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Entscheid

BEK 2025 60

Präsidial

1. Juli 2025Deutsch3 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verfügte am 16. April 2025 Folgendes:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Juli 2025

BEK 2025 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

und

C.________,

Beschuldigter, als weiterer Verfahrensbeteiligter

betreffend

Widerruf der amtlichen Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2025, SU 2023 5152);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verfügte am 16. April 2025 Folgendes:

1. Das Mandat von A.________ für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person wird widerrufen.

2. Rechtsanwalt A.________ wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung seine Kostennote für seine Tätigkeit sowie seine Auslagen einzureichen.

3. Dem Beschuldigten C.________ wird letztmalig eine Frist von zwei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung gewährt, um der Verfahrensleitung bekannt zu geben, ob eine bestimmte Person für ihn als amtliche Verteidigung bestellt werden soll – unter direkter Bekanntgabe der entsprechenden Kontaktangaben.

4. [Rechtsmittel.]

Erwägungen

5.

[Zufertigung.]

2.

Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ am 28. April 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziffer 1 und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte C.________ zu den angeblichen Pflichtverletzungen des Unterzeichneten zu befragen, eventualiter sei eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme seinerseits einzuholen.

3.

Der Anwaltskommission sei ein Exemplar dieser Eingabe zuzustellen, selbstverständlich unter Vorbehalt des Rechts des Unterzeichneten auf die Aufforderung der Anwaltskommission hin vom 22.4.2025 innert Frist zu ant­worten.

4.

Alles unter Kostenfolge zulasten des Kantons Schwyz.

3.

Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Mai 2025 ihre Beschwerdeant­wort ein (KG-act. 3). Rechtsanwalt A.________ teilte am 21. Mai 2025 mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, weil er ab dem 8. Juni 2025 nicht mehr anwaltlich tätig sei und aus dem Anwaltsregister gestrichen werde (KG-act. 5). Das Verfahren ist daher infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben (Art. 386 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. April 2025 ist demzufolge rechtskräftig.

Dispositiv

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5. Über Verfahrensabschreibung kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG).

6. Da der Beschwerdeführer nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (Stand 30. Juni 2025), wird auf eine Meldung an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 15 BGFA) verzichtet.

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/ES), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 3. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

1. Juli 2025 amu

BEK 2025 60

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF