos erscheinen lassen, auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3; siehe auch OG ZH RV120005 vom 14. März 2013 E. 1.4; AG BS BEZ.2018.44 vom 13. November 2018, in: CAN 2019 Nr. 57 E. 2.2). Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und das Rechtsöffnungs-Kantonsgericht Schwyz 14 begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei dieser Sachlage erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage der ausreichenden Bezeichnung oder Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie dazu, ob weitere Vorbringen des Beschwerdeführers aus novenrechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind (vgl. KG-act. 11 Rz 10 f., 18 und 23).

5. a) Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 ZPO N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 ZPO N 15 f.; BGer 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Kriterien je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 142 V 551 E. 8.2; OG ZH PS210114 vom 5. Mai 2023 E. 3.1). Dabei dürfe sich das Gericht zwar grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern es habe alle Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage sei allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden könne (BGer 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1).

b) Anlass für das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gab die Beschwerdegegnerin durch die anfänglich fehlende Zahlung der streitgegenständlichen Forderung, zu der sie gemäss Art. 15 Abs. 2 FamZG verpflich-tet gewesen wäre, und die Erhebung des Rechtsvorschlags. Ebenfalls verur-

Kantonsgericht Schwyz 15

sachte sie mit ihrer nachträglichen, nach Anhebung des Rechtsöffnungsverfahrens, erfolgten Zahlung zumindest überwiegend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Einer allfälligen vom Beschwerdeführer bewirkten Restgegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf eine allfällige Restforderung aufgrund aufgelaufener Zinsen und/oder Betreibungskosten aufgrund seines Verzichts auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens kommt diesbezüglich nur eine vernachlässigbare Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer war im Übrigen nicht dazu gehalten, sein Rechtsöffnungsbegehren zurückzuziehen, zumal ein Rückzug eine Kostenauflage nach sich zieht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen wäre das Rechtsöffnungsbegehren bei Nichtbezahlung prima vista mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen gewesen, weil ein Arbeitgeber bei der Auszahlung von Familienzulagen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als reine Zahlstelle fungiert und keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis erwirbt, weshalb er gegenüber Arbeitnehmern nicht Schuldner der Familienzulage ist, sondern die Familienausgleichskasse (BGE 140 V 233 E. 3.1; siehe auch Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Art. 15 FamZG N 14 f. und Art. 25 FamZG N 26; AG BS ZB.2021.37 vom 23. November 2021 E. 7.3; a.M. Senti, Arbeitsrecht und SchKG: Die Rechtsöffnung, in: ZZZ 2007, S. 219 ff., S. 234 ff., allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FamZG). Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 100.00 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO je zur Hälfte (je Fr. 50.00) den Parteien aufzuerlegen (siehe auch BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 ff.). Dispositivziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend anzupassen. Die Parteikosten sind sodann gegenseitig wettzuschlagen, womit die Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers entfällt, ihm aber von Vorneherein auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung ist damit ebenfalls aufzuheben und es ist neu festzulegen, dass die Parteikosten gegenseitig wettgeschlagen werden.

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6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 1, 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und im Sinne der Erwägungen anzupassen. Nachdem von der Gegenstandslosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auszugehen ist, die Gerichtskosten gestützt hierauf je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die Parteikosten gegenseitig wettgeschlagen werden, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 ausgangsgemäss ebenfalls je zur Hälfte (je Fr. 112.50) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. KG-act. 8) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen. Dem Beschwerdeführer sind keine durch die Gerichtskasse zu entschädigenden Anwaltskosten entstanden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO);Kantonsgericht Schwyz 17 beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3.1 und 3.2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. April 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 30. September 2024) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 50.00) dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3.2 Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 112.50) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

3. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist Kantonsgericht Schwyz 18 einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 280.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 11. Dezember 2025 amu