BEK 2025 59
Kammer
28. Mai 2025Deutsch18 min
Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Geldwäscherei etc. (SU A3 2023 5152; vgl. U-act. 9.1.001 und U-act. 10.1.003 Rn. 10). Am 13. Dezember 2024 vollzog die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (U-act. 5.1014) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (U-act. 4.1.003). Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. April 2025 ihr zweites Haftverlängerungsgesuch und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht Schwyz, die Untersuchungshaft sei bis am 10. Oktober 2025 zu verlängern (Vi-act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 16. April 2025, die Untersuchungshaft werde bis am 10. Juli 2025 verlängert (Vi-act. 13). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschuldigte am 28. April 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage einer Ausweis- und Schriftensperre und wöchentlicher persönlicher Meldung und persönlichem Erscheinen auf einem vom Gericht zu bezeichnenden Polizeiposten. Subeventualiter sei die Haft bis spätestens 22. Mai 2025 zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (KG-act. 1 S. 2). Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht, auf entsprechende Verfügung hin, die Akten zu und verzichtete auf eine Vernehmlassung (vgl. KG-act. 2 und 4). Die Staatsanwaltschaft reichte dem Kantonsgericht am 2. Mai 2025, innert angesetzter Frist, eine Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 3 und 5) und am 16. Mai 2025 eine Noveneingabe ein (KG-act. 7). Der Verteidiger nahm am 26. Mai 2025 zur Noveneingabe Stellung (KG-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Mai 2025
BEK 2025 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsb ehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 16. April 2025, ZME 2025 64);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Geldwäscherei etc. (SU A3 2023 5152; vgl. U-act. 9.1.001 und U-act. 10.1.003 Rn. 10). Am 13. Dezember 2024 vollzog die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (U-act. 5.1014) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (U-act. 4.1.003). Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. April 2025 ihr zweites Haftverlängerungsgesuch und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht Schwyz, die Untersuchungshaft sei bis am 10. Oktober 2025 zu verlängern (Vi-act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 16. April 2025, die Untersuchungshaft werde bis am 10. Juli 2025 verlängert (Vi-act. 13). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschuldigte am 28. April 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage einer Ausweis- und Schriftensperre und wöchentlicher persönlicher Meldung und persönlichem Erscheinen auf einem vom Gericht zu bezeichnenden Polizeiposten. Subeventualiter sei die Haft bis spätestens 22. Mai 2025 zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (KG-act. 1 S. 2). Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht, auf entsprechende Verfügung hin, die Akten zu und verzichtete auf eine Vernehmlassung (vgl. KG-act. 2 und 4). Die Staatsanwaltschaft reichte dem Kantonsgericht am 2. Mai 2025, innert angesetzter Frist, eine Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 3 und 5) und am 16. Mai 2025 eine Noveneingabe ein (KG-act. 7). Der Verteidiger nahm am 26. Mai 2025 zur Noveneingabe Stellung (KG-act. 9).
2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr). Der Beschuldigte beanstandet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht (vgl. KG-act. 1). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (angef. Verfügung E. 12) sowie auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 24. Januar 2025 zu verweisen (BEK 2024 208 E. 3.a).
3. a) Der Beschuldigte macht geltend, der Haftgrund der Fluchtgefahr liege nicht vor (KG-act. 1 Rn. 11 ff.). Dabei nimmt er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, wonach an den Haftgrund der Fluchtgefahr hohe Anforderungen zu stellen seien und die konkreten Umstände eines Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden müssten. Bei der Beurteilung müsse auch beachtet werden, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer sinke. Wenn die beschuldigte Person ausschliesslich das Schweizer Bürgerrecht habe, müssten besondere Beziehungen zum Ausland vorliegen. Die Vorinstanz habe betreffend die Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschuldigte in Kroatien über eine Yacht verfüge, die von seiner Noch-Ehefrau am 2. Februar 2025 aus dem Standplatz genommen worden und die Sicherstellung durch Europol deshalb gescheitert sei. Zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vermögenswerte, namentlich einen Personenwagen der Marke Maserati und ein Motorrad der Marke Harley-Davidson, zwecks Liquiditätsbeschaffung zur Fluchtvorbereitung zu veräussern versuche bzw. bereits veräussert habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die wirtschaftliche Berechtigung sowie der Standort der Yacht und des Maseratis bereits bekannt. Der Beschuldigte habe keine Vermögenswerte verschoben oder versteckt, sondern alles transparent offengelegt. Der Verbleib der Vermögenswerte sei mithin geklärt, weshalb die Annahme von Fluchtgefahr ausser Betracht falle (KG-act. 1 Rn. 11–23).
b) aa) Die Vorinstanz begründete die Fluchtgefahr nicht, wie der Beschuldigte in seiner Beschwerde darstellt, vorwiegend mit dem vermeintlich unbekannten Verbleib der Yacht und des Maseratis. Eingangs erwog sie vielmehr, dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe und sie verwies auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2025 (BEK 2024 208). Das Kantonsgericht setzte sich in diesem Beschluss bereits eingehend mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinander und erwog, dass trotz Schweizer Staatsbürgerschaft des Beschuldigten von Fluchtgefahr auszugehen sei. So sei der Beschuldigte in der Schweiz nicht angemeldet und seine Wohn- und Meldeverhältnisse seien unstet, wobei er seinen Wohnsitz in den letzten Jahren mehrmals gewechselt habe und zwischenzeitlich auch im Ausland wohnhaft gewesen sei. Zudem seien gegen den Beschuldigten drei Strafverfahren hängig und neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155’343.80 registriert. Der Beschuldigte verfüge über konkrete Beziehungen zu Kroatien. So spreche er serbokroatisch, miete in Kroatien gemäss eigenen Angaben eine Wohnung und sei dort zu 15 % arbeitstätig (auf Baustellen, bei Sanierungen und als Skipper/Hochseekapitän auf einer mutmasslich geleasten Yacht). Weiter würden viele Cousins und ein Onkel sowie viele Verwandte seiner Noch-Ehefrau in Kroatien leben. Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung einen grossen Reputationsschaden bei den Banken erwähnt und dass sein Leben kaputt sei. Er habe Aufträge und wenn er nicht da sei, würden diese bachab gehen. Weiter bestünden Hinweise auf mehrere ausländische Bankkonti (Zum Ganzen: KG SZ BEK 2024 208 vom 24. Januar 2025 E. 2.b).
bb) Der Beschuldigte führte in seiner Beschwerde diesbezüglich aus, er sei weder in Kroatien geboren noch verfüge er über einen kroatischen Pass. Abgesehen von Ferienaufenthalten habe er keine Bezugspunkte zu Kroatien. Sowohl seine private wie auch seine berufliche Existenz und sein Lebensmittelpunkt befänden sich in der Schweiz. Er sei in der Schweiz eng verwurzelt und habe hier Frau und Kinder sowie seine ganzen Freunde und Familie. Zu Kroatien habe er keine sozialen Beziehungen. Er habe auch abgesehen von dem bekannten Konto, auf dem sich lediglich EUR 900.00 befänden, keine Konten im Ausland (KG-act. 1 Rn. 24–27). Diese Ausführungen erbringen keine neuen Erkenntnisse, die der Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2025 nicht bereits eingehend behandelte. Auch im Übrigen ergeben sich aus den Untersuchungsakten keine Anhaltspunkte, die den Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2025 infrage stellen, wie die folgenden Erwägungen ergänzend aufzeigen.
cc) Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vor Zwangsmassnahmengericht zwar aus, mittlerweile an der D.________strasse xx angemeldet zu sein. Hierbei handle es sich um eine möblierte Wohnung, die er von der E.________AG miete. Gemäss Untersuchungsakten ist die Türklingel der Wohnung jedoch nicht beschriftet (vgl. Vi-act. 12 F/A 9; U-act. 5.1.007 S. 2 und 5.1.019). Dies und der Umstand, dass er die Wohnung offenbar nicht selbst möblierte, lässt weiterhin auf eine nicht gefestigte Wohnsituation in der Schweiz schliessen. Ohnehin verfügt seine Noch-Ehefrau über eine Liegenschaft in Kroatien, in der der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben eine Wohnung mietet (U-act. 8.3.091 S. 2; U-10.01.003 Rn. 157 f.). Der Beschuldigte verfügt über Frau und Kinder sowie weitere Familie und Freunde in der Schweiz. Den Kontakt zu diesen Personen könnte der Beschuldigte jedoch ohne Weiteres auch aus dem Ausland mithilfe moderner Kommunikationsmittel wie Videotelefonie aufrecht erhalten. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht erwähnte er zudem, dass die Staatsanwaltschaft es geschafft habe, ihn eigentlich kaputt zu machen gegen aussen. Er erhalte nie mehr einen Kredit, es sei alles tot. Er müsse mit 55 Jahren von Anfang an alles neu aufbauen, wenn er draussen sei (Vi-act. 12 F/A 33). Der Beschuldigte verfügt somit weiterhin über keine langfristig gefestigte Wohnsituation in der Schweiz und ist nach seiner Freilassung gezwungen, neu anzufangen. Hinzukommt, dass der Beschuldigte mehrerer Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Art. 146, Art. 251, Art. 165 StGB) und Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis StGB) bedroht werden, verdächtigt wird. Im Falle eines Schuldspruchs erwartet ihn eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten oder Jahren. Der Beschuldigte bringt wie erwähnt vor, die Fluchtgefahr nehme mit zunehmender Haftdauer ab (vgl. KG-act. 1 Rn.14). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt zwar in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.). Der Beschuldigte befindet sich aber erst seit fünf Monaten in Haft. Diese Haftdauer steht in keinem Verhältnis zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe.
c) aa) Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die inzwischen ergangenen polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass die F.________AG, in welcher der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident fungiere, in Kroatien über eine Yacht verfüge. Laut einer Meldung von Europol sei die fragliche Yacht am 2. Februar 2025 durch die Ehefrau des Beschuldigten aus dem gemieteten Standplatz in Kroatien an einen zunächst unbekannten Ort verlegt worden, weshalb die geplante Sicherstellung durch Europol gescheitert sei. Zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vermögenswerte, namentlich einen Personenwagen der Marke Maserati und ein Motorrad der Marke Harley-Davidson, zwecks Liquiditätsbeschaffung zur Fluchtvorbereitung zu veräussern versuche oder bereits veräussert habe. Der Beschuldigte scheine trotz Inhaftierung Vorkehrungen zu treffen, um Liquidität zu beschaffen, mit der er sich bei einer allfälligen Haftentlassung im Ausland eine neue Existenz aufbauen könnte (angef. Verfügung E. 14).
bb) Der Beschuldigte macht geltend, die wirtschaftliche Berechtigung sowie der Standort der Yacht seien im heutigen Zeitpunkt längst geklärt. Die Yacht gehöre einem Leasingunternehmen in Österreich und die Staatsanwaltschaft sei mit diesem bereits in Kontakt. Der Standort der Yacht habe verlegt werden müssen, weil die Leistung des Hafens nicht zufriedenstellend gewesen sei und die Yacht Schaden erlitten habe. Die Noch-Ehefrau des Beschuldigten habe der Staatsanwaltschaft den neuen Standort der Yacht und den Grund für deren Verlegung längst mitgeteilt. Von Verschleierungs- bzw. Vertuschungshandlungen könne keine Rede sein. Auch der Standort des Maseratis sei bekannt. Dieser stehe bei der Garage G.________. Den Erlös aus dem Verkauf der Harley Davidson habe der Beschuldigte zur Begleichung von Reparaturrechnungen des Bootes verwendet. Die Annahme, der Beschuldigte treffe trotz seiner Inhaftierung Vorbereitungshandlungen für eine Flucht, sei rein konstruiert und offenkundig falsch (KG-act. 1 Rn. 17 ff.).
Erwägungen
cc) Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft erfolgte die Mitteilung der Noch-Ehefrau des Beschuldigten betreffend den neuen Standort der Yacht erst nach behördlicher Intervention bzw. nachdem dieser die Besuchsbewilligung aufgrund dieses Vorfalls entzogen worden sei (vgl. U-act. 4.1.052; U-act. 4.1.054). Die Verlegung der Yacht ohne vorgängige Mitteilung und der Verkauf der Harley Davidson erwecken insgesamt den Anschein, der Beschuldigte versuche trotz seiner Inhaftierung, Liquidität zu beschaffen, was für die Fluchtgefahr spricht. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten überzeugen nicht (vgl. E. 3.c.bb oben). Bezüglich des Maseratis ergab eine erneute Nachfrage seitens der Staatsanwaltschaft bei der Garage G.________ inzwischen, dass sich dieser dort befindet und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor Zwangsmassnahmengericht der Wahrheit entsprechen (KG-act. 7). Der zunächst unbekannte Verbleib des Maseratis spricht daher nicht gegen den Beschuldigten.
dd) Zusammenfassend besteht aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschuldigten und seines Reputationsschadens in der Schweiz, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu Kroatien sowie der zu erwartenden Strafe Fluchtgefahr. Die inzwischen erfolgten polizeilichen Ermittlungen betreffend die Yacht und die verkaufte Harley Davidson liefern weitere konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte, auf freien Fuss gesetzt, sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte.
4.
a) Der Beschuldigte rügt weiter, es bestehe keine Kollusionsgefahr. Die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr im Wesentlichen damit, dass die wirtschaftliche Berechtigung und der Standort der Yacht in Kroatien sowie des Maseratis noch nicht definitiv ermittelt worden seien und deshalb die Gefahr bestehe, der Beschuldigte würde die Vermögenswerte bei einer Haftentlassung definitiv beiseiteschaffen. Der Verbleib dieser Vermögenswerte sei jedoch mittlerweile geklärt, weshalb keine Kollusionsgefahr bestehe. Hinsichtlich der bereits sichergestellten Unterlagen und Datenträger sei eine Kollusionsgefahr ebenfalls zu verneinen, da sich diese bereits im Machtbereich der Staatsanwaltschaft befänden. Es gäbe keinerlei Beweismittel, auf die der Beschuldigte noch einwirken könnte, weshalb keine Kollusionsgefahr bestehe (KG-act. 1 Rn. 29 ff.). Im Sinne eines Eventualantrags sei die Haft bis höchstens 22. Mai 2025, mithin bis zur letzten terminierten Einvernahme, zu verlängern (KG-act. 1 Rn 43).
b) Die Vorinstanz führte aus, es sei der Staatsanwaltschaft für die Standortermittlung der Yacht und des Maseratis sowie für die Auswertung der zahlreichen, anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern Zeit einzuräumen. Im Falle einer Haftentlassung des Beschuldigten bestehe sonst die Gefahr, dass er die Vermögenswerte beiseite schaffe. Hinsichtlich der im Lager an der H.________strasse yy sichergestellten Unterlagen verneinte die Vorinstanz das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da sich diese im Machtbereich der Strafverfolgungsbehörden befänden und nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschuldigte darauf einwirken könnte (angef. Verfügung E. 14).
c) Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Beschwerdevernehmlassung geltend, die Einvernahmen von I.________ (ehemaliger Bankkundenberater der J.________ AG [Bank I]) und von Frau K.________ seien noch ausstehend und fänden im Zeitraum vom 14. Mai 2025 bis 22. Mai 2025 statt. Darüber hinaus seien weiterhin umfangreiche Unterlagen sowie zahlreiche Datenträger auszuwerten (KG-act. 5 Rn. c).
d) Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet, namentlich indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGE 132 I 21 E. 3.2 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben oder aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusionsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGE 132 I 21 E. 3.2.1 m.w.H.).
e) Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung an der H.________strasse yy sichergestellten Unterlagen ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen: Die Unterlagen befinden sich bereits im Machtbereich der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte kann darauf mithin nicht einwirken (vgl. U-act. 5.4). Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung diesbezüglich sodann auch nichts Weiteres vor. Die Standorte der Yacht und des Maseratis sind der Staatsanwaltschaft mittlerweile bekannt (U-act. 4.1.054; KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft führte betreffend die bereits anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Datenträger aus, die Auswertung sei noch ausstehend und es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte, in Freiheit belassen, Vermögenswerte verstecken bzw. vernichten würde. Konkrete Indizien, die dafür sprächen, dass sich aus den Auswertungen der sichergestellten Datenträger weitere Beweismittel für das vorliegende Verfahren ergeben, auf die der Beschuldigte einwirken könnte, machte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht geltend und solche ergeben sich ebenso wenig aus den Akten (vgl. Vi-act. 1 S. 11 und KG-act. 5 S. 3). Im Übrigen führte die Staatsanwaltschaft aus, es seien zwei weitere Einvernahmen im Zeitraum vom 14. Mai 2025 bis 22. Mai 2025 geplant, ohne jedoch näher auszuführen, welche Bedeutungen diesen Einvernahmen zukomme und weshalb die konkrete Gefahr bestehe, der Beschuldigte würde auf diese beiden Personen einzuwirken versuchen. Da diese Einvernahmen mittlerweile bereits stattfanden, würde sich, auch bei Vorliegen konkreter Indizien, eine darüber hinaus bestehende Annahme von Kollusionsgefahr ohnehin nicht mehr rechtfertigen.
f) Unter dem Titel der Kollusionsgefahr lässt sich die Untersuchungshaft angesichts der Ausführungen der Staatsanwaltschaft und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen für das weitere Verfahren gemäss jetziger Aktenlage nicht mehr rechtfertigen. Die Strafuntersuchung befindet sich nicht mehr am Anfang und es wurden bereits zahlreiche Erhebungen getätigt, weshalb an das Vorliegen der Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen und mithin konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr erforderlich sind. Solche bestehen gemäss momentaner Aktenlage nicht.
5.
a) Der Beschuldigte rügt sodann im Sinne eines Eventualantrags, die andauernde Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Sollte von Fluchtgefahr ausgegangen werden, so werde eventualiter anstelle der Verlängerung der Untersuchungshaft eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine wöchentliche Meldung und ein persönliches Erscheinen auf einem vom Gericht zu bezeichnenden Polizeiposten im Sinne einer Ersatzmassnahme beantragt (KG-act. 1 Rn. 44 ff.).
b) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich solche Massnahmen, auch in Kombination mit einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 237 Art. 3 StPO, dagegen regelmässig als nicht ausreichend (BGer 7B_365/2014 E. 4.2.1 m.w.H.; BGer 1B_470/2022 E. 5.1 m.w.H.).
c) aa) Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschuldigten in der Schweiz und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu Kroatien besteht ein ausgeprägter Auslandsbezug. Zudem liegen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten konkrete Indizien vor, dass dieser trotz seiner Inhaftierung versuchte, finanzielle Mittel, womöglich für eine potenzielle Flucht, zu organisieren (vgl. E. 3.c). Beim Beschuldigten ist daher nicht von einer lediglich niederschwellige Fluchtneigung auszugehen. Hinzukommt, dass im Schengen-Raum, zu dem auch Kroatien gehört, grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an den Landesgrenzen durchgeführt werden, sodass das Risiko, beim Passieren einer Landesgrenze innerhalb des Schengen-Raums aufgegriffen zu werden, gering ist. Bis der Beschuldigte im Schengen-Raum aufgegriffen würde, könnte viel Zeit vergehen, was die weitere Untersuchung beeinträchtigen würde. Die beantragte Ausweis- und Schriftensperre ist mithin nicht geeignet, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Von der Schweiz kann der übrige Schengen-Raum innerhalb weniger Stunden erreicht werden. Selbst bei einer Anordnung einer täglichen Meldepflicht und eines persönlichen Erscheinens auf einem zu bezeichnenden Polizeiposten könnte der Beschuldigte die Schweiz zwischen den jeweiligen Meldeterminen bereits verlassen haben, was erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung festgestellt würde. Auch die beantragte Meldepflicht stellt daher keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Die Überwachung der beantragten Ersatzmassnahmen mittels Electronic Monitoring erlaubt es ebenfalls nicht, in Echtzeit einer Flucht vorzubeugen, sondern allein, sie im Nachhinein festzustellen. Auch die übrigen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erweisen sich angesichts der Grenznähe und der nicht ausreichenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum als nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen.
bb) Der Beschuldigte rügt weiter, die Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig, da er nicht vorbestraft sei und ihm deshalb lediglich eine bedingte Strafe drohe (KG-act. 1 Rn. 44). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1 m.w.H.). Im Übrigen rügt der Beschuldigte zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe.
cc) Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig und es sei als Ersatzmassnahme eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht anzuordnen, ist mithin unbegründet.
Dispositiv
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Fluchtgefahr weiterhin besteht, dieser mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann und die Untersuchungshaft verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte deren Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den erbetenen Verteidiger (2/R), den amtlichen Verteidiger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung unter Beilage des Doppels von KG-act. 9, 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
28. Mai 2025 amu
BEK 2025 59
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BEK 2024 208
BEK 2024 208
BEK 2024 208
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
7B_365/2014
1B_470/2022
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF