BEK 2025 51
Präsidial
3. Juli 2025Deutsch4 min
1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und somit eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Vernehmlassung vom 23. April 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei (KG-act. 4). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 vernehmen (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 3. Juli 2025
BEK 2025 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Rechtsverzögerung
(Beschwerde im Verfahren SU 2024 991);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und somit eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Vernehmlassung vom 23. April 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei (KG-act. 4). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 vernehmen (KG-act. 7).
2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde auf Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO ab. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft zulässig und es kann auch Rechtsverzögerung geltend gemacht werden.
Erwägungen
a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann allerdings nur eine Partei mit einem rechtlich geschützten Interesse, d.h. wenn sie selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist, das Rechtsmittel ergreifen. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Die Beschwerdeführerin muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, ihre Interessen zu schützen und die ihr auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2 m.H.).
b) Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 396 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a-b und Abs. 2 lit. a StPO) ist (materiell) die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4 m.H.).
c) Zum Nachweis der zur Beschwerdelegitimation erforderlichen Parteistellung und des damit verbundenen rechtlich geschützten Interesses (vgl. oben lit. a) ist im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (s. lit. b) mithin die Parteistellung der Beschwerdeführerin im entsprechenden Verfahren darzulegen. Die Beschwerdeführerin legt weder den durch sie angezeigten Sachverhalt noch daraus resultierende Verletzungen von Normen dar, die ihr subjektive Rechte und mithin die Parteistellung einräumen würden. Ihren Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, eventualiter der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und subeventualiter der Misswirtschaft betreffend ihre Rechnung im Betrag von Fr. 5’540.65 hält sie ohne konkreten Bezug auf die Legitimationsfrage bloss in der Sache für wenig komplex. Mangels Darlegung der Parteistellung bzw. der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdeführerin ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. auch Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4; BEK 2023 121 vom 4. März 2024 E. 2.a m.H.).
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 1 JG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/A z.K.) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an 3. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Juli 2025 amu
BEK 2025 51
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
7B_478/2024
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
1B_322/2015
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2023 121
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF