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Entscheid

BEK 2025 53

Präsidial

16. Juli 2025Deutsch3 min

1. Laut Polizeirapport erstellte die D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen die D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verant­wortlichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________ („E.________“ U-act. 8.1.007) und den damaligen Bezirksammann (U-act. 8.1.010). Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Bezirksammann mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Juli 2025

BEK 2025 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025, SU 2024 9711);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Laut Polizeirapport erstellte die D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen die D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verant­wortlichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________ („E.________“ U-act. 8.1.007) und den damaligen Bezirksammann (U-act. 8.1.010). Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Bezirksammann mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

2. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei ihm völlig egal, welche Personen für die Organisation verant­wortlich sein sollen, womit er sinngemäss verlangt, dass die verant­wortlichen Personen der D.________ und/oder dem Bezirk zu bestrafen seien. Dagegen, dass laut angefochtener Verfügung der damalige Bezirksammann das Schreiben vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) nicht kannte, opponiert der Privatkläger jedoch nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Darlegung von Gründen zu einem anderen Entscheid (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG).

3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung erledigt die Strafanzeige jedoch nicht. Denn ungeklärt bleibt, ob der fragliche Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt ein umfriedetes Angriffsobjekt eines Hausfriedensbruchs sei, so dass ihm neben zivil- auch strafrechtliche Vorgehensweisen offenstehen. Erst wenn dies zu bejahen wäre, müsste in einem Strafverfahren die Verant­wortlichkeit anderer Personen der D.________ und/oder des Bezirks für den beanstandeten Bühnenbau geprüft werden. Da dies die Staatsanwaltschaft nicht darlegte, kommt die vorliegende Verfügung diesbezüglich einer Rückweisung gleich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz grundsätzlich kostenpflichtigen Nichteintretens (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 4 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Erwägungen

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

16.

Juli 2025 amu

BEK 2025 53

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF