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Entscheid

BEK 2025 65

Präsidial

31. Juli 2025Deutsch6 min

1. Es sei die 13-seitige Verfügung aufzuheben, auch wegen Befangenheit des Vorderrichters.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. Juli 2025

BEK 2025 65

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. April 2025, APD 2024 40);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

als Vizepräsidentin der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Mit am 28. April 2025 versandter Verfügung vom 11. April 2025 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen die Beschwerde des betriebenen Schuldners gegen die Pfändung eines Kontoguthabens bei der B.________ AG von Fr. 500.00 im Umfang von freizugebenden Fr. 77.79 teilweise gut. Implizit wies er die Beschwerde im Restbetrag dieses Kontos sowie im Hinblick auf die Pfändung eines PC, von 6 Flaschen Wein und einer Uhr sowie hinsichtlich angeblicher Pflichtverletzungen des Betreibungsbeamten ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde. Er stellt folgende Anträge:

Sachverhalt

1. Es sei die 13-seitige Verfügung aufzuheben, auch wegen Befangenheit des Vorderrichters.

2. es sei mir der volle, vom Betreibungsamt gekaperte Betrag zurückzuerstatten.

3. es sei von einer Pfändung eines 6er-Kartons 3-fränkiger Rotwein-Flaschen (von C.________), eines (nicht funktionierenden) Uhrwerks im Liebhaber-Wert von ca. Fr. 20.- sowie meines persönlichen, inzwischen 4 1/2-jährigen PC’s abzusehen, auch aus Gründen der Unverwertbarkeit.

4. es sei die ‚Pfändung’ gemäss ‚Pfändungsurkunde’ vom 29.4.25, bei mir eingegangen am 2.5.25, als nichtig zu erklären und abzuweisen.

5. es sei E.________ wegen grober Willkür und darauf gründendem offensichtlichem Amtsmissbrauch / Amtsanmassung zu sanktionieren.

6. Der Mailverkehr des Betreibungsamtes mit der F.________ sowie mit G.________ sei offenzulegen.

Das Betreibungsamt nahm Stellung. Es beantragt die vollumfängliche Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 7).

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 20a SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG sowie Art. 321 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und inwiefern sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

Die Pfändung gemäss mit Mail auch an die F.________ und das G.________ zugestellter Urkunde vom 29. April 2025 (vgl. KG-act. 1/4) ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025, weshalb auf den vierten und sechsten Beschwerdeantrag von Vornherein nicht einzutreten ist. Ob entsprechend der Rechtsmittelbelehrung die Pfändungsurkunde innert zehn Tagen bei der Vor­instanz angefochten wurde oder die Urkunde in Rechtskraft erwachsen ist, braucht hier nicht geklärt zu werden.

Ebenso wenig ist auf die Geltendmachung von Befangenheit des Vorderrichters (Antrag 1) einzutreten. Andere Verfahren gegen E.________ wegen Verdachts von Amtsmissbrauch sind in vorliegendem Beschwerdeverfahren irrelevant und vermögen mangels nachvollziehbarer Darlegung ihrer Hintergründe keine Befangenheit des vor­instanzlichen Gerichtspräsidenten zu begründen. Auf das in Bezug auf die Wohnungskontrolle vom 5. November 2024 bezogene Begehren der Sanktionierung des E.________s (Antrag 5) bzw. den Vorwurf, dass der Gerichtspräsident den Betreibungsbeamten diesbezüglich decke, ist unten einzugehen (vgl. unten E. 3).

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Begründungen des zweiten und dritten Beschwerdeantrags. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Begründung der entsprechenden Anträge nicht ansatzweise mit den vor­instanzlichen Erwägungen (angef. Verfügung E. 2 ff.) auseinander, wonach das aus direkt nicht pfändbaren Renten geäufnete Sparguthaben pfändbar sei, der PC nicht für eine wirtschaftliche Ausübung eines Berufs notwendig sei und sich der Betreibungsbeamte beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners zu halten habe.

Laut Ausführungen des Betreibungsamtes konnte anlässlich des Pfändungsvollzugs am 7. Oktober 2024 auf dem Amtslokal der Stand des Kontos bei der B.________ AG nicht geklärt werden. Deshalb sei eine Anzeige der Pfändung im Sinne von Art. 99 SchKG ergangen. Darauf habe die Bank dem Betreibungsamt Fr. 500.00 überwiesen. Um dieses Guthaben allenfalls aus der Pfändung ausscheiden zu können, sei am 5. November 2024 beim Beschwerdeführer mit dessen Einverständnis eine Wohnungskontrolle durchgeführt worden. Alsdann seien der PC, Bargeld von Fr. 1’420.00, 6 Flaschen Wein und eine Tischuhr in das Pfändungsprotokoll aufgenommen bzw. „einstweilen gepfändet“ worden. Zufolge der Beschwerde sei auf den Versand der Pfändungsurkunde xx mit der einzigen Betreibung Nr. yy einstweilen verzichtet worden (Vi-act. IV). Sobald die Pfändungsurkunde rechtskräftig sei, fielen die provisorisch gepfändeten Vermögenswerte aus der Pfändung (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer schildert die Wohnungskontrolle vom 5. November 2024 ganz anders, nämlich als demütigend, erpresserisch und ohne richterliche Bewilligung vorgenommen.

Nach Art. 91 Abs. 3 SchKG muss der Schuldner dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der entsprechenden vor­instanzlichen Begründung und insbesondere auch mit den Erwägungen, dass der Schuldner daher von Gesetzes wegen mit der Offenlegung verbundene Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre hinnehmen muss (angef. Verfügung E. 5), nicht auseinander. Er bestreitet ausdrücklich nicht, dass die Wohnungskontrolle grundsätzlich in seinem Einverständnis zwecks Ersetzung der Guthabenpfändung von Fr. 500.00 erfolgte, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände zu schätzen hat (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Gegenstände, bei denen von vornherein ein zu geringer Verwertungserlös anzunehmen ist, dürfen nicht gepfändet werden, sondern sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt enthielt sich einer Stellungnahme, ob die im dritten Beschwerdeantrag erwähnten Gegenstände (PC, Uhr und Wein) im Sinne dieser Bestimmung pfändbar wären. Es behielt sich deren Pfändung in der Pfändungsurkunde vom 29. April 2025 jedoch vor, ohne eine Schätzungssumme vorzumerken (KG-act. 1/4). Diese Pfändungsurkunde ist wie gesagt (oben E. 2) aber nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen, zumal das Betreibungsamt einräumt, dass diese Gegenstände nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde nicht gepfändet seien.

4. Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist vorbehältlich mut- bzw. böswilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

31.

Juli 2025 amu

BEK 2025 65

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF

Art. 97 SchKGart. 97 LPart. 97 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF