BEK 2025 62
Präsidial
16. Juni 2025Deutsch8 min
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 25. April 2025 im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 betreffend Sachbeschädigung keine Strafuntersuchung gegen E.________ anhand (BEK 2025 62, KG-act. 1/1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Polizeibeamten F.________ und G.________ im Zusammenhang mit der Festnahme der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 ein (BEK 2025 75 und 77, je KG‑act. 1/3). Mit weiterer Verfügung ebenfalls vom 23. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 betreffend Amtsmissbrauch etc. keine Strafuntersuchung gegen diverse Personen und Amtsstellen anhand (BEK 2025 76, KG-act. 1/3). Gegen diese Verfügungen reichte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 bzw. 28. Mai 2025 jeweils innert Frist persönlich Beschwerden beim Kantonsgericht ein (je KG-act. 1). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 7. Mai 2025 bzw. 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 385 StPO zu verbessern. Dies erfolgte unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Beschwerden womöglich nicht eingetreten werde (je KG-act. 2). Am 9. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht im Verfahren BEK 2025 62 schriftlich unter anderem mit, auf eine Verbesserung der Beschwerde zu verzichten (BEK 2025 62, KG‑act. 3). Der mit Verfügung vom 7. Mai 2025 über die Beschwerde in Kenntnis gesetzte Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, zog die Beschwerde im Verfahren BEK 2025 62 mit Schreiben vom 9. Mai 2025 zurück (BEK 2025 62, KG-act. 5). In den Verfahren BEK 2025 75–77 verzichtete der mit weiterer Verfügung vom 30. Mai 2025 über die Beschwerden in Kenntnis gesetzte Vertretungsbeistand am 5. Juni 2025 auf eine Verbesserung der Beschwerden (BEK 2025 75–77, je KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Juni 2025
BEK 2025 62 und BEK 2025 75–77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Vertretungsbeistand Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________ und D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
2–4 Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme und Einstellung Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2025, SU 2023 10991, und gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2025, SU 2024 545, SU 2024 546 und SU 2025 2419);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 25. April 2025 im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 betreffend Sachbeschädigung keine Strafuntersuchung gegen E.________ anhand (BEK 2025 62, KG-act. 1/1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Polizeibeamten F.________ und G.________ im Zusammenhang mit der Festnahme der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 ein (BEK 2025 75 und 77, je KG‑act. 1/3). Mit weiterer Verfügung ebenfalls vom 23. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 betreffend Amtsmissbrauch etc. keine Strafuntersuchung gegen diverse Personen und Amtsstellen anhand (BEK 2025 76, KG-act. 1/3). Gegen diese Verfügungen reichte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 bzw. 28. Mai 2025 jeweils innert Frist persönlich Beschwerden beim Kantonsgericht ein (je KG-act. 1). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 7. Mai 2025 bzw. 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 385 StPO zu verbessern. Dies erfolgte unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Beschwerden womöglich nicht eingetreten werde (je KG-act. 2). Am 9. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht im Verfahren BEK 2025 62 schriftlich unter anderem mit, auf eine Verbesserung der Beschwerde zu verzichten (BEK 2025 62, KG‑act. 3). Der mit Verfügung vom 7. Mai 2025 über die Beschwerde in Kenntnis gesetzte Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, zog die Beschwerde im Verfahren BEK 2025 62 mit Schreiben vom 9. Mai 2025 zurück (BEK 2025 62, KG-act. 5). In den Verfahren BEK 2025 75–77 verzichtete der mit weiterer Verfügung vom 30. Mai 2025 über die Beschwerden in Kenntnis gesetzte Vertretungsbeistand am 5. Juni 2025 auf eine Verbesserung der Beschwerden (BEK 2025 75–77, je KG-act. 3).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Vorliegend sind bei allen vier Beschwerden derselben Anzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin dieselben Eintretensvoraussetzungen Gegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahme bzw. Einstellung von Strafverfahren (BEK 2025 62 und BEK 2025 75–77) zu vereinigen.
Dispositiv
3. Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 379 i. V. m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist, d. h. volljährig und urteilsfähig (Art. 106 Abs. 1 StPO; Art. 13 ZGB). Das Ergreifen eines Rechtsmittels setzt Prozessfähigkeit voraus. Gemäss Ergänzung vom 17. Juni 2024 zum Gutachten vom 28. Mai 2024 liegt bei der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der beiden Gutachter aufgrund einer Schizophrenie als psychische Störung im Sinne von Art. 16 ZGB sowie fehlender Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit seit ungefähr dem Jahr 2021 keine Prozessfähigkeit vor (im Verfahren BEK 2025 62 von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akten VA A2 2024 192, act. 1). Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz für die Beschwerdeführerin betreffend diverse Strafverfahren eine Vertretungsbeistandschaft und ernannte Rechtsanwalt B.________ als ihren Vertretungsbeistand (BEK 2025 62, KG-act. 5/2). Sofern die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person behördlich nicht eingeschränkt wird, kann diese in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen grundsätzlich weiterhin selbst handeln. Vorausgesetzt dafür ist jedoch Urteilsfähigkeit (Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 394 ZGB N 23). Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Schizophrenie und der damit einhergehenden mangelnden Erkenntnis- sowie Wertungsfähigkeit in Bezug auf die Einreichung von Beschwerden und Strafanzeigen wurde ihr mit vorgenannter Ergänzung vom 17. Juni 2024 zum Gutachten vom 28. Mai 2024 mit schlüssiger Begründung die Urteilsfähigkeit in diesem Bereich abgesprochen. Allein beim Kantonsgericht machte die Beschwerdeführerin seit 2021 rund 75 Verfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin ist demnach weder selbst prozessfähig noch wurde sie bei Einreichung der Beschwerden ordnungsgemäss durch ihren Vertretungsbeistand vertreten. Weil die Beschwerdeführerin die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit nicht erfüllt, erweisen sich ihre Beschwerden als offensichtlich unzulässig und es ist präsidial nicht auf diese einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG).
4. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2025 im Verfahren BEK 2025 62 soweit nachvollziehbar zusammenfassend geltend, die Angaben in der angefochtenen Verfügung seien unvollständig, der Staatsanwalt decke in eigenem Interesse seine „kriminelle Tätigkeit“ und auf das Gutachten betreffend Prozessfähigkeit dürfe nicht abgestellt werden. Weiter macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu dem ihrer Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt (BEK 2025 62, KG-act. 1). Die Begründung der Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügung, insbesondere nicht mit deren Feststellung des fehlenden subjektiven Tatbestands einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, auseinandersetzt (vgl. Art. 385 StPO). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfahren BEK 2025 75–77: Mit ihren Beschwerden vom 28. Mai 2025 macht die Beschwerdeführerin soweit nachvollziehbar zusammenfassend geltend, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf einen Verteidiger seien verletzt worden, die Verfügungen seien ungenügend begründet und wiesen formelle wie inhaltliche Mängel auf und ihre Beschwerden würden systematisch missachtet (BEK 2025 75–77, je KG‑act. 1). Auch bezüglich dieser Beschwerden sind die Begründungen offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügungen, insbesondere nicht mit deren Feststellung der Verhältnismässigkeit und Gesetzeskonformität des Handelns der Beschuldigten in den Verfahren BEK 2025 75 und 77 (BEK 2025 75 und 77, je KG-act. 1/3) bzw. mit deren Feststellung der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren BEK 2025 76 (BEK 2025 76, KG-act. 1/3), auseinandersetzen (vgl. Art. 385 StPO). Trotz der ihr gewährten Gelegenheit reichte die Beschwerdeführerin innert laufender Rechtsmittelfrist jeweils keine Verbesserung ihrer Beschwerden ein (vgl. je KG-act. 2). Auf diese ist damit abgesehen von der fehlenden Prozessfähigkeit auch aufgrund der offensichtlich nicht hinreichenden Begründungen androhungsgemäss präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO; § 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber rechtfertigt es sich, vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren BEK 2025 62 gegenstandslos. Ansprüche auf Zusprechung von Prozessentschädigungen sind nicht entstanden;-
verfügt:
Die Verfahren BEK 2025 62, BEK 2025 75, BEK 2025 76 und BEK 2025 77 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertretungsbeistand Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
16. Juni 2025 amu
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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
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Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
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Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 106 StPOart. 106 CPPart. 106 CPP
Art. 13 ZGBart. 13 CCart. 13 CC
Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 CC
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Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
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Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF