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Entscheid

BEK 2025 64

Kammer

27. Oktober 2025Deutsch15 min

1. Die Vor­instanz erteilte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 29. April 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 760.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2025 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner und sprach eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zugunsten der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziffern 3 und 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Oktober 2025

BEK 2025 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. April 2025, ZES 2025 116);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Vor­instanz erteilte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 29. April 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 760.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2025 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner und sprach eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zugunsten der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziffern 3 und 4).

Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Postaufgabe: 6. Mai 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1 S. 1):

1. Die Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern.

3.

Eventualiter sei festzuhalten, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäss Art. 85 SchKG gestellt wurde, jedoch infolge schwerwiegender Verfahrensmängel im Hauptverfahren (ZEV 2025 37) prozessual zurückgezogen werden musste. Eine Beschwerde gegen die Verfahrensführung beim Bezirksgericht Schwyz ist bei der Aufsichtsbehörde RJK hängig. Die Frage der materiellen Unterhaltspflicht bleibt somit offen.

4.

Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2025 gewährte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerdeeingabe zu verbessern, da die Eingabe vom 2. Mai 2025 mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid eventuell nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspreche (KG-act. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Postaufgabe vom 10. Juni 2025 ein „Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde“ (KG-act. 9) und eine weitere als „Nachbesserung zur Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung“ bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 10). Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2025 abgewiesen (KG-act. 11). Am 24. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerde-antwort ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 12):

1.

Sämtliche auf Seite 1 aufgeführten fünf Anträge (1. - 5.) von A.________ werden von mir abgelehnt und sollen vom Gericht abgewiesen werden.

2.

Der Beschwerdegegnerin sei die definitive Rechtsöffnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2025 zu erteilen.

3.

Die Prozess- und Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.

Dem Beschwerdeführer ist dem Prozessausgang entsprechend eine angemessene Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2025 (Postaufgabe: 4. Juli 2025) eine „Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin“ ein (KG-act. 14), die er nachträglich unterzeichnete (KG-act. 15 und 16). Am 13. Juli 2025 machte er eine weitere Eingabe (KG-act. 18).

2.

a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14). Die beschwerdeführende Person hat sich sodann mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Sie hat in der Beschwerdeschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 9 und 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KG SZ ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3). Auch von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2; KG SZ ZK2 2024 60 vom 5. Dezember 2024 E. 2a). Mit anderen Worten liegt ein unverbesserlicher Mangel vor, wenn die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3).

c) Nach dem Gesagten sind die Eingaben und Ausführungen, die der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist (12. Mai 2025; vgl. KG-act. 4 und Track&Trace) im Sinne einer Ergänzung oder Nachbesserung seiner Beschwerde einreichte (vgl. KG-act. 10, 14 und 18), als Rechtsmittelbegründung verspätet und somit unbeachtlich.

3.

a) Die Vor­instanz erwog, die Vereinbarung zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin vom 6. November 2019 sei mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2019 genehmigt worden. In der Vereinbarung habe sich der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn C.________ vom 1. September 2024 bis am 30. September 2026 (dritte Phase) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 190.00 zu bezahlen. Damit liege ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Es sei gerichtsnotorisch, dass keine Begründung der Verfügung verlangt worden sei, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Zusammenfassend stelle die Verfügung vom 8. November 2019 für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen der Monate September bis Dezember 2024 von insgesamt Fr. 760.00 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (angef. Verfügung, E. 1.2 f.). Der Gesuchsgegner erhebe keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwände gegen die betriebene Forderung. Vielmehr mache er geltend, dass er der Gesuchstellerin seit dem Eintritt von C.________ ins Jugendheim „D.________“ keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 6. November 2019 seien die Unterhaltsbeiträge, die der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für C.________ schulde, nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Insbesondere sei nicht festgehalten worden, dass der Unterhalt nur so lange geschuldet sei, als C.________ bei der Gesuchstellerin lebe. Soweit der Gesuchsgegner also geltend mache, dass der Gesuchstellerin (nebst dem Elternbeitrag von Fr. 30.00 pro Tag) seit März 2024 keine Kosten mehr für C.________ anfielen, so müsse er dies auf dem ordentlichen Zivilweg geltend machen. Eine hängige Abänderungsklage ändere nichts daran, dass die Verfügung vom 8. November 2019 vollstreckbar sei. Vielmehr wäre der Gesuchsgegner bei Gutheissung der Abänderungsklage auf Art. 86 SchKG zu verweisen, wonach er bei einer rückwirkenden Anpassung der Unterhaltsbeiträge eine Rückforderung des Bezahlten verlangen könnte. Die Frage, ob sich aufgrund des Aufenthalts von C.________ im Jugendheim „D.________“ allenfalls eine Abänderung dieser gerichtlich genehmigten Vereinbarung rechtfertigen würde, dürfe nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Insbesondere sei es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters zu prüfen, ob und inwieweit der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin trotz der Fremdplatzierung von C.________ noch Unterhalt schulde. Der Rechtsöffnungsrichter sei an die gerichtlich genehmigte Vereinbarung gebunden, weshalb für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von einer Sistierung der Unterhaltspflicht während einer Fremdplatzierung von C.________ ausgegangen werden könne (angef. Verfügung, E. 2.2). Praxisgemäss könne für Verzugszinsen auch dann (definitive) Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen sei. Der Gesuchsgegner habe den Verzugseintritt per 14. Februar 2025 nicht bestritten und es sei die definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins von 5 % auf Fr. 760.00 seit dem 14. Februar 2025 zu gewähren (angef. Verfügung, E. 3.1 f.). Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens und Aussetzung der Vollstreckung (bis über seine Klage auf Abänderung des Unterhalts entschieden worden sei) sei abzuweisen, da die Rechtsöffnung wie erwähnt auch dann bewilligt werde, wenn eine Klage auf Abänderung des Unterhalts hängig sei (angef. Verfügung, E. 4).

b) Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, die geänderten Lebensverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden und es bestehe keine Anspruchsgrundlage für den Barunterhalt (KG-act. 1 Rz. 1 und 2). Seit März 2024 lebe C.________ dauerhaft im Jugendheim „D.________“. Die Beschwerdegegnerin trage weder Wohn- noch Verpflegungskosten für das Kind. Die Zahlung an die Mutter erfolge ohne funktionalen Bezug zum Kindeswohl. Dennoch sei die Rechtsöffnung gewährt worden, allein gestützt auf die formelle Gültigkeit des Titels. Die monatlichen Barzahlungen von Fr. 190.00 würden zweckentfremdet, da sie nicht dem Kind, sondern allein der Mutter zugutekämen. Eine solche Vollstreckung verletze die Zweckbindung des Barunterhalts und stelle eine rechtsmissbräuchliche Verwendung eines formell gültigen Titels dar. Da der genehmigte Titel ausschliesslich Barunterhalt regle, dieser jedoch nicht mehr dem Kindesbedarf diene, fehle es an einer materiellen Anspruchsgrundlage. Eine Vollstreckung widerspreche damit der Rechtsprechung und den Prinzipien der Kindesunterhaltssystematik gemäss ZGB und Bundesgerichtsrechtsprechung (KG-act. 1 Rz. 1 und 2). Die Vollstreckung eines formell gültigen, jedoch materiell obsoleten Unterhaltstitels stelle einen klaren Fall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Darüber hinaus verletze sie grundlegende verfassungsmässige Prinzipien, insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot, und führe zu einer untragbaren persönlichen Härte (KG-act. 1 Rz. 3). Ein Unterhaltstitel, dessen tatsächliche Grundlage vollständig entfallen sei – etwa infolge der stationären Unterbringung eines volljährigen Kindes ohne jeden Betreuungsaufwand der Mutter – könne nicht mehr rechtmässig vollstreckt werden. Der Unterhaltstitel erfülle keine unterhaltsrechtliche Funktion mehr und deshalb sei die staatliche Vollstreckungsmass­nahme unverhältnismässig und verfassungsrechtlich unzulässig. Die geplante Zwangsvollstreckung betreffe ihn nicht nur wirtschaftlich, sondern auch psychisch und sozial in gravierendem Ausmass – insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit über einem Jahr kein persönlicher Kontakt mehr zum Kind bestehe, obwohl er wiederholt zu einem Dialog bereit gewesen sei. Die Zwangsvollstreckung eines materiell entleerten Unterhaltstitels, der keine reale unterhaltsrechtliche Funktion mehr erfülle, erfülle den Tatbestand des Willkürverbots. Sie basiere auf einer rein formalen Betrachtung und ignoriere die tatsächlichen Gegebenheiten vollständig (KG-act. 1 Rz. 3a-d). Der Verweis des Bezirksgerichts, wonach materiellrechtliche Einwände im ordentlichen Verfahren geltend zu machen seien, greife im vorliegenden Fall nicht. Er habe am 3. März 2025 eine Klage auf Abänderung bzw. Sistierung des Unterhaltstitels eingereicht. Diese sei am 10. April 2025 zurückgezogen worden, nachdem die zuständige Einzelrichterin ihre richterlichen Leitungspflichten gemäss Art. 124 ZPO in mehrfacher Hinsicht gravierend verletzt habe (KG-act. 1 Rz. 4). Das Bezirksgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene materielle Prüfung unterlassen (KG-act. 1 Rz. 5). Die materiellen Einwände hätten mangels Durchführung des Hauptverfahrens nicht geprüft werden können. Die Gewährung der Rechtsöffnung unter diesen Bedingungen stelle daher eine krasse Verkennung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar (KG-act. 1 Rz. 6).

c) Die Beschwerdegegnerin führte mit Beschwerdeant­wort zusammengefasst aus, die Verfügung vom 8. November 2019 bezüglich Barunterhalt sei immer noch rechtsgültig. Seit März 2024 lebe C.________ im Jugendheim und die Eltern würden sich an den Heimkosten für Kost, Logis und Betreuung hälftig mit dem Elternbeitrag beteiligen. Sämtliche anderen Lebenshaltungskosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, (Arbeits-)Kleider, Körperpflege, Fahrkosten etc. seien nicht durch die Heimkosten abgedeckt. Diese Lebenshaltungskosten müssten bis zum Abschluss der Erstausbildung durch die Eltern und C.________ (Lehrlingslohn) finanziert werden. Die Kindesunterhaltsbeiträge würden nicht zweckentfremdet, sondern kämen vollumfänglich C.________ zugute und würden dem Kindeswohl dienen. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen würden sich als unbegründet erweisen (KG-act. 12).

d) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer macht weder vor Vor­instanz noch vor Kantonsgericht eine Tilgung, Stundung oder Verjährung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend (vgl. auch angef. Verfügung, E. 2.2). Vielmehr moniert er in seiner Beschwerde zusammengefasst und sinngemäss, dass aufgrund veränderter Verhältnisse kein Barunterhalt mehr geschuldet und der Unterhaltstitel materiell entleert sei, weshalb die gerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel nicht vollstreckt werden könne (KG-act. 1 Rz. 1-3). Mit anderen Worten äussert sich der Beschwerdeführer einzig zum materiellen Bestand der Unterhaltsforderung und nicht zu den Erwägungen der Vor­instanz. Der Beschwerdeführer verkennt dabei den Gegenstand des Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahrens: Macht der Unterhaltsschuldner geltend, er habe keinen Unterhalt mehr zu bezahlen, da sich die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände geändert hätten, so kann er dies nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen, sondern muss eine Abänderungsklage einreichen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 47c betreffend Volljährigenunterhalt mit Verweis auf BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018 E. 2.5 und BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (OG ZH RT190068-O/U vom 3. September 2019 E. 5.4 m.H.; BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3). Bei der Frage, ob veränderte Verhältnisse eine Abänderung oder gänzliche Aufhebung des Barunterhalts von Sohn C.________ rechtfertigen, handelt es sich um eine ma-teriellrechtliche Frage mit teilweisem Ermessensspielraum, die nicht vom Rechtsöffnungsgericht, sondern im Rahmen eines ordentlichen Abänderungsverfahrens zu klären ist. Solange der Unterhaltstitel im Abänderungsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert wurde, besteht die ursprünglich festgelegte Unterhaltspflicht fort und es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Unterhaltsgläubiger für diesen Unterhaltsbeitrag die definitive Rechtsöffnung verlangt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Verweis der Vor­instanz, wonach materiellrechtliche Einwände im ordentlichen Verfahren geltend zu machen seien, würde im vorliegenden Fall nicht greifen (KG-act. 1 S. 4). Allerdings begründet er dies nicht näher bzw. behauptet in diesem Zusammenhang einzig angeblich „schwere Verfahrensmängel im Hauptverfahren (ZEV 2025 37)“ (KG-act. 1 Rz. 4). Damit verkennt er, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren ZEV 2025 37 (inkl. einem allfälligen Rechtsmittelverfahren) vorzubringen gewesen wären und nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, das ein reines Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Denn Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Im Übrigen dient das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu, angebliche Behörden- und Justizfehler aufzuarbeiten (vgl. BGer 5D_3/2020 vom 8. Januar 2020 E. 4). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

e) Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den angefochtenen Erwägungen auseinander, wenn er in seiner Beschwerde hauptsächlich seinen vor­instanzlichen Standpunkt wiederholt, wonach seiner Ansicht nach aufgrund veränderter Lebensverhältnisse kein Barunterhalt mehr geschuldet sei (vgl. Vi-act. 5). Indem der Beschwerdeführer den Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert und pauschal eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots, Verhältnismässigkeitsprinzips und Willkürverbots bzw. „Verfassungsverstösse“ geltend macht und im Verfahren ZEV 2025 37 eine „qualifizierte Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte“ behauptet (KG-act. 1 Rz. 3 f.), zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und warum und wie er geändert werden müsste (vgl. oben E. 2b). Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten. Ebenso wenig einzutreten ist auf den im Beschwerdeverfahren neu gestellten und daher unzulässigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben E. 2a) Antrag Ziffer 3 der Beschwerde.

4.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht keinen besonderen Aufwand oder eine besonders begründete Umtriebsentschädigung geltend (vgl. Hofmann/‌Baeckert, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68). Ihr ist dementsprechend mangels Begründung ihres Antrags keine Parteientschädigung zu sprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 760.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R; zusammen mit KG-act. 10) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

28.

Oktober 2025 amu

BEK 2025 64

Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

5A_552/2018

ZK2 2024 60

5A_736/2016

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 86 SchKGart. 86 LPart. 86 LEF

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

5A_204/2017

5A_445/2012

5A_869/2011

5A_157/2023

BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583

BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140

5D_3/2020

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF