BEK 2025 5
Präsidial
5. März 2025Deutsch5 min
1. Mit vier separaten Verfügungen vom 29. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegner 2-5 betreffend Grenzverrückung (Art. 256 StGB) und Widerhandlung gegen das Strassengesetz (§ 63 StraG; SRSZ 442.110) keine Strafuntersuchungen anhand. Die zunächst nur den Beschuldigten zugestellten Verfügungen werden in Bezug auf die Akteneinsicht im Januar 2025 (vgl. KG-act. 1/1) durch die Beschwerdeführer rechtzeitig in der alle Fälle umfassenden Eingabe vom 18. Januar 2025 angefochten und deren Aufhebung beantragt. Die beschuldigten Beschwerdegegner 2-4 beantragen, diese unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen bzw. schliessen sich einem entsprechenden Antrag an. Die Staatsanwaltschaft verlangt in gleichlautenden separaten Vernehmlassungen, die Beschwerden abzuweisen resp. mangels Legitimation und Beschwerdegründe auf diese nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer replizierten.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. März 2025
BEK 2025 5-8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________ und B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
2. F.________,
3. G.________,
4. H.________,
5. I.________,
2-5 Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022, SU 2020 195 und 483-485);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit vier separaten Verfügungen vom 29. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegner 2-5 betreffend Grenzverrückung (Art. 256 StGB) und Widerhandlung gegen das Strassengesetz (§ 63 StraG; SRSZ 442.110) keine Strafuntersuchungen anhand. Die zunächst nur den Beschuldigten zugestellten Verfügungen werden in Bezug auf die Akteneinsicht im Januar 2025 (vgl. KG-act. 1/1) durch die Beschwerdeführer rechtzeitig in der alle Fälle umfassenden Eingabe vom 18. Januar 2025 angefochten und deren Aufhebung beantragt. Die beschuldigten Beschwerdegegner 2-4 beantragen, diese unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen bzw. schliessen sich einem entsprechenden Antrag an. Die Staatsanwaltschaft verlangt in gleichlautenden separaten Vernehmlassungen, die Beschwerden abzuweisen resp. mangels Legitimation und Beschwerdegründe auf diese nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer replizierten.
2. Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation geltend, als Grundeigentümer durch angebliche Eingriffe in ihr Privateigentum im Rahmen der Sanierung bzw. des behaupteten Ausbaus der J.________strasse im Herbst 2019 direkt betroffen und unrechtmässig beeinträchtigt worden zu sein. Indes macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass § 63 StraG nicht direkt private Interessen schütze. Das trifft zu, da § 63 StraG Strassen, Planungs- und Projektierungszonen, Baulinien oder Abstandsvorschriften bzw. formelles Bewilligungs- oder Konzessionsrecht des Strassengesetzes und mithin direkt nur öffentliche und keine nachbarlichen Interessen schützt. Abgesehen davon wären die kantonalrechtlichen Übertretungen verjährt. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 256 StGB Grenzverrückung). Tatobjekt sind sowohl künstlich gesetzte oder angelegte (Steine, Pfähle, Hecken) als auch natürliche Grenzzeichen (Bäume, Wasserläufe, Wasserscheiden, Gräben), die vereinbart oder anerkannt sind (Boog, BSK, 4. A. 2019, Art. 256 StGB N 1 und 3 m.H.). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, wo und wessen vereinbarte bzw. anerkannte Grenzzeichen verrückt worden seien. Sie führen in der Sache aus, dass sich der Vorwurf nicht auf den Zaun, sondern auf in einem gewissen Bereich entfernte und nach einer Zwischenlagerung anscheinend entsorgte „Grenzsteine (Granitblöcke und Grenzmarkierungen)“ beziehe. Argumente in der Sache ohne Bezugnahme auf die Legitimationsfrage sind jedoch nicht erheblich, da die ausführlich darzulegende Legitimation unabhängig von der Teilnahme vor der Vorinstanz Eintretensvoraussetzung ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 f.; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2). Zudem behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass die Grenzzeichen im Rahmen des zugestanden letztlich in Rechtskraft erwachsenen Projektes (KG-act. 1 S. 5) nicht hätten aus bautechnischen Gründen vorübergehend entfernt werden dürfen und nicht wie vorgesehen wiederhergestellt worden wären (vgl. dazu U-act. 8.1.01 S. 4). Somit ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer weder offensichtlich noch vermögen sie darzulegen, dass sie durch die angefochtenen Verfügungen bzw. durch eine Straftat unmittelbar betroffen wären (vgl. auch BEK 2023 103 vom 4. Dezember 2023 E. 3 m.H.).
4. Damit erweisen sich die vereinigt zu behandelnden (Art. 30 StPO) Beschwerden einer Eingabe insbesondere hinsichtlich der Beschwerdelegitimation als nicht hinreichend begründet. Auf die Rechtsmittel ist daher verfahrensleitend resp. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO; §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Weitere Erörterungen namentlich zu den Anträgen Ziff. 2, 4 und 5 der Beschwerden erübrigen sich folglich. Bei diesem Ausgang sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die in einer Eingabe vereinigten Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren von Fr. 1’000.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
5. März 2025 amu
BEK 2025 5
Erwägungen
Art. 256 StGBart. 256 CPart. 256 CP
§ 63 StraG
§ 63 StraG
§ 63 StraG
Art. 256 StGBart. 256 CPart. 256 CP
Art. 256 StGBart. 256 CPart. 256 CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
BEK 2023 103
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 454 StPOart. 454 CPPart. 454 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF