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Entscheid

BEK 2025 54

Präsidial

21. Juli 2025Deutsch3 min

1. Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprachen vom 31. August und 9. September 2024 gegen den wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare gegenüber der Arbeitslosenkasse erlassenen Strafbefehl vom 29. August 2024 nicht ein und erklärte den Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (angef. Verfügung Dispositivziffern 1 und 2). Mit elektronisch durch ihn signierter, rechtzeitiger Beschwerde vom 20. April 2025 macht der Beschuldigte Nichtigkeit dieser Verfügung und des Strafbefehls geltend. Die Vorinstanz überwies die Akten und die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. Juli 2025

BEK 2025 54

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. April 2025, SEO 2025 13);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprachen vom 31. August und 9. September 2024 gegen den wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare gegenüber der Arbeitslosenkasse erlassenen Strafbefehl vom 29. August 2024 nicht ein und erklärte den Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (angef. Verfügung Dispositivziffern 1 und 2). Mit elektronisch durch ihn signierter, rechtzeitiger Beschwerde vom 20. April 2025 macht der Beschuldigte Nichtigkeit dieser Verfügung und des Strafbefehls geltend. Die Vorinstanz überwies die Akten und die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

2. Der Einzelrichter trat auf die Einsprachen gegen den Strafbefehl nicht ein, weil der Beschuldigte die Einsprachen weder eigenhändig unterschrieb noch elektronisch signierte, sondern durch Dritte elektronisch zertifiziert einreichen liess. Nichtigkeit dieser Verfügung macht der Beschwerdeführer mit der Behauptung geltend, dass er in Australien lebe und seit dem 15. Februar 2024 nicht mehr reisen dürfe. Deshalb sei ihm strafrechtlich keine Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare vorzuwerfen. Ferner könne die Einsprache nicht als zurückgezogen gelten, da ihm im Ausland keine Vorladungen mit Zwangsandrohungen zugestellt werden könnten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der weiteren Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach er in der Strafuntersuchung keine neue Wohn- oder Zustelladresse bezeichnet habe (angef. Verfügung E. 3.1), nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Im Gegenteil gibt er als Zustelladresse im Briefkopf seiner Beschwerde die bisherige Adresse bei der C.________ AG in Wollerau an und bestreitet die fehlende eigenhändige Unterzeichnung der Einsprachen nicht.

3. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO, § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22.

Juli 2025 amu

BEK 2025 54

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF