BEK 2025 57
Kammer
14. Mai 2025Deutsch7 min
1. Der Beschuldigte ist des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in mehrfacher Tatbegehung und weiterer Delikte in 57 Dossiers verdächtig. Die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht ordnete gegen ihn am 11. April 2025 wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft bis am 8. Juli 2025 an. Die amtliche Verteidigerin erhob am 24. April 2025 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, die Haftanordnungsverfügung sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei ersatzweise eine Überwachung von bestimmten Aufenthaltsorten mit einer Fussfessel anzuordnen. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verzichtete die vorinstanzliche Richterin (KG-act. 4) auf eine Stellungnahme. Sie beantragte wie der Staatsanwalt (KG-act. 5) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verneinte indes mit Verfügung vom 29. April 2025 in teilweiser Gutheissung eines Haftentlassungsgesuchs Wiederholungsgefahr und begrenzte die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis am 8. Juni 2025 (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Mai 2025
BEK 2025 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 11. April 2025, ZME 2025 78);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte ist des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in mehrfacher Tatbegehung und weiterer Delikte in 57 Dossiers verdächtig. Die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht ordnete gegen ihn am 11. April 2025 wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft bis am 8. Juli 2025 an. Die amtliche Verteidigerin erhob am 24. April 2025 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, die Haftanordnungsverfügung sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei ersatzweise eine Überwachung von bestimmten Aufenthaltsorten mit einer Fussfessel anzuordnen. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verzichtete die vorinstanzliche Richterin (KG-act. 4) auf eine Stellungnahme. Sie beantragte wie der Staatsanwalt (KG-act. 5) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verneinte indes mit Verfügung vom 29. April 2025 in teilweiser Gutheissung eines Haftentlassungsgesuchs Wiederholungsgefahr und begrenzte die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis am 8. Juni 2025 (KG-act. 7).
2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht umstritten (dazu angef. Verfügung E. 7). Der Beschwerdeführer räumt ein, sich nicht in einer stabilen Lebenssituation zu befinden und im laufenden Strafverfahren Einvernahmetermine verpasst zu haben. Er bestreitet jedoch eine Untertauchabsicht, habe er sich doch wegen eines Einvernahmetermins mit dem Staatsanwalt telefonisch in Verbindung gesetzt. Zudem könne die Staatsanwaltschaft ihn zu polizeilichen Verfahrenshandlungen wie in der Vergangenheit auch schon geschehen polizeilich vorführen lassen.
a) Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entzöge. Im Vordergrund steht eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGer 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.H. auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3). Neben der objektiven Möglichkeit des Untertauchens ist der Fluchtwille des Beschuldigten massgeblich (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Rz 299), wobei allein dessen Lebensstil nicht ohne Weiteres eine Absicht indiziert, sich dem Strafverfahren oder einer Strafe zu entziehen (BGer 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.3).
b) Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht nicht, einschlägig mit einer unbedingten Freiheitsstrafe vorbestraft zu sein (vgl. U-act. 1.1.031/06 f.) und dass ihm wiederum eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe, die ihm Anreiz zum Untertauchen im Inland bieten könnte. Zudem räumt er ausdrücklich ein, in unsteten Verhältnissen zu leben, Einvernahmetermine der Strafverfolgungsbehörden nicht wahrgenommen und sich wegen der Verhaftung „verarscht“ gefühlt zu haben (dazu einlässlich angef. Verfügung E. 8). Dass die Einzelrichterin aufgrund dieser Umstände befürchtet, der Beschuldigte könnte sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen, und zumindest implizit subjektiv auch einen diesbezüglichen Willen annimmt, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich einmal per E-Mail seiner Verteidigerin gegenüber in Bezug auf einen Einvernahmetermin vom 31. März 2025 entschuldigt hatte, weil er sich nicht gut gefühlt habe, da er in den letzten Tagen nicht gut geschlafen und Angst habe (U-act. 2.1.012/02), und sich zudem beim Staatsanwalt telefonisch gemeldet hatte, erschien der Beschuldigte doch auch an dem danach anberaumten Termin wiederum nicht (U-act. 2.1.014). Selbst nach seiner Verhaftung scheint er davon auszugehen, dass die Teilnahme an einer Einvernahme in seinem Belieben stehe (U-act. 2.1.015), wie dies auch früher der Fall war (etwa U-act. 8.55.001 S. 4 f.). Er entzieht sich somit regelmässig dem Strafverfahren, was nicht unabsichtlich geschehen kann und eher unwahrscheinlich auf behauptetes blosses Vergessen (dazu U-act. 10.1.006 Rz 306 ff.), aber möglicherweise auf Persönlichkeitsstörungen zurückzuführen ist. Letztere werden Gegenstand der im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit in Aussicht genommenen ergänzenden psychiatrischen Begutachtung sein. Die Staatsanwaltschaft befürchtet daher nicht grundlos, dass sich der Beschuldigte nicht nur der Strafe, sondern auch dieser Begutachtung durch Untertauchen entziehen könnte (vgl. Vi-act. 1 S. 2).
3. Angesichts einer zu erwartenden, möglicherweise unbedingten Freiheitsstrafe ist auch der Schluss der Zwangsmassnahmenrichterin nicht zu beanstanden, die Haft sei verhältnismässig und die Untertauchensgefahr lasse sich zurzeit nicht mit milderen Massnahmen bannen, weil der Beschuldigte sich nicht an Abmachungen und Termine halte (angef. Verfügung E. 9). Denn abgesehen davon, dass Ersatzmassnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht oder eine Pflicht, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Untertauchen nicht verhindern könnten, würden sie voraussetzen, dass der Beschwerdeführer ihnen voraussichtlich zuverlässig Folge leisten könnte (BGer 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.4). Davon ist nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. Mit den konkreten Haftmodalitäten verbundene gesundheitliche Probleme sind nicht im Haftungsprüfungsverfahren, sondern mit Haftvollzugsbeschwerde zu beanstanden (Art. 235 StPO). Dass sich die Haft auf eine mit ihrem Zweck nicht vereinbare Art und Weise auf die Gesundheit des Beschuldigten auswirken würde, ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGer 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2).
4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 135 Abs. 2 StPO) abzuweisen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden, so dass Art. 29 Abs. 3 BV mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens einer Kostenauflage (Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO) nicht entgegensteht (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; BEK 2017 198 vom 12. März 2018 E. 5);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
19.
Mai 2025 amu
BEK 2025 57
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_200/2024
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_200/2024
7B_200/2024
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
1B_90/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
6B_847/2017
BEK 2017 198
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF