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Entscheid

BEK 2025 69

Kammer

17. Juni 2025Deutsch11 min

elle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 17. Juni 2025

BEK 2025 69

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht

Schwyz vom 12. Mai 2025, ZES 2025 198);-

hat die Beschwerdekammer,

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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 23. April

2025 gegen den Gesuchsgegner (Inhaber der Einzelunternehmung

C.________ vgl. Handelsregisterauszug) das Konkursbegehren für die betrie-

bene Forderung von Fr. 4’748.25 nebst Zins zu 5 % bis 23. April 2025 von

Fr. 430.10, Spesen von Fr. 250.00 und Betreibungskosten von Fr. 154.30 ein

(Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezah-

lende Forderung auf Fr. 5’789.90 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-

act. 2) und verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von

Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). An der Konkursverhandlung vom 12. Mai 2025

bestätigte der Gesuchsgegner, die ausstehende Forderung nicht bezahlt zu ha-

ben, bestritt aber ein Vertragsverhältnis mit der Gesuchstellerin (Vi-act. 4,

Ziff. II). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 6, Dispo-

sitivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegte er dem Gesuchsgeg-

ner und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kos-

tenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest

von Fr. 2’900.00 dem Konkursamt (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2). Der Gesuchs-

gegner reichte beim Bezirksgericht am 13. Mai 2025 ein Schreiben ein (Vi-act. 7

= KG-act. 2), das dieses dem Kantonsgericht zusammen mit den erstinstanzli-

chen Akten am 16. Mai 2025 als Beschwerde weiterleitete (Vi-act. 8).

2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (KG-act. 3) wurde das Schreiben des

Gesuchsgegners vom 13. Mai 2025 bis auf Weiteres als Beschwerde entge-

gengenommen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen

nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, in Bezug auf eine allenfalls

später zu erteilende aufschiebende Wirkung Massnahmen nach Art. 174 Abs. 3

SchKG zu beantragen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen

zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 angesetzt. Zudem wurde

sie darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittel-

frist die vollständige Tilgung der Forderung inkl. Kosten nachzuweisen oder den

Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin

auf Konkursdurchführung vorzulegen hat und zusätzlich die Zahlungsfähigkeit

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im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen hat, insbesondere

durch Einreichung eines Zwischenabschlusses samt Bankauszügen, Kredito-

ren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug. Auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde einstweilen verzichtet. Der Be-

schwerdeführer wurde aufgefordert, innert der zehntätigen Frist mitzuteilen,

falls er das Schreiben vom 13. Mai 2025 nicht als Beschwerde verstanden wis-

sen wolle (KG-act. 3). Am 30. Mai 2025 überbrachte der Beschwerdeführer dem

Kantonsgericht ein weiteres Schreiben (KG-act. 4), in dem er die Entgegen-

nahme der Eingabe vom 13. Mai 2025 als Beschwerde nicht ablehnte. Am

4. Juni 2025 leitete die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer am 30. Mai 2025

überbrachtes Schreiben mit Beilagen an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 5).

3. Die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent-

scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die gesetzliche Beschwerdefrist (Spühler,

in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil-

prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 3) kann grundsätzlich nicht er-

streckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 13. Mai 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post

und KG-act. 1), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 23. Mai 2025 en-

dete. Das Schreiben vom 13. Mai 2025 (KG-act. 2) erfolgte rechtzeitig, auch

wenn es irrtümlich bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser weitergeleitet

wurde (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Die Schreiben vom 30. Mai 2025 (KG-act. 4,

5/1) sind hingegen verspätet. Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nach-

frist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht,

dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was

auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Ober-

hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-

ordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Der Beschwerdeführer macht aber

keine derartigen Gründe geltend und solche sind ebenso wenig ersichtlich, wes-

halb die Schreiben vom 30. Mai 2025 nicht berücksichtigt werden können.

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4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei

nichtig, weil er im Konkursverfahren falsch identifiziert worden sei. In den vor-

instanzlichen Akten sei eine Person namens D.________ aufgeführt, mit der er,

A.________, sich nicht identifiziere. Diese Falschidentifikation sei ein schwer-

wiegender Verfahrensfehler und verletze seine Grundrechte als natürliche Per-

son (KG-act. 2).

Der Beschwerdeführer rügte erstinstanzlich die angebliche Nichtigkeit des Kon-

kursverfahrens ebenso wenig wie er sich zur angeblich falschen „Identifikation“

seiner Person äusserte (vgl. Vi-act. 4). Im Beschwerdeverfahren sind neue An-

träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der

Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das

erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und

gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzli-

che Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt. Werden Noven vorgebracht, ist

darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Frei-

burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom-

mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 326

ZPO N 3 f.; BGE 139 III 466 E. 3; 134 V 223 E. 2.2.1; KGer SZ BEK 2019

71 vom 26. September 2019, E. 4).

Nachdem dem Beschwerdeführer die auf den Namen „D.________“ lautende

Vorladung zugestellt werden konnte (vgl. Vi-act. 2), hätte er an der Konkursver-

handlung, an der er anwesend war (Vi-act. 4), Gelegenheit gehabt, die angeb-

liche Falschbezeichnung seiner Person vorzubringen. Insofern gab nicht erst

die angefochtene Verfügung Anlass für die Geltendmachung der Nichtigkeit.

Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der neuen

Tatsachenbehauptungen nicht. Mithin handelt es sich bei den Ausführungen in

der Beschwerde betreffend die Schreibweise seines Namens um im Beschwer-

deverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, die nicht berücksich-

tigt werden können. Selbst wenn auf das Vorbringen einzutreten wäre, würde

dies im Ergebnis nichts ändern: Eine offensichtlich falsche Parteibezeichnung

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kann berichtigt werden, wenn kein Zweifel über die Identität der Partei besteht

und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist (Tenchio, in: Spüh-

ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-

ordnung, 4. A. 2024, Art. 66 ZPO N 55). Vorliegend bestehen keinerlei Zweifel,

dass es sich beim betriebenen Schuldner (vgl. Vi-act. 1a/1, 1a/2) und Be-

schwerdeführer (KG-act. 2) „A.________“ sowie dem Gesuchsgegner

„D.________“ (vgl. Vi-act. 1) um dieselbe Person handelt. Wie bereits erwähnt,

konnten dem Beschwerdeführer die Vorladung (Vi-act. 2) und die angefochtene

Verfügung (Vi-act. 6), die beide auf den Namen „D.________“ lauten, zugestellt

werden, was dieser nicht bestreitet. Insofern hatte die Schreibweise seines Na-

mens keine relevanten Auswirkungen. Im Übrigen schrieb der Beschwerdefüh-

rer selbst in der Beschwerde seinen Namen oberhalb der Unterschrift in dersel-

ben Weise wie die Vorinstanz, sodass sein Vorbringen ohnehin widersprüchlich

ist.

Ebenso erweist sich die handschriftliche Frage auf der Beschwerde, wer und zu

welchem Zweck die Polizei für die Verhandlung angeordnet habe, als unzuläs-

sige neue Tatsachenbehauptung, die der Beschwerdeführer anlässlich der erst-

instanzlichen Verhandlung – welche nicht in Anwesenheit von Polizeibeamten

erfolgte (Vi-act. 4) – nicht vorbrachte und deren Zulässigkeit er ebenfalls nicht

begründet.

5. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder

eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz gel-

tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben wer-

den, wenn die beschwerdeführende Person beweist, dass inzwischen die

Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete

Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf

die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und er seine Zahlungs-

fähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begrün-

det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist dar-

zulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwie-

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weit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174

Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entschei-

des sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 321 ZPO N 15). Sie hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan-

derzusetzen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m.

Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013

Sachverhalt

E. 3.2).

In materieller Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer in keinerlei Weise mit

der angefochtenen Verfügung auseinander. Er begründet nicht, weshalb die

Vorinstanz im Hinblick auf die Voraussetzungen der Konkurseröffnung das

Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge-

stellt haben soll. Sodann macht er keine Konkurshinderungsgründe (Tilgung,

Hinterlegung, Gläubigerverzicht) geltend und begründet die Zahlungsfähigkeit

im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG mit keinem Wort. Er reichte trotz Hinweises

(KG-act. 3) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt

Bankauszügen noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzi-

elle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels

eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch seine Zahlungsge-

wohnheiten nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begründung der

Beschwerde. Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern

in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Konkurshinderungsgründe und der

Zahlungsfähigkeit inexistent (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311

ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7).

6. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe

der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für

eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten-

chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nach-

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frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein

(vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss

für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 30. Mai 2025 angesetzten Frist

nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte jedoch verzichtet werden, weil die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann,

weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu-

erlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegeg-

nerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Ent-

schädigung anfällt;-

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beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-

gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in

Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG

entsprechen.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin

(1/R, inkl. Kopie KG-act. 4), das Grundbuch- und Konkursamt Schwyz (je

1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), das Handelsregisteramt des

Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver

Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die

Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 17. Juni 2025 amu

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

BGE 134 V 223ATF 134 V 223DTF 134 V 223

BEK 2019 71

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5A_247/2013

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