BEK 2025 56
Präsidial
24. April 2025Deutsch3 min
25. April 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. April 2025
BEK 2025 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Eingabe vom 27. März 2025 betreffend die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2025, APD 25 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz am 13. März 2025 u.a. verfügte, eine allfällige am 9. Januar 2025 erfolgte Pfändung werde – sofern diese stattgefunden habe – aufgehoben, der Beschwerdegegner werde angewiesen, zu einer (erneuten) Pfändung mit entsprechender Pfändungsankündigung unter Einhaltung der Frist nach Art. 90 SchKG vorzuladen, und im Übrigen werde die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten sei (Vi-act. 12, Dispositivziffer 1);
- der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Schwyz in Bezug auf diese Verfügung die Eingabe vom 27. März 2025 einreichte (KG-act. 2), welche die Vorinstanz dem Kantonsgericht übermittelte (KG-act. 1);
- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2025 mitgeteilt wurde, dass sich seiner Eingabe vom 27. März 2025 nicht in ausreichender Klarheit entnehmen liesse, ob er tatsächlich Beschwerde beim Kantonsgericht erheben wolle, weshalb er Gelegenheit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern, unter Hinweis darauf, dass das Dossier ohne Kostenfolge geschlossen würde, wenn er keine Beschwerde erheben wolle (KG-act. 3);
- der Beschwerdeführer die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigerte, welche die Verfügung vom 4. April 2025 enthielt (KG-act. 4), wie auch der in der Folge aufgegebenen A-Post-Plus-Sendung (KG-act. 5 und 6) und sich nicht weiter äusserte;
- eine nochmalige Prüfung der Eingabe vom 27. März 2025 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht Beschwerde beim Kantonsgericht erheben wollte, zumal er dieses weder adressierte noch die Eingabe (weder explizit noch sinngemäss) als Beschwerde bezeichnete, und der Eingabe inhaltlich die Beschwerdeerhebung nicht in ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, weil das Schreiben ausschliesslich den Vorderrichter direkt anspricht und diesem im Wesentlichen in pauschaler Weise strafbares Verhalten vorwirft (vgl. KG-act. 2);
- somit das Verfahren präsidial am Protokoll abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);
- das Verfahren kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
verfügt:
Das Verfahren wird am Protokoll abgeschrieben.
Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
25. April 2025 amu
BEK 2025 56
Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF
§ 40 JG
Erwägungen
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF