BEK 2025 55
Kammer
31. Juli 2025Deutsch9 min
1. Am 18. November 2022 verzeigten die Beschwerdeführer den ehemaligen Werkmeister der Gemeinde E.________ des Betretens ihres Grundstücks KTN xx und des unverhältnismässigen Abschneidens von Ästen, Kahlschnitts von Sträuchern etc. ohne rechtliche Grundlagen und ohne ihr Einverständnis. Sie stellten Strafantrag (U-act. 8.1.003 und 8.1.006 sowie ergänzt 8.1.008). Die Polizei erstellte eine Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) und rapportierte nach einer Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 8.1.002) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. Juli 2025
BEK 2025 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
2. B.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2025, SU 2022 10440);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 18. November 2022 verzeigten die Beschwerdeführer den ehemaligen Werkmeister der Gemeinde E.________ des Betretens ihres Grundstücks KTN xx und des unverhältnismässigen Abschneidens von Ästen, Kahlschnitts von Sträuchern etc. ohne rechtliche Grundlagen und ohne ihr Einverständnis. Sie stellten Strafantrag (U-act. 8.1.003 und 8.1.006 sowie ergänzt 8.1.008). Die Polizei erstellte eine Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) und rapportierte nach einer Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 8.1.002) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.001).
a) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Januar 2024, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durchzuführen. In Gutheissung der Beschwerde der Strafantragsteller wurde diese Nichtanhandnahmeverfügung „im Sinne der Erwägungen“ aufgehoben (BEK 2024 22 vom 27. Mai 2024). In der Folge organisierte die Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 9.1.001) einen Augenschein mit den Parteien, an dem der ungefähre Grenzverlauf zwischen KTN xx (Strafantragsteller) und KTN yy (Gemeinde) sowie die aktuelle Situation fotografisch festgehalten wurde (U-act. 8.1.019 und 8.1.020). Laut Aktennotiz der Staatsanwaltschaft ging es dabei hauptsächlich noch um einen Baum (Fichte, s. U-act. 8.1.020 S. 2 f. und 5 ff., je Nr. 1 im Ausdruck WebGIS und auf den Übersichtsaufnahmen), an dem ein grosser Ast fehlte, der laut Aussagen des Beschuldigten dermassen auf das Trottoir herausgehängt sei, dass er mit dem Schneepflug/der Schneefräse nicht mehr durchgekommen sei. Deshalb habe er selbst entschieden, diesen abzuschneiden, was der Sicherheit der Trottoir- und Strassenbenützer gedient habe (U-act. 9.1.002). Im Weiteren befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten (U-act. 10.1.001). Nach förmlichem Untersuchungsabschluss (U-act. 19.0.00) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.
b) Wiederum beschweren sich die Strafantragsteller beim Kantonsgericht und beantragen, die Einstellungsverfügung aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit durch das Kantonsgericht zu entscheiden und subeventualiter sei das Recht auf ein faires, speditives Verfahren zu gewähren. Ausserdem stellen sie den Ordnungsantrag, es seien von Amtes wegen im Rahmen einer unabhängigen Untersuchung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren die Eintragungen im Grundbuch und im WebGis verordnend zu berichtigen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verzichtete auf Gegenbemerkung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Im ersten Beschwerdeverfahren hob die Beschwerdekammer die Nichtanhandnahmeverfügung in Erwägung auf, vor einer Klärung der Rückschnittsorte könne nicht schlüssig beurteilt werden, inwiefern die Arbeiten tatsächlich ohne ein tatbestandsmässiges Eindringen auf das Grundstück hätten von statten gehen können (BEK 2024 22 E. 2.c). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass sich die polizeilichen Ermittlungen über die Rückschnittstellen nicht mit den Angaben des Beschuldigten decken würden (ebd. E. 2.b). Der Beschuldigte zeichnet anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nun Rückschnittstellen im Bereich desjenigen Teils des Spickels ein, welchen die Gemeinde für sich beansprucht (vgl. U-act. 10.1.001 Rz 115 bzw. 119 ff. i.V.m. Beilage 1 und 2, dazu noch unten E. 3). Der Baum, um den es laut staatsanwaltschaftlicher Aktennotiz zum Augenschein hauptsächlich geht (s. oben E. 1.a), steht jedoch offensichtlich auf dem Grundstück KTN xx der Beschwerdeführer (U-act. 8.1.20 S. 2 und 4 ff.). So räumte der Beschuldigte in der Einvernahme ein, auch diese Fichte vom Trottoir aus ohne Schädigungsabsicht zurückgeschnitten zu haben, so dass man dort auf dem Trottoir habe durchgehen können und sie mit dem Schneepflug nicht mehr angehängt seien (U-act. 10.1.001 Rz 138-156; dazu vgl. schon U-act. 2 Nr. 4 ff. inkl. beigelegten WebGIS-Ausdruck und Merkblatt Tiefbauamt).
a) Der Rückschnitt des fraglichen Baumes kann noch vom öffentlich begehbaren Trottoir aus durchgeführt worden sein, womit keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Hausfriedensbruch mehr bestehen, weil der Tatbestand ein Eindringen bzw. ein Betreten der Liegenschaft voraussetzt (Trechsel/Mona, PK, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 6). Jedenfalls machen die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Rückschnitt dieses Baumes nicht geltend, dass der Beschuldigte ihr Grundstück betreten und somit einen Hausfriedensbruch begangen habe (vgl. noch betreffend Abgrenzung der Liegenschaften KTN yy und xx unten E. 3).
Dispositiv
b) Indes kann ein Baumrückschnitt grundsätzlich den Tatbestand einer Sachbeschädigung erfüllen (vgl. etwa BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016). Jeder Eingriff, der die Funktion oder die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt, kann eine Beschädigung sein, wobei die Sache weder einen wirtschaftlichen Wert haben noch dieser eine Einbusse erleiden muss (Trechsel/Crameri, PK, 4. A. 2021, Art. 144 StGB N 1 und 4 m.H.). Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der angefochtenen Verfügung weder zur Quantität noch Qualität des Rückschnitts, der laut den Übersichtsaufnahmen bis zum Stamm erfolgt sein könnte (U-act. 8.1.020 insbes. S. 5 ff. gelber Bereich). Weiter wird in der angefochtenen Verfügung in objektiver Hinsicht nicht dargelegt, inwiefern das Vorgehen des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei oder durch ein korrekt ausgeführtes Kapprecht oder anderweitiges Selbsthilferecht gerechtfertigt sein könnte. Es wird nur geltend gemacht, dass der Beschuldigte die Pflanzen nicht absichtlich, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Übersichtlichkeit zurückschnitt. Inwiefern hierbei jedoch ein nicht auszuschliessender Rückschnitt bis an den Stamm des Baumes erforderlich gewesen wäre, wird nicht dargetan. Aus diesen Gründen erweist sich der Sachverhalt nicht als einstellungsreif abgeklärt.
3. Die Beschwerdeführer wenden sich im Übrigen gegen Eingriffe auf den äussersten nördlichen Teil des umzäunten Gartens, der nach Auffassung des Beschuldigten zum Strassengrundstück KTN yy der Gemeinde gehört (vgl. angef. Verfügung E. 5 und U-act. 10.1.001 Rz 56 f.). Sie beantragen ordnungshalber eine unabhängige Untersuchung von Amtes wegen zur Berichtigung der Eintragungen im Grundbuch und WebGIS.
a) Zwar sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären (vgl. dazu BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2 m.H.). Indes konnte bzw. durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend davon ausgehen, die Eingriffe des Werkmeisters des bezüglich Grenzverlaufs umstrittenen Gartenteils, würden weder das Hausrecht noch die Pflanzen der Beschwerdeführer betreffen, weil dieser Teil gemäss WebGIS zu KTN yy der Gemeinde gehört. Dies wurde den Beschwerdeführern bereits in einem früheren Verfahren dargelegt (BEK 2024 42 und 43 vom 24. Mai 2024 E. 4). Soweit es um Rückschnitte von Pflanzen auf diesem Teil des Gartens geht, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ein verdächtiges bzw. tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) ausschloss und das Verfahren einstellte, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass er wider besseres Wissen auf den Grenzverlauf des WebGIS abstellte.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch das Grundbuchberichtigungsverfahren trotz Obsiegens in die „absurde Situation“ geraten zu sein, „dass die Gemeinde E.________, nachdem sie auf dem Rechtsweg vollumfänglich unterlegen war, nun einen Teil des Gartens von KTN xx für sich beanspruchte“. Sie halten gestützt auf folgende Erwägung des rechtskräftigen (vgl. ZK2 2018 71 vom 16. Oktober 2018) Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. April 2018 (s. U-act. 8.1.010 E. 6.2) eine Untersuchung von Amtes wegen als angezeigt, soweit nicht eine Amtspflichtverletzung vorliege (U-act. 8.1.006 S. 2):
Nachdem die für eine Grundbuchberichtung erforderliche Voraussetzung eines ungerechtfertigten Eintrags bzw. einer ungerechtfertigten Abänderung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts vorliegt, ist die Klage gutzuheissen und das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die im Grundbuchplan eingetragene nördliche und östliche Grenze des Grundstücks GB-Nr. xx, Gemeinde E.________, so zu berichtigen, dass sie der im Mutationsplan Nr. zz ausgewiesenen Grundstücksgrenze entspricht. Die dort dargestellte Situation entspricht dem Zustand, wie er vor der durch die Beklagte einseitig vorgenommenen Eintragung der Grenzänderung bestand. Zur besseren Verständlichkeit ist ins Urteilsdispositiv indes ein Ausschnitt des Plans aa aufzunehmen, welcher denselben nördlichen und östlichen Grenzverlauf (im Urteilsdispositiv positiv rot markiert) grösser und übersichtlicher abbildet (vgl. KB 2/1 und 2/2 sowie Dispositiv-Ziff. 1).
Dem Zitat ist die Überzeugung des Einzelrichters zu entnehmen, dass die rote Markierung des von ihm in das Dispositiv aufgenommenen Planausschnitts die Grundstücksgrenzen wie auf dem Mutationsplan Nr. zz wiedergibt, worauf gestützt die gutgeheissene Grundbuchberichtigung verlangt wurde. Offenbar gehen in diesem Punkt die Meinungen der Beschwerdeführer und der Gemeinde auseinander. Soweit ersichtlich haben sie diesbezüglich vom Einzelrichter bislang keine grundsätzlich zeitlich unbeschränkt mögliche Erläuterung und/oder Berichtigung verlangt (Art. 334 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, Kommentar, 4. A. 2025, Art. 334 ZPO N 9). Es fällt nicht einfach, der Behauptung der Beschwerdeführer zu glauben, die Gemeinde würde wider besseres Wissen ein allfälliges Versehen des Einzelrichters ausnützen und quasi den nördlichsten Teil seines Grundstücks „annektieren“. Jedoch ist vorliegend massgeblich, dass die Staatsanwaltschaft auf den Grenzverlauf des WebGIS abstellen konnte (vgl. oben lit. a). Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass in der Urteilsformel grundsätzlich nur redaktionelle Abweichungen von Rechtsbegehren zulässig wären (vgl. Staehelin, in Kommentar ZPO, 4. A. 2025, Art. 238 ZPO N 17 m.H.) – also im Grundbuchberichtigungsverfahren keine inhaltlichen Änderungen am Plan bzw. am Sachverhalt des im gutgeheissenen Klagebegehren erhobenen Anspruchs.
4. Entgegen der angefochtenen Verfügung ist ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, sondern im Sachverhalt einzustellen (vgl. BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a m.H.). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, auch wenn der Sachverhalt nur noch in Bezug auf den Rückschnitt der unbestritten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer KTN xx stehenden Fichte im Sinne der Erwägungen (vgl. oben E. 2 und 3.a) weiter abzuklären bleibt. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates und die geleisteten Sicherheiten von je Fr. 750.00 sind den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
5. August 2025 amu
BEK 2025 55
BEK 2024 22
BEK 2024 22
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
6B_898/2015
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
1B_163/2014
BEK 2024 42
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
ZK2 2018 71
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC
BEK 2020 31
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF