BEK 2025 66
Kammer
16. Juni 2025Deutsch13 min
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 17. Februar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 1’684.90 nebst 5 % Zins seit 12. September 2024, für reglementarische Kosten von Fr. 210.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, für 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 37.68 sowie für Betreibungskosten von Fr. 163.00 (Vi-act. 1/1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. März 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’320.58 zzgl. provisorischen Verzugszinses bis am 27. März 2025 von Fr. 45.63 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 4) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 2’573.68 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5 und 6). Zur Verhandlung vom 29. April 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 10, E. 4). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 10, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’000.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies sie Fr. 3’400.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 10, Dispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung wurde der Gesuchstellerin nicht zugesprochen (Vi-act. 10, Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Juni 2025
BEK 2025 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer.
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertr. durch B.________ AG,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. April 2025, ZES 2025 43);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 17. Februar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 1’684.90 nebst 5 % Zins seit 12. September 2024, für reglementarische Kosten von Fr. 210.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, für 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 37.68 sowie für Betreibungskosten von Fr. 163.00 (Vi-act. 1/1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. März 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’320.58 zzgl. provisorischen Verzugszinses bis am 27. März 2025 von Fr. 45.63 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 4) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 2’573.68 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5 und 6). Zur Verhandlung vom 29. April 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 10, E. 4). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 10, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’000.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies sie Fr. 3’400.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 10, Dispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung wurde der Gesuchstellerin nicht zugesprochen (Vi-act. 10, Dispositivziffer 3).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Konkursbegehren sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Rechtsmittelfrist – sofern noch nicht erfolgt – die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung sowie der Konkurseröffnungskosten nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen sowie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 13. Mai 2025, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte (KG-act. 3). Am 19. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (KG-act. 4).
3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.
a) Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Vi-act. 12), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) am 16. Mai 2025 endete. Die Eingabe vom 19. Mai 2025 (KG-act. 4) erfolgte damit verspätet. Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch keine Fristwiederherstellung und begründet nicht, weshalb sie die nachgereichten Unterlagen sowie die Ausführungen in der Eingabe vom 19. Mai 2025 nicht innert der Rechtsmittelfrist einreichen konnte. Diese Eingabe sowie die neuen Unterlagen können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Erwägungen
b) Ebenso muss ein Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und durch Urkunden belegt werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 23 f.). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2025 (KG-act. 3) erfolgte innert der bis am 16. Mai 2015 laufenden Beschwerdefrist. Gemäss Wortlaut der Eingabe verzichtete sie zwar auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, aber nur, weil die Forderung hinterlegt worden sei. Zudem legte sie ein Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführerin bei, womit diese die Beschwerdegegnerin um Abgabe einer Desinteresseerklärung bat (KG-act. 3/1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann deshalb sinngemäss als Verzicht auf die Durchführung des Konkurses angesehen werden. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ist damit erfüllt.
c) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet nebst der Forderung insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).
Die vorinstanzliche Einzelrichterin bezifferte den zu bezahlenden bzw. im Beschwerdeverfahren zu hinterlegenden Betrag auf total 2’573.68 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5 und 6). Hinzu kommt der Rest des Kostenvorschusses der Beschwerdegegnerin von Fr. 3’800.00 (vgl. Vi-act. 4 und Vi-act. 10, Dispositivziffer 2). Darin enthalten sind die nach dem Konkurseröffnungsentscheid entstandenen Kosten des Konkursamtes. Der zu hinterlegende Betrag beläuft sich somit auf Fr. 6’373.68. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 7. Mai 2025 beim Kantonsgericht Fr. 7’000.00 (vgl. KG-act. 2), was als Hinterlage genügt und innert der Rechtsmittelfrist bis am 16. Mai 2025 erfolgte. Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung auch im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt.
Zudem leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2).
d) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a).
Dispositiv
Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin (KG-act. 1/8) weist nebst der vorliegenden Konkursforderung und zwei erloschenen Betreibungen fünf Betreibungen aus, die an die Gläubiger oder das Betreibungsamt gezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin konnte demnach etwa die Hälfte der betriebenen Forderungen nachträglich begleichen. Gegen die restlichen zehn Betreibungen erhob sie Rechtsvorschlag. Davon seien zwei Forderungen inzwischen bezahlt worden und zwei weitere habe die Ex-Ehefrau des Inhabers zu Unrecht initiiert. Infolge der Scheidung hätten verschiedene Geschäfte bereinigt werden müssen (KG-act. 1, S. 3 f.). Der Totalbetrag der noch offenen, mit Rechtsvorschlag belegten Forderungen beläuft sich auf Fr. 26’822.81. Das Geschäftskonto weist ein Guthaben von Fr. 34’169.78 per 30. April 2025 aus (KG-act. 1/4), womit die noch offenen Betreibungsforderungen beglichen werden könnten, sofern sie zu Recht bestünden. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über ein Guthaben von EUR 74.20 per 5. Mai 2025 (KG-act. 1/6) und von Fr. 111’919.79 per 5. Mai 2025 (KG-act. 1/7). Das Mietzinsdepot (KG-act. 1/5) kann nicht berücksichtigt werden, weil dieses grundsätzlich nicht liquide ist. Das vorhandene Vermögen dürfte für ein Kleinunternehmen, das den Handel sowie den Import und Export von Sportartikeln bezweckt (KG-act. 1/3) und nebst dem einzigen Mitglied keine Angestellten beschäftigt (KG-act. 1, S. 3), genügen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Zahlungsschwierigkeiten vorwiegend mit einer mangelhaften Mandatserfüllung des vormaligen Treuhänders, was zu Verzögerungen, insbesondere der Jahresabschlüsse 2022 und 2023, geführt habe. Mit der Mandatierung der neuen Treuhänderin (vgl. KG-act. 1/10) ergriff sie eine Massnahme, um die administrativen Belange zu ordnen und die finanzielle Situation zu bereinigen. Die Überlebensfähigkeit der seit längerem bestehenden Unternehmung (vgl. KG-act. 1/3) dürfte demnach gegeben sein. Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit – gerade noch – glaubhaft darlegen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin wird allerdings mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass in der Regel für die Beurteilung der finanziellen Situation einer Gesellschaft eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung oder mindestens eine vollständige Debitoren- und Kreditorenliste einzureichen ist (vgl. KG-act. 2 Ziffer 4). Letztere kann normalerweise, auch wenn (noch) keine Bilanz oder Erfolgsrechnung besteht, während des laufenden Jahres kurzfristig erstellt werden. Auch wenn die Beschwerdefrist eher kurz ist, hatte die Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens Zeit, entsprechende Unterlagen aufzubereiten. Bei einem neuerlichen Konkursbegehren würden deshalb weit höhere Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit und die hierzu einzureichenden Unterlagen gestellt werden. Zudem ist das systematische Nichtbezahlen von öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern grundsätzlich ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Vorliegend kann die Zahlungsfähigkeit im Hinblick auf das Kontoguthaben wie erwähnt gerade noch als gegeben angesehen werden. Die hier gewährte Gutheissung der Beschwerde erfolgt aber im Sinne einer letzten Chance.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
a) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 200.00 sind in der Hinterlage an das Kantonsgericht von Fr. 7’000.00 enthalten (vgl. Vi-act. 2). Die Kantonsgerichtskasse hat der Bezirksgerichtskasse demnach Fr. 200.00 aus der Hinterlage zu überweisen. Die Tilgung ist vorzumerken. Die Bezirksgerichtskasse hat nach Abzug allfälliger weiterer Kosten den zurückbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses von Fr. 400.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese werden dem vorgeschossenen Betrag entnommen. Mangels Antrags (vgl. KG-act. 3) ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.
c) Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat demzufolge mit der Beschwerdeführerin über die Kosten unter Verwendung der von der Kantonsgerichtskasse zu überweisenden Resthinterlage (s.u.) abzurechnen.
d) Von dem beim Kantonsgericht hinterlegten Betrag von total Fr. 7’000.00 ist der Beschwerdegegnerin die Konkursforderung inkl. Kosten (Fr. 2’373.68, vgl. Vi-act. 2, abzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00) zzgl. Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4’000.00, d.h. total Fr. 6’373.68, auszuzahlen.
e) Die Kantonsgerichtskasse hat den Restbetrag der hinterlegten Summe von Fr. 426.32 (Fr. 7’000.00 ./. Fr. 6’373.68 ./. Fr. 200.00) dem Konkursamt zu überweisen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. April 2025 (ZES 2025 43) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, von dem durch die Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 6’373.68 auszuzahlen sowie dem Bezirksgericht Einsiedeln Fr. 200.00 und dem Konkursamt Einsiedeln Fr. 426.32 zu überweisen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 getilgt sind.
Das Konkursamt March wird angewiesen, mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) unter Verwendung des von der Kantonsgerichtskasse zu überweisenden Betrags von Fr. 426.32 und dem von der Bezirksgerichtskasse überwiesenen Betrag von Fr. 3’400.00 über seine Kosten abzurechnen und einen allfälligen Restbetrag der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) auszuzahlen.
Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, nach Abzug allfälliger weiterer Kosten den zurückbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses von Fr. 400.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) auszuzahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die B.________ AG (2/R), die C.________ (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Einsiedeln (je 1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Juni 2025 amu
BEK 2025 66
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_108/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 169 SchKGart. 169 LPart. 169 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF