BEK 2025 71
2026-01-13
9. März 2026Deutsch14 min
A. Mit Strafbefehl vom 8. August 2024 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’000.00 bei einer Ersatzfreiheitstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtzahlung. Die Verfahrenskosten von Fr. 340.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 17). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 19). Am 28. November 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau als Anklageschrift (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 13. Februar 2026
BEK 2025 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Annelies Inglin und Pius Schuler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 27. März 2025, SEO 2024 01);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 8. August 2024 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’000.00 bei einer Ersatzfreiheitstrafe von 10 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtzahlung. Die Verfahrenskosten von Fr. 340.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 17). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 19). Am 28. November 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau als Anklageschrift (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
begangen zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt wenige Wochen vor dem 05.07.2023 (Feststellung anlässlich einer Baukontrolle) in Gersau, D.________ xx(Adresse), Gebäude Nr. yy, Grundstück KTN zz, indem A.________, als Eigentümer und Verantwortlicher des genannten Grundstücks, den Auftrag gab, am Gebäude Nr. yy die bestehende Fassade resp. Aussenisolation zu entfernen und durch eine neue Aussenisolation (ca. 16 – 20 cm) zu ersetzen sowie Sanierungsarbeiten am Flachdach auszuführen, ohne im Besitz der dafür nötigen behördlichen Baubewilligung zu sein. Am 10.07.2023 wurde ein präsidialer Baustopp erlassen.
A.________ ging davon aus, dass er keine Baubewilligung für die Erneuerung der Aussenisolation sowie für die Sanierung des Flachdaches am Gebäude Nr. yy benötigen würde. Diesen Irrtum hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt, insbesondere durch Erkundigung beim Bauamt des Bezirks Gersau, vermeiden können.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und beantragte unter Festhalten am Strafbefehl die Kosten der Strafuntersuchung von total Fr. 640.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. März 2025 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau, in dessen Rahmen der persönlich Beschuldigte befragt wurde, beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 4; HVP, Vi-act. 5). Mit Urteil vom 27. März 2025 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 10 Tage festgesetzt. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 640.00 und den Gerichtskosten (inkl. Urteilsbegründung), von total Fr. 2’800.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 1-3).
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es sei das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 27. März 2025 aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates (KG-act. 3). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde (KG-act. 4). Am 23. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 verlangte der Beschuldigte, das Berufungsverfahren sei mündlich durchzuführen (KG-act. 6). Am 16. Juli 2025 wurden die Parteien (bereits) über die Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert (KG-act. 7); Einwände dagegen wurden keine erhoben. Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 ordnete die Beschwerdekammer für die weitere Behandlung der Berufung das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an (KG-act. 8). Am 15. September 2025 erfolgte die Berufungsbegründung des Beschuldigten (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungsantwort ein (KG-act. 11). Weitere Eingaben der Parteien gingen nicht ein;-
in Erwägung:
1. Berufungsgegenstand ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3a/b).
Erwägungen
2.
a) Strafbar macht sich nach § 92 Abs. 1 PBG, wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar (§ 92 Abs. 2 PBG). In objektiver Hinsicht erforderlich ist somit namentlich, dass die Errichtung, Änderung oder Umnutzung einer Baute oder Anlage der Bauwilligungspflicht untersteht.
b) aa) Der Beschuldigte bestreitet das Bestehen einer Bewilligungspflicht. Es habe sich lediglich um Instandstellungsarbeiten gehandelt, mit denen die schadhaften Klebeverbindungen der Isolationsplatten mit dem dahinter liegenden Mauerwerk und dem darauf aufgebrachten Verputz behoben werden sollten. Ebenso sollte die schadhafte Dachabdichtung repariert werden. Soweit die Vorinstanz von einer „umfassenden Sanierung“ der „gesamten Gebäudehülle“ ausgehe, sei diese Annahme unhaltbar. Jedenfalls seien die Arbeiten nicht bewilligungspflichtig, denn das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes werde damit nicht verändert. So habe auch die Vorinstanz keine Erweiterung des Gebäudes angenommen (KG-act. 10 S. 5 f.).
