BEK 2025 52
Kammer
11. Dezember 2025Deutsch26 min
1. a) Mit als „Erweiterung der Rechtsöffnung“ betitelter Eingabe vom 3. November 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. Dezember 2025
BEK 2025 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. April 2025, ZES 2024 751);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit als „Erweiterung der Rechtsöffnung“ betitelter Eingabe vom 3. November 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Die Beklagte wird verurteilt, die in den Betreibungen Nr. xx und yy angegebenen Beträge, abzüglich der von der Beklagten am 30.10.2024 an den Kläger schon überwiesenen 958,65 Fr, jedoch zuzüglich Umtriebsentschädigung, Spesen und Kosten, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zum Vollzug der von ihr geschuldeten Zahlungen erneut bei AHV, ALV, UVG und BVG anzumelden und die Zahlungen anteilig korrekt durchzuführen.
Eine eventuelle ggf. später erfolgende Subrogationsanzeige der D.________-Arbeitslosenkasse, die eine Abschrift von dieser Klage mit gleicher Post erhält, ist dabei zu beachten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Am 4. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um „Erweiterung“ der Rechtsöffnung vom 3. November 2024 in der Betreibung Nr. yy, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/II).
b) Mit (angefochtener) Verfügung vom 1. April 2025 wies der Einzelrichter das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024) ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies er ebenfalls ab (Dispositivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 3.1) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3.2).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Die Gerichtskosten gehen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der RBEK.
Der RK hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gar keine Parteientschädigung zu bezahlen.
Eventualiter sind die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO gerecht zu verteilen.
Die RBEK ist zur Zahlung von 2’130,70 sFr an den RK zu verpflichten.
Die RBEK hat dem RK gemäss Art. 41 OR eine Umtriebsentschädigung zu entrichten.
Ihr Rekursgericht möge nochmals prüfen, ob auf die Rechtsöffnung nicht eingetreten werden konnte, wie das erstinstanzliche Gericht behauptet, und angemessen korrigierend einzuschreiten.
Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Verfahrensleitung, nach zweimaliger Fristansetzung zur Auskunftserteilung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (vgl. KG-act. 3-5 und 7), am 2. Mai 2025 guthiess (KG-act. 8).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 12). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 13. Mai 2025, 1. Juli 2025 und 4. August 2025 (KG-act. 11, 16 und 18). Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2025 und 7. August 2025 betreffend Aktenzustellung bei Abwesenheit am 14. August 2025 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2025 nicht ein (vgl. KG-act. 15 und 19-21). Am 10. November 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer auf dessen Schreiben vom 7. November 2025 (Postaufgabe) hin sowie erneut unter Hinweis auf seine Obliegenheit bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen mit, der Beschwerdeentscheid werde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor dem 24. Dezember 2025 ergehen und den Parteien zugestellt werden (KG-act. 22 f.)
Erwägungen
2.
Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerde beschlage mit Rechtsbegehren Ziffer 6 einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 3. November 2024 nicht eingetreten sei. In der Sache stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag, sondern in seinem Rechtsbegehren Ziffer 4 (wiederum) ein (neues) Forderungsbegehren, das im vorliegenden Verfahren nicht zum Sachentscheid erhoben werden könne. Die Vorinstanz habe eine Eventualbegründung angefügt, weshalb selbst bei sachlicher Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts das Gesuch abzuweisen gewesen wäre. Der im summarischen Verfahren vorgesehene einfache Schriftenwechsel sei zudem erstinstanzlich abgeschlossen. Ein kassatorischer Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz sei damit ausgeschlossen. Der sinngemässe Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers verbunden mit seinem Forderungsbegehren sei folglich nicht genügend. Die Rechtsbegehren Ziffern 1-3 und 5 seien sodann zu unbestimmt, als dass daraus abgeleitet werden könnte, ob der Beschwerdeführer damit beantrage, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ihr aufzuerlegen seien, oder, dass die im erstinstanzlichen Verfahren gesprochenen Prozesskosten neu verteilt werden sollten. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (KG-act. 12 Rz 5 ff.).
a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 321 ZPO N 13; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die Anträge in der Sache müssen bestimmt und bei Geldforderungen beziffert sein (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Gerade bei Laieneingaben bleiben aber aus der Rechtsmittelbegründung und dem angefochtenen Entscheid ersichtliche besondere Umstände beachtlich, aus denen klar hervorgeht, was der Beschwerdeführer will (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist daher einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff.; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8).
b) aa) Mit Beschwerdebegehren Ziffer 6 stellt sich der Beschwerdeführer dem Wortlaut nach gegen das vorinstanzliche Nichteintreten. Er ersucht darum, dass das „Rekursgericht“ nochmals prüfe, ob auf die Rechtsöffnung nicht habe eingetreten werden können, und „angemessen korrigierend einschreite“. In der Beschwerdebegründung hält er fest, dass es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit nach SchKG einer durch Urkunden und Fakten bewiesenen Schuld der Beschwerdegegnerin handle. Es liege kein Fall einer zivilrechtlichen Feststellungsklage über die Existenz oder Nichtexistenz einer Forderung eines Verkäufers, sondern einer betreibungsrechtlichen Vollstreckungsklage vor. Die Vorinstanz hätte folglich auf das Rechtsbegehren eintreten müssen (KG-act. 1, S. 4). Gemäss Beschwerdebegehren Ziffer 4 ist die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 2’130.70 zu verpflichten. Aus diesem Antrag verbunden mit der Beschwerdebegründung lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer (noch) um provisorische Rechtsöffnung über diesen Betrag und damit um entsprechende Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs ersucht, zumal es im Verfahren seinen eigenen Angaben nach um die „Rechtsöffnung Salär von Oktober 2024 (anteilig)“ (KG-act. 1, S. 1) geht und er bereits sein Gesuch vor erster Instanz mit „Erweiterung der Rechtsöffnung“ betitelte (vgl. hierzu auch E. 3 unten). Der Betrag von Fr. 2’130.70 resultiert gemäss Beschwerdeschrift aus der Subtraktion von Fr. 6’012.20, für welchen Betrag die D.________-Arbeitslosenkasse Subrogation angezeigt habe, von Fr. 8’142.90 (KG-act. 1, S. 6), dem gemäss Rechtsöffnungsgesuch – vor Hinzurechnung der Ausbildungszulage für August und vor Abzug der Auszahlung vom 30. Oktober von Fr. 958.65 – an ihn auszubezahlenden Betrag (vgl. Vi-act. A/I, S. 3). Die Beschwerdebegehren Ziffern 4 und 6 können daher als genügend bestimmt angesehen werden.
bb) Laut den Beschwerdebegehren Ziffern 2, 3 und 5 hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführer dieser keine Parteientschädigung zu bezahlen, sondern vielmehr sie ihm eine Umtriebsentschädigung. Der Beschwerdebegründung lassen sich zum erstinstanzlichen Kostenentscheid keine weiteren Ausführungen entnehmen. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle einer (Teil-)Abweisung der Beschwerde anzupassen wären. Es liegt damit höchstens eine unselbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Kostenentscheids vor, womit sich im Falle der Abweisung der Beschwerde eine Auseinandersetzung damit erübrigt.
cc) Hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet der Beschwerdeführer lediglich dessen späte Beurteilung im Endentscheid und sieht in der Abweisung ebenfalls einen Grund gegen eine Kostenauflage zu seinen Lasten, weil diese überraschend, unangekündigt und unerwartet erfolgt sei (KG-act. 1, S. 1 f.). Dass Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aber aufzuheben und anzupassen wäre, ergibt sich weder aus seinen Rechtsbegehren noch aus der Beschwerdeschrift, weshalb sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. Lediglich ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war (und ist), weshalb keine entsprechenden Aufwendungen entstanden, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst bei Vorliegen einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht automatisch gutzuheissen gewesen wäre (vgl. BGer 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5 mit Verweisen).
3.
Als Hauptbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 ein Forderungsbegehren stelle, zu dessen Beurteilung der angerufene Rechtsöffnungsrichter sachlich nicht zuständig sei, weshalb auf das Gesuch bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden könne (angef. Verfügung E. 1).
a) Laut Beschwerdeführer handelt es sich wie erwähnt (vgl. E. 2b/aa) um eine betreibungsrechtliche Angelegenheit und nicht um einen Fall einer zivilrechtlichen Feststellungsklage über die Existenz oder Nichtexistenz einer Forderung (KG-act. 1, S. 4; siehe auch KG-act. 16, S. 2). Gemäss den Vorbringen der Beschwerdegegnerin scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch nicht eingetreten sei, zumal er darin ein Forderungsbegehren gestellt habe. Rechtsbegehren Ziffer 1, wonach sie zu verurteilen sei, dem Beschwerdeführer die in den Betreibungen Nr. xx und yy angegebenen Beträge abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 985.65, zuzüglich Umtriebsentschädigung, Spesen und Kosten zu bezahlen, stelle eindeutig ein Forderungsbegehren auf Leistung einer (unbezifferten) Geldzahlung dar. In Rechtsbegehren Ziffer 2 beantrage er sodann, dass sie zu verpflichten sei, ihn bei der AHV, ALV, UVG und BVG anzumelden und die Zahlungen korrekt durchzuführen. Das Rechtsöffnungsgericht sei hingegen nicht zur materiellrechtlichen Beurteilung einer Forderung und folglich zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbegehren zuständig. Ersuche eine Partei um Erteilung der Rechtsöffnung, so habe sie nicht ein Forderungsbegehren zu stellen, sondern eines auf Vollstreckung der betriebenen Forderung und damit ein auf die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtetes Rechtsbegehren. Dazu gehöre insbesondere auch die Bezifferung der zu vollstreckenden Forderung und die Bezeichnung der relevanten Angaben zum Zahlungsbefehl. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan. Die Vorinstanz sei daher zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten (KG-act. 12 Rz 11 f.).
b) Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. KG-act. 12 Rz 12), muss ein Rechtsbegehren grundsätzlich so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 18). Auch das Rechtsöffnungsgesuch muss grundsätzlich den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen. Es sollte die Erteilung der Rechtsöffnung für eine bezifferte Summe in Schweizer Franken zuzüglich Zins zu einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum für einen genau spezifizierten Zahlungsbefehl verlangt werden. Das Prozessrecht verlangt indes nicht, dass der Gläubiger sein Begehren um Rechtsöffnung spezifiziert. Da in der Rechtswirklichkeit ein Teil der Rechtsöffnungsbegehren von Laien abgefasst werden, die keine nähere Spezifikation enthalten, müsste eine Vielzahl von ihnen aus formellen Gründen abgewiesen werden. Ein derartiger Formalismus ist dem schweizerischen Recht fremd. Auf Grund des Vertrauensprinzips (Art. 52 ZPO) schaden falsch formulierte Gesuche nicht, sofern der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Wenn definitive Rechtsöffnung verlangt wurde, kann provisorische bewilligt werden (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 36a ff.). Das Rechtsbegehren ist nach seinem Sinngehalt so auszulegen, wie es aus Sicht eines objektiven Dritten (Gericht) nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss (Willisegger, a.a.O., 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 21). Stellt sich also die Frage, ob ein Rechtsöffnungs- oder ein materielles Klagebegehren vorliegt, ist das Rechtsbegehren entsprechend auszulegen. Bezeichnete der Gläubiger seine Eingabe als Rechtsöffnungsbegehren oder verwendete dazu das dafür vorgesehene Formular des Betreibungsamts und reichte er die Eingabe beim dafür zuständigen Richter ein, darf dieser davon ausgehen, dass der Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig machen will. Die genaue Bezeichnung und Formulierung des Begehrens oder die genaue Bezeichnung des für Rechtsöffnungen zuständigen Richters soll den Schluss zulassen, dass der Gläubiger nur ein Rechtsöffnungsbegehren gemeint haben kann. Gleiches muss gelten, wenn er sein Begehren unzweifelhaft auf ein Urteil oder einen Verwaltungsentscheid stützt. Reicht er dagegen sein Gesuch bei einer unzuständigen Stelle ein oder bezeichnet er es nicht als Rechtsöffnungsbegehren, ist sein Wille durch Auslegung zu ermitteln (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 61 f.).
c) Der Beschwerdeführer betitelte seine Eingabe vom 3. November 2024 explizit als „Erweiterung der Rechtsöffnung“. Er legte seinem Gesuch ausserdem den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. yy vom 22. Oktober 2024 über den Betrag von Fr. 9’806.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Oktober 2024 („Bruttolohn von Oktober 2024 inklusive Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, davon sind CHF 8’142.90 zzgl. Zinsen ab 15.10.2024 an A.________, CHF 1’032.20 an E.________-Pensionskasse, CHF 453.15 an AHV, CHF 94.05 an ALV, CHF 83.80 an UVG auszuzahlen“) sowie die Arbeitsverträge vom 3./5. Januar 2023 und 22./23. Dezember 2023 bei (Vi-KB 1 f.). Trotz der gewählten Formulierung des Rechtsbegehrens kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des fraglichen Betrags (zur Bezifferung siehe unten E. 4a/dd) um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, zumal ein Rechtsöffnungstitel vorlag. Die Beschwerdegegnerin erhob vor erster Instanz denn auch keine Unzuständigkeitseinrede, sondern verstand die Eingabe des Beschwerdeführers als „Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. yy“, um dessen Abweisung sie ersuchte (Vi-act. A/II, S. 1 f.). Auch die Vorinstanz bezeichnete als Verfahrensgegenstand das „Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. yy“ (angef. Verfügung, S. 1). Indem der Beschwerdeführer um Eintreten auf sein Rechtsöffnungsbegehren ersucht, wird hinreichend klar, dass er selbst von einem Rechtsöffnungsbegehren ausgeht und dieses seiner Ansicht nach von der Vorinstanz zu behandeln war oder gewesen wäre. Auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verstanden die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsöffnungsbegehren. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz war damit gegeben und der Beschwerdeführer beanstandet folglich zu Recht, dass diese auf sein Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht eintrat.
Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters zur Beurteilung von Rechtsbegehren Ziffer 2, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer bei der AHV, ALV, UVG und BVG anzumelden und die Zahlungen korrekt durchzuführen, erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Anträge hierzu stellt und sich auch in der Begründung nicht dazu äussert, womit das diesbezügliche Nichteintreten der Vorinstanz unangefochten blieb.
4.
a) Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, die in Betreibung gesetzte Forderung beschlage ausstehendes Salär für den Oktober 2024 und im Recht liege der unterzeichnete „Contract of Employment“ der Parteien vom 23. Dezember 2023, in welchem sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer ein Jahressalär von Fr. 102’600.00 zu bezahlen, zahlbar in 12 monatlichen Raten. Der Beschwerdeführer gehe von einem monatlichen Bruttosalär von Fr. 9’290.00 (inkl. Zulagen) aus und mache Sozialabzüge von Fr. 1’663.20 (Fr. 453.15 [AHV-Beitrag], Fr. 94.05 [ALV-Beitrag], Fr. 83.80 [UVG-Beitrag], Fr. 1’032.20 [BVG-Beitrag] geltend. Gemäss seinen Berechnungen resultiere daraus ein Betrag von Fr. 8’142.90. Die gesuchstellende Partei habe genau darzulegen, woraus sie ihre Forderung ableite. Insbesondere sei das Quantitativ der geforderten Summe anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern. Es bleibe vorliegend einerseits unklar, wie sich die Sozialabzüge im Einzelnen berechnen würden. Andererseits könne der Gesamtrechnung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden respektive erscheine diese fehlerhaft. Somit sei er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (angef. Verfügung E. 2b/aa).
