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Entscheid

BEK 2025 58

Präsidial

4. Juli 2025Deutsch10 min

1. Am 29. Januar 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Sachentziehung sowie Diebstahls, weil diese als Hauseigentümerin der Liegenschaft an der D.________strasse xx wegen eines (angeblich) fehlenden gültigen Mietvertrags seine Möbel, Effekten etc. geräumt, an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe und behalten wolle (U-act. 3.1.001). Nach der Einvernahme der Beschwerdegegnerin (U-act. 10.1.001) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diese wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie Sachentziehung (Art. 141 StGB) betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2023 in E.________ mit Verfügung vom 14. April 2025 ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse und von der Zusprechung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin sah die Staatsanwaltschaft ab. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer am 24. April 2025 fristgerecht beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juli 2025

BEK 2025 58

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2025, SU 2024 1538);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 29. Januar 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Sachentziehung sowie Diebstahls, weil diese als Hauseigentümerin der Liegenschaft an der D.________strasse xx wegen eines (angeblich) fehlenden gültigen Mietvertrags seine Möbel, Effekten etc. geräumt, an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe und behalten wolle (U-act. 3.1.001). Nach der Einvernahme der Beschwerdegegnerin (U-act. 10.1.001) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diese wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie Sachentziehung (Art. 141 StGB) betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2023 in E.________ mit Verfügung vom 14. April 2025 ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse und von der Zusprechung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin sah die Staatsanwaltschaft ab. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer am 24. April 2025 fristgerecht beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

- Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- Es sei mir ein amtlicher Rechtsanwalt zu gewähren.

- Es sei mir eine Fristverlängerung zu gewähren.

- Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben.

- Es seien weitere Anträge durch einen Rechtsanwalt zuzulassen.

Während die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Beschwerdeant­wort verzichtete (vgl. KG-act. 2 ff.), beantragte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 28. April 2025, es sei auf die Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO nicht einzutreten, eventualiter sei diese kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess­voraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Lands­hut/‌Bosshard, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).

a) Laut der Begründung der Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung gehe aus den Verfahrensakten hervor, dass die Beschwerde­gegnerin nach mehrfachen Ankündigungen und diversen Fristen das Haus an der D.________strasse xx in E.________ am 14. Juli 2023 geräumt und die Möbel und Gegenstände des Beschwerdeführers einlagert habe. Weiter ergebe sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Briefe, E-Mails etc.), dass sie nach der Räumung mehrfach den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe, damit dieser die eingelagerten Möbel abhole. Die Beschwerdegegnerin habe mithin erwiesenermassen nicht die Absicht gehabt, die besagten Gegenstände des Beschwerdeführers zu behalten. Vielmehr habe sie ihm diese bei nächster Gelegenheit zurückgeben wollen, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben mit sich summierenden Lagerungskosten konfrontiert gesehen habe. Somit fehle es an einer Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (angefochtene Verfügung, E. 5a). Im Hinblick auf den Tatbestand der Sachentziehung erwog die Staatsanwaltschaft, aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin mitunter am 18. Juli 2023 eine E-Mail an den Beschwerdeführer verschickt, in der sie ihn aufgefordert habe, ihr bis am 19. Juli 2023 Terminvorschläge für das Abholen seiner Gegenstände zu unterbreiten. Auch wenn der Beschwerdeführer die E-Mail nicht beant­wortet habe, sei aufgrund des Umstands, dass er die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2023, am 10. Juli 2023 sowie am 18. Dezember 2023 per E-Mail kontaktiert und in seiner letzten aktenkundigen Nachricht Bezug auf die Hausräumung genommen habe, davon auszugehen, dass er die E-Mail vom 18. Juli 2023 erhalten und auch zeitnah zur Kenntnis genommen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm also bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Hausräumung vorgenommen habe. Mit seiner Kenntnisnahme habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen. Unter Berücksichtigung der Beweislastregel im Zusammenhang mit einem gültigen Strafantrag müsse die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 als verspätet erachtet werden. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weswegen das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Sachentziehung ebenfalls nach Mass­gabe von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 5b). Weiter handle es sich beim vorliegenden Fall offensichtlich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die von den zuständigen Zivilgerichten zu beurteilen wäre. Aufgrund des Gesagten würde eine Anklage denn auch mit einiger Sicherheit zu einem Freispruch führen, weshalb das Verfahren auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 5c).

b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d. h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe­legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laien­beschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m. w. H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2). Bei Beschwerden gegen die Einstellung eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5).

c) Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift (KG-act. 1) mit der vorstehend in E. 2a wiedergegebenen Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise auseinander, womit es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO fehlt und unklar bleibt, welche Aspekte der Einstellungsverfügung er anfechten möchte. Die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers vom 24. April 2025 ging am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist, am 25. April 2025, beim Kantonsgericht ein (vgl. KG-act. 1; Sendungsverfügung der angefochtenen Verfügung; Art. 90 f. StPO), womit sich eine Ansetzung einer Nachfrist innert laufender Rechtsmittelfrist erübrigte. Eine Fristverlängerung bzw. -erstre­ckung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (KG-act. 1), ist für gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. vorstehend E. 2b). Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die angefochtene Verfügung sei vor Ostern verschickt worden und über die Ostertage seien Rechtsanwälte abwesend (KG-act. 1), sinngemäss um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO ersuchen sollte, steht einer Wiederherstellung der Frist entgegen, dass er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), zumal er weder behauptet noch weiter substanziiert, es tatsächlich versucht zu haben, einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin mit seiner Interessenwahrung zu betrauen. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit abzuweisen und auf die Beschwerde ist mangels eine rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.

3.

Zusammengefasst ist das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers auf Fristwiederherstellung abzuweisen und auf die ungenügend begründete Beschwerde ist präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtlosigkeit der nicht rechtsgenüglich begründeten Beschwerde abzuweisen (Art. 136 StPO). Die aufgrund des Nichteintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Beschwerde­verfahrens von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, ist ihr mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

verfügt:

Das Fristwiederherstellungsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

8.

Juli 2025 amu

BEK 2025 58

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

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Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_204/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_280/2017

6B_182/2020

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

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§ 40 JG

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