bb) Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (VGE III 2021 167 vom 21. September 2021 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 134 E. 5.2). Keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG (aber allenfalls einer solchen gestützt auf kantonales Recht) bedürfen geringfügige Vorgänge wie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen; dies allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall keine oder höchstens geringe Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind, wie beispielsweise das Streichen einer Fassade im Rahmen des normalen Unterhaltes und beim Ersatz von Fenstern, ohne dass gleichzeitig die Fassadenöffnungen verändert werden (VGE III 2020 12 vom 19. Oktober 2012 4.1.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (zit. VGE III 2021 167 vom 21. September 2021 E. 6.3.1). Nach kantonalem Recht dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (§ 75 Abs. 1 PGB [Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, SRSZ 400.100]). Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt. Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Das Baureglement des Bezirkes Gersau verweist betreffend die Baubewilligungspflicht auf die Bestimmung von § 75 PBG (Art. 57 Abs. 1 BauR [Baureglement des Bezirkes Gersau vom 14. Juli 2021]). Von der Melde- bzw. Bewilligungspflicht ausgenommen sind gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden (Art. 57 Abs. 3 lit. a BauR).
cc) Die Vorinstanz ging von einer „umfassenden Sanierung“ der Aussenfassade bzw. der Gebäudehülle und des Flachdachs aus und schloss daraus, es handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Art. 75 Abs. 1 PBG (angefocht. Urteil E. 8.5). Dem ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen. Die Bejahung der Bewilligungspflicht erfordert eine relevante Änderung des fraglichen Gebäudes, namentlich eine Umgestaltung oder Erweiterung. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in dem als Anklage dem Einzelrichter überwiesenen Strafbefehl vor, er habe den Auftrag gegeben, am Gebäude Nr. yy „die bestehende Fassade resp. Aussenisolation zu entfernen und durch eine neue Aussenisolation (ca. 16-20 cm) zu ersetzen sowie Sanierungsarbeiten am Flachdach auszuführen“ (vgl. U-act. 17). In der Anklage wird im Zusammenhang mit der Aussenisolation von „ca. 16-20 cm“ gesprochen. Es ist anzunehmen, dass damit die Dicke der Dämmung angesprochen sein dürfte, allerdings bleibt im Unklaren, ob damit ausgedrückt werden soll, dass im Vergleich zu dem – im Übrigen weder der Anklage noch den Akten zu entnehmenden – Vorzustand ein um diesen Umfang vergrössertes Gebäudevolumen angestrebt werden soll. Weshalb darüber hinaus die in der Anklage umschriebenen Arbeiten den Charakter einer bewilligungspflichtigen Umgestaltung oder Erweiterung des Gebäudes Nr. yy haben sollen, wird ebenso wenig näher umschrieben. Die Staatsanwaltschaft, die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teilnahm und sich im Berufungsverfahren ebenso wenig äusserte bzw. keine Berufungsantwort einreichte, legte denn auch im Rahmen eines Schlussberichts (vgl. Art. 326 Abs. 2 StPO) nicht dar, aus welchen Gründen dies der Fall sein soll resp. gestützt auf welche Beweismittel sich die Bewilligungspflicht konkret ergeben soll. Denn aufgrund der Aktenlage und den Aussagen des Beschuldigten zu den Arbeiten an der Fassade und am Dach kann nicht ohne Weiteres auf eine Umgestaltung oder Erweiterung im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG und somit um bewilligungspflichtige Bauarbeiten geschlossen werden (ins. U-act. 2 Fragen 2, 4 und 11; HVP Fragen 33 und 39; U-act. 6; Plan „Baugesuch, 24. Juli 2023“ [beigezogene Akten des Bauamts Gersau]). Die Fotodokumentation (U-act. 6) lässt zwar prima facie auf umfangreichere Arbeiten schliessen, jedoch vermag dieser Umstand allein nicht rechtsgenüglich zu belegen, dass beispielsweise eine