aa) Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, dass der Vorinstanz Salärabrechnungen anderer Monate vorgelegen hätten, die haargenau belegen würden, wie sich das Nettosalär vom Bruttosalär ableite und auf welcher Grundlage Sozialabzüge getätigt würden. Er habe diese Zahlen genau so wiedergegeben, wie sie in den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin angegeben seien. Darüber hinaus seien die Sozialabzüge gesetzlich geregelt, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf Nichtwissen berufen könne. Jedem sei sodann bekannt, dass die Arbeitgeber den Arbeitnehmern 50 % der BVG vom Salär abziehen und die anderen 50 % selbst tragen würden. Mithin betrage die Schuld nicht nur brutto Fr. 9’230.00, sondern kämen weitere Fr. 516.10 für den Arbeitgeberanteil der BVG dazu. Dies sei im Zahlungsbefehl genau so beziffert (KG-act. 1, S. 4 f.).
bb) Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch Lohnabrechnungen eingereicht habe. Er habe sein Rechtsbegehren ausserdem nicht beziffert und in der Betreibung noch einen Forderungsbetrag von Fr. 9’806.10 angegeben, weshalb es der Vorinstanz nicht möglich gewesen sei zu erkennen, wie hoch die von ihm geltend gemachte Forderung sein solle. Es liege damit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (KG-act. 12 Rz 20). Weiter diene der Arbeitsvertrag nach erfolgter Kündigung nicht mehr als Rechtsöffnungstitel und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen umfangreiche Berechnungen anzustellen oder den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Beschwerdeführer zu eruieren. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich lediglich der Bruttolohn, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die Berechnung des Nettolohns schlüssig vorzutragen. Seine Berechnung sei mit Fehlern behaftet und beschlage nicht den Nettolohn, sondern eine Gesamtheit von Forderungen, die der Beschwerdeführer für sich habe beanspruchen wollen. Er habe folglich weder sein Rechtsbegehren beziffert, noch ergebe sich die von ihm geltend gemachte (Netto-)Lohnforderung aus seiner Gesuchsbegründung und den damit eingereichten Urkunden (KG-act. 12 Rz 25 f.).
cc) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Ein Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel infrage (Bachmann, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. A. 2024, N 18.152; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 126 mit Verweisen; KG GR KSK 23 110 vom 14. Mai 2024 E. 3.3). Die Schuldanerkennung kann sich auch aus mehreren Urkunden ergeben. Neben dem Arbeitsvertrag können unter anderem Lohnabrechnungen eingereicht werden (Bachmann, a.a.O., N 18.151 inkl. FN 312). Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus einer Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen. Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück beziffert werden. Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus weiteren Urkunden, so muss sie anhand der eingereichten Unterlagen einfach bestimmt und ausgerechnet werden können. Der Rechtsöffnungsrichter darf das Gesuch ablehnen, wenn es komplizierte Berechnungen zur Bestimmung des genauen Forderungsbetrags anstellen müsste (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 21 und 25 mit Verweisen). Weil das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich den formellen Anforderungen von Art. 221 ZPO genügen muss, hat es dementsprechend in tatsächlicher Hinsicht auch eine Begründung zu enthalten (OG ZH RT180007 vom 13. November 2018 E. 3.3.2; OG ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2; vgl. auch OG ZH RT170196 vom 12. März 2018, in: ZR 117/2018 Nr. 42 E. 3.3.3). Der Gesuchsteller hat genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quantitativ der geforderten Summe inklusive Zinsen und Kosten anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Stücheli, a.a.O., S. 128; siehe auch OG TG BR.2009.61 vom 24. August 2009, in: RBOG 2009 Nr. 15; KG SZ BEK 2019 37 vom 30. Oktober 2019 E. 3b/aa).
dd) Der Beschwerdeführer setzte mit Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024 einen Betrag von Fr. 9’806.10 zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2024 in Betreibung. Gemäss dem aufgeführten Forderungsgrund handelt es sich dabei um den Bruttolohn des Monats Oktober 2024 inklusive Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, wovon Fr. 8’142.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Oktober 2024 an ihn, Fr. 1’032.20 an die E.________-Pensionskasse, Fr. 453.15 an die AHV, Fr. 94.05 an die ALV sowie Fr. 83.80 an die UVG auszuzahlen seien (Vi-KB 1). In seinem Rechtsöffnungsgesuch geht er demgegenüber von einem Bruttosalär für Oktober von Fr. 9’290.00 (inklusive Zulagen) aus und zieht hiervon die erwähnten Abzüge von insgesamt Fr. 1’663.20 für AHV, ALV, UVG und BVG ab (vgl. E. 4a oben; Vi-act. A/I, S.3). Aus dem Arbeitsvertrag vom 22./23. Dezember 2023 ergibt sich ein Jahresgehalt von Fr. 102’600.00 brutto, ausbezahlt in zwölf monatlichen Raten, und damit ein Monatsgehalt von Fr. 8’550.00 brutto (Vi-KB 2 = Vi-BB 3 = KG-act. 1/5). Seinem Gesuch lässt sich nicht entnehmen, unter Hinzurechnung welcher Beträge bzw. Zulagen ein Bruttogehalt von Fr. 9’290.00 resultieren soll. Als Zwischenergebnis bezifferte der Beschwerdeführer den auszuzahlenden Betrag nach Abzug von Fr. 1’663.20 sodann auf Fr. 8’142.90, obwohl die entsprechende Subtraktion einen Betrag von Fr. 7’626.80 ergäbe. Zum Betrag von Fr. 8’142.90 addierte der Beschwerdeführer weiter eine „Ausbildungszulage von August“ von Fr. 280.00 und subtrahierte davon eine am 30. Oktober 2024 erfolgte Auszahlung von Fr. 958.65, womit er seine Forderung per 3. November 2024 auf Fr. 7’464.25 festsetzte (Vi-act. A/I, S. 3). Bereits die geltend gemachte Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens lässt sich anhand der Erklärungen im Gesuch nicht nachvollziehen und diese ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Schuld nicht nur Fr. 9’230.00 – hierbei handelt es sich um einen neu genannten, ebenfalls nicht nachvollziehbaren Betrag – betragen würde, sondern weitere Fr. 516.10 als BVG-Anteil des Arbeitgebers hinzukämen. Eine identische Bezifferung lässt sich dem Zahlungsbefehl jedenfalls entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. KG-act. 1, S. 5) nicht entnehmen. Damit bleibt auch die Berechnung der einzelnen Sozialabzüge unklar. Ebenso wenig kann nach dem Gesagten der Gesamtrechnung des Beschwerdeführers in seinem Gesuch ausnahmslos gefolgt werden. In seinem Rechtsöffnungsgesuch verlangte der Beschwerdeführer wie erwähnt die Auszahlung des mittels Abzugs der AHV-, ALV-, UVG- und BVG-Beiträge vom „Salär von Oktober inklusive Zulagen“ ermittelten Nettolohns von Fr. 8’142.90 bzw. des per 3. November 2024, nach Korrektur mit gewissen Positionen, verbleibenden Betrags von Fr. 7’464.25 (Vi-act. A/I, S. 3). Mit Beschwerde ersuchte er noch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 2’130.70, welcher Betrag aus der Subtraktion der von der D.________-Arbeitslosenkasse zur Subrogation angezeigten Fr. 6’012.20 von dem im Gesuch errechneten Nettolohn von Fr. 8’142.90 resultiert (KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziffer 4 und S. 6). Wenn der Beschwerdeführer also sowohl erst- als auch zweitinstanzlich die Auszahlung eines Betrags ohne Sozialabzüge bzw. Rechtsöffnung für eine Netto- und nicht eine Bruttolohnforderung verlangt (vgl. hierzu auch E. 4b unten), dann wäre es aufgrund seiner grundsätzlichen Substanziierungsobliegenheit auch an ihm gelegen aufzuzeigen, wie sich diese berechnet und woraus sie sich ergibt, zumal sich entsprechende Berechnungen nicht ausschliesslich und ohne Weiteres aus dem Gesetz ableiten lassen (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.2.2). Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Berechnung seiner Forderung Bezug auf die Salärabrechnungen anderer Monate, die der Vorinstanz vorgelegen hätten und die belegen würden, wie sich das Nettosalär vom Bruttosalär ableite und auf welcher Grundlage die Sozialabzüge getätigt würden (KG-act. 1, S. 3). Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich indes keine Salärabrechnungen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass oder inwieweit diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll. Insoweit sind die mit Beschwerde eingereichten Kopien (vgl. KG-act. 1/24) als neue Belege anzusehen, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn aber die Beilagen (KG-act. 1/24) berücksichtigt würden, stimmen die dortigen BVG-Abzüge (jeweils Fr. 516.10) nicht mit dem entsprechenden Abzug in der Berechnung des Beschwerdeführers überein (Fr. 1’032.20). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. KG-act. 1, S. 5) ist im Übrigen nicht zwingend, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte die BVG-Beiträge übernehmen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]). Ausserdem weichen die übrigen Abzüge in der Lohnabrechnung vom September 2024 von denjenigen in den Lohnabrechnungen von Mai bis August 2024 ab, weil der Ausgangslohn um die Höhe der dort aufgeführten UVG-Taggelder tiefer ausfiel (Fr. 8’550.00 ./. Fr. 2’528.90 = Fr. 6’021.10 [KG-act. 1/24, S. 5]). Der Beschwerdeführer war bereits im September 2024 unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsunfähig, weshalb sich eine Erklärung aufgedrängt hätte, gestützt auf welcher Basis die Lohnabzüge für den Monat Oktober 2024 zu berechnen sind. Der Beschwerdeführer kam seiner Begründungspflicht damit nicht ausreichend nach, womit die Vorinstanz sein Gesuch bereits aus diesem Grund zu Recht abwies (vgl. auch OG ZH RT170196 vom 12. März 2018, in: ZR 117/2018 Nr. 34 E. 2.1; KG SZ BEK 2019 37 vom 30. Oktober 2019 E. 3b/bb). Anzufügen ist, dass der im Beschwerdebegehren Ziffer 4 erwähnte Betrag von Fr. 2’130.70 aus der Subtraktion von Fr. 6’012.20, über welchen Betrag die D.________-Arbeitslosenkasse für den Monat Oktober 2024 Subrogation angezeigt habe, von Fr. 8’142.90, und nicht den erstinstanzlich eingeforderten Fr. 7’464.25, resultiert, ohne dass der Beschwerdeführer hierfür eine Erklärung anbringt. Eine vollumfängliche Gutheissung des besagten Beschwerdebegehrens fiele damit ohnehin ausser Betracht.
b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung im Weiteren damit, dass der vom Arbeitgeber unterzeichnete Einzelarbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten Lohn abzüglich der Sozialbeiträge und somit nur für den Nettolohn berechtige. Es gehe weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den weiteren im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden die Höhe des Nettolohnes hervor. Der Beschwerdeführer vermöge damit die Forderungshöhe nicht zu belegen. Die Frage der Lohnabzüge sei materiellrechtlicher Natur und müsse folglich vom Sachrichter entschieden werden (angef. Verfügung E. 2b/bb). Der Beschwerdeführer verweist erneut auf die Salärabrechnungen, aus denen ein Nettolohn von Fr. 8’142.90 hervorgehe. Er habe mithin sowohl das Brutto- als auch das Nettosalär genau beziffert und mit Urkunden nachgewiesen (KG-act. 1, S. 5). Die Beschwerdegegnerin verneint ein schlüssiges Darlegen des Nettolohns. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (Netto-)Lohnforderung ergebe sich nicht aus seiner Gesuchsbegründung und den damit eingereichten Belegen (KG-act. 12 Rz 26).
Dispositiv
Laut einem neueren Bundesgerichtsentscheid betreffend definitive Rechtsöffnung ist eine gestützt auf einen Arbeitsvertrag geltend gemachte Forderung auch dann liquid, wenn ein endgültiges und vollstreckbares Urteil einen Arbeitgeber dazu verpflichte, einem Arbeitnehmer einen Bruttolohn abzüglich der von diesem zu tragenden Sozialabgaben zu zahlen (BGE 149 III 258 E. 6.2.2 = Pra 113/2024 Nr. 35; Bachmann, a.a.O., N 18.153). Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid kann der Arbeitgeber jedoch im Rahmen des Verfahrens um definitive Rechtsöffnung als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seine Verpflichtungen zur Abführung von Sozialabgaben geltend machen. Es obliege ihm dann, den Umfang seiner Verpflichtung urkundlich nachzuweisen, ohne dass er die tatsächliche Zahlung geltend machen müsse. Andernfalls sei im Umfang des Bruttolohns die Rechtsöffnung zu erteilen. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den Inhalt des Urteils zu überprüfen, indem er selbst den Nettolohn bestimme (BGE 149 III 258 E. 6.3.3 = Pra 113/2024 Nr. 35). Es stellt sich die Frage, ob diese Erwägungen auch auf das provisorische Rechtsöffnungsverfahren übertragen werden können mit der Abweichung, dass hinsichtlich der Einwendungen blosse Glaubhaftmachung genügt (bejahend Bachmann a.a.O., N 18.153 FN 320; sinngemäss verneinend OG ZH RT220016 vom 14. September 2022 E. 4.2). Diese Frage kann indes offenbleiben. Denn vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer wie erwähnt ohnehin um Rechtsöffnung bezüglich einer Nettolohnforderung. Dies dürfte auch unter Einbezug des erwähnten Bundesgerichtsentscheids nach wie vor möglich sein, wird doch dort nicht hierüber entschieden (vgl. auch Bommer, Ein Urteil, das einen Bruttolohn zuspricht, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, in: iusNet SchKG 27.07.2023 Ziff. III.; Bopp, Bruttolohnurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel, in: dRSK, publiziert am 17. April 2024, N 10; von Kaenel, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], a.a.O., N 23.15). Jedoch vermochte der Beschwerdeführer die Forderungshöhe nicht ausreichend zu begründen und zu belegen (vgl. E. 4a [inkl. aa-dd] oben).
c) Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu E. 2b/cc der angefochtenen Verfügung bzw. zur Frage der Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten aufgrund einer mehrfachen Verweigerung einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch den Beschwerdeführer und der entsprechenden Folgen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. KG-act. 8) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit indes nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar nach § 12 GebTRA auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands – und des Umstands, dass der gut zehnseitigen Beschwerdeantwort keine tiefgreifenden juristischen Abklärungen zugrunde lagen, ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer fällt bei diesem Verfahrensausgang von Vorneherein ausser Betracht;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtskosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’130.70.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
11. Dezember 2025 amu
BEK 2025 52
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
4D_71/2020
4A_555/2022
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
4A_555/2022
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
5A_789/2023
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
BEK 2019 37
BGE 149 III 258ATF 149 III 258DTF 149 III 258
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
BEK 2019 37
BGE 149 III 258ATF 149 III 258DTF 149 III 258
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 149 III 258ATF 149 III 258DTF 149 III 258
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF