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Entscheid

BEK 2025 67

Kammer

10. Juni 2025Deutsch11 min

1. Das Betreibungsamt Unteriberg drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 22. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 29’885.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1a/2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 17. Februar 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 22’485.40 ein (unter Anrechnung von vier Zahlungen à Fr. 1’850.00; Vi-act. 1). Mit der Vorladung vom 21. Februar 2025 bezifferte der Einzelrichter die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 24’564.60 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). Auf Antrag der Gesuchstellerin (Vi-act. 4) verschob der Einzelrichter die Verhandlung und bezifferte die zu bezahlende Forderung neu auf total Fr. 24’700.15 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5). Zur Verhandlung vom 29. April 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 6, lit. C). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 2’900.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Juni 2025

BEK 2025 67

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch D.________ AG,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. April 2025, ZES 2025 86);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Unteriberg drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 22. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 29’885.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1a/2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 17. Februar 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 22’485.40 ein (unter Anrechnung von vier Zahlungen à Fr. 1’850.00; Vi-act. 1). Mit der Vorladung vom 21. Februar 2025 bezifferte der Einzelrichter die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 24’564.60 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). Auf Antrag der Gesuchstellerin (Vi-act. 4) verschob der Einzelrichter die Verhandlung und bezifferte die zu bezahlende Forderung neu auf total Fr. 24’700.15 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5). Zur Verhandlung vom 29. April 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 6, lit. C). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 2’900.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 Beschwerde mit den Anträgen, der Konkurs sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Rechtsmittelfrist – sofern noch nicht erfolgt – die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung sowie der Konkurseröffnungskosten nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen sowie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 18. Mai 2025 ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkurses, sofern die Forderung wie von der Beschwerdeführerin mitgeteilt hinterlegt worden sei (KG-act. 4). Am 22. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (KG-act. 5).

3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.

a) Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) am 15. Mai 2025 endete. Die Eingabe vom 22. Mai 2025 (KG-act. 5) erfolgte damit verspätet. Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt jedoch keine Fristwiederherstellung noch ist der Eingabe vom 22. Mai 2025 zu entnehmen, weshalb die dortige Beschwerdebegründung und die neuen Unterlagen nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden konnten. Der Abschluss per Ende 2024 scheint zwar im Beschwerdezeitpunkt noch nicht erstellt gewesen zu sein (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdeführerin begründete aber nicht, weshalb sie nicht mindestens eine aktuelle Kreditoren- und Debitorenlisten einreichen konnte (vgl. KG-act. 2, Ziffer 4). Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Mai 2025 und die damit neu eingereichten Unterlagen können somit nicht berücksichtigt werden.

Erwägungen

b) Ebenso muss ein Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und durch Urkunden belegt werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 23 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte die Desinteresseerklärung dem Kantonsgericht am 19. Mai 2025 (Postaufgabe) ein (KG-act. 4), d.h. ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15. Mai 2025. Auch diese Eingabe muss unberücksichtigt bleiben. Umso mehr ist die Nachreichung der Desinteresseerklärung mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 verspätet (KG-act. 5/6).

c) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet nebst der Forderung insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).

Der vor­instanzliche Einzelrichter bezifferte die zu hinterlegende Forderung auf total Fr. 24’700.15 (inkl. Zinsen, Betreibungskosten von Fr. 206.60 und Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5). Hinzu kommt der Rest des Kostenvorschusses der Beschwerdegegnerin von Fr. 3’300.00 (vgl. Vi-act. 6, Dispositivziffer 2). Darin enthalten sind die nach dem Konkurseröffnungsentscheid entstandenen Kosten des Konkursamtes. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich somit auf Fr. 28’000.15. Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht am 8. Mai 2025 EUR 29’885.40 bzw. Fr. 27’551.35 und Fr. 1’595.88, d.h. total Fr. 29’147.23, was als Hinterlage genügt und innert der Rechtsmittelfrist bis am 15. Mai 2025 überwiesen wurde. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist damit erfüllt.

Zudem ist der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 bezahlt (vgl. KG-act. 2).

d) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a).

Dispositiv

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reichte – innert der Beschwerdefrist – keinen Betreibungsregisterauszug ein, sodass deren Zahlungsgewohnheiten nicht bekannt sind. Ebenso wenig sind den Beschwerdebeilagen eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz oder (Zwischen-)Erfolgsrechnung oder wenigstens vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten zu entnehmen (vgl. KG-act. 2). Wie bereits erwähnt, begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb es ihr nicht möglich war, mindestens Letzteres einzureichen. Schliesslich fehlt auch ein Kontoauszug, dem die kurzfristige Liquidität entnommen werden könnte. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Zahlungsfähigkeit einzig damit, dass die E.________ AG, an der die Beschwerdeführerin zu 100 % beteiligt sei, über ein gut gefülltes Auftragsbuch von total EUR 480’720.26 bzw. ca. Fr. 450’000.00 verfüge (KG-act. 1, S. 2). Es ist aber nicht bekannt, welcher Aufwand der Auftragsliste vom 12. Mai 2025 (KG-act. 1/9) gegenübersteht. Auch für die Tochtergesellschaft ist weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung noch eine Kreditoren- und Debitorenliste vorhanden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an zwei weiteren Gesellschaften beteiligt ist (KG-act. 1/8). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin kann demnach nicht ausschliesslich anhand von Unterlagen einer einzigen Tochtergesellschaft beurteilt werden. Schliesslich sind das blosse Inaussichtstellen kurzfristiger Mittel durch die Tochtergesellschaft und die blosse Möglichkeit einer Fusion (KG-act. 1, S. 3) nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. Die Behauptung, es bestünden keine weiteren wesentlichen Forderungen, welche die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre zu begleichen (KG-act. 1, S. 3), ist unbelegt und mangels anderweitiger Hinweise nicht genügend glaubhaft gemacht. Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

4. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit innert Rechtsmittelfrist nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 29’147.23 ist dem Konkursamt Schwyz zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Antrags (KG-act. 4) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 10. Juni 2025, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 29’147.23 an das Konkursamt Schwyz zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Schwyz (je 1/R), das Betreibungsamt Unteriberg (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

10. Juni 2025 amu

BEK 2025 67

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

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Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

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5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_108/2021

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