BEK 2025 63
Präsidial
28. Mai 2025Deutsch7 min
1. a) Am 11. April 2025 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Verfügung (angef. Verfügung):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Mai 2025
BEK 2025 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. April 2025, ZES 2024 766);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 11. April 2025 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Verfügung (angef. Verfügung):
1. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen.
3.-4. […]
b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3’928.06 zu erteilen (KG-act. 1).
Der Vorsitzende holte die vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2 und 3), jedoch keine Beschwerdeantwort ein.
2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42).
Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr darauf zu beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen KG SZ BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023 E. 2a).
b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 ff.; BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1; zum Ganzen KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 3).
3. a) Die Vorinstanz erwog, bei Betreibungen für periodische Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) seien im Betreibungsbegehren genau die Perioden anzugeben, für welche diese Leistungen eingefordert würden. Hierzu sei das Datum anzugeben, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden sei, was bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten die Bezeichnung jeder der infrage stehenden Zeitperioden erforderlich mache. Werde gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde erhoben, so sei bei mangelnder Bezeichnung der in Betreibung gesetzten Forderung die Rechtsöffnung zu verweigern. Im vorliegenden Fall werde als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2024 eine Schuld aus Mietvertrag „C.________“ vom 18. Juli 2023 und eine Schuld aus Mietvertrag „D.________“ vom 2. Juni 2023 angegeben. Indes sei nicht jede für die betriebenen Mietzinse infrage stehende Zeitperiode bezeichnet. Anhand dieser knappen Angaben sei es unklar bzw. für den Schuldner und das Rechtsöffnungsgericht nicht nachvollziehbar, was mit den in Betreibung gesetzten Beträgen betrieben werde bzw. für welche Monate betrieben worden sei und welche Monate allenfalls bereits beglichen worden seien. Die Zusammensetzung der Beträge sei unklar, zumal nicht einmal angegeben werde, welcher der beiden Beträge (Fr. 1’466.48 und Fr. 2’461.58) sich aus welchem Mietvertrag ergebe. Das Gesuch sei daher abzuweisen (angef. Verfügung E. 2).
b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihr sei die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe zu erteilen, „[d]ies unter Berücksichtigung des um weitere Details ergänzten Kontoauszugs über CHF 3’928.06, welcher als neues Beweismittel beigelegt wird“. Aus diesem Kontoauszug ergebe sich Grund und Periode der jeweiligen Forderung. Auch ergebe sich daraus, welcher Anteil der ursprünglichen Rechnung noch unbezahlt geblieben sei und welcher Liegenschaft die Rechnung zuzuordnen sei (KG-act. 1 S. 1 f.).
c) Bei dem von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Kontoauszug vom 5. Mai 2025 (KG-act. 1/2) handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht mehr zuzulassen ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst die angefochtene Verfügung Anlass zum Vorbringen dieses Novums gegeben haben soll. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem neu aufgelegten Kontoauszug neu aufgestellten Tatsachenbehauptungen (vgl. oben E. 2b). Andere Gründe, warum die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Da die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung einzig unzulässige Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorträgt, mit denen sie nicht zu hören ist, fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch OG ZH PS200161 vom 19. August 2020 E. 3.2).
4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde präsidial (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’928.06.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R; zusammen mit KG-act. 1 und 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Erwägungen
Versand
28.
Mai 2025 amu
BEK 2025 63
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
5A_60/2024
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2023 83
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466
BGE 134 V 223ATF 134 V 223DTF 134 V 223
BEK 2019 71
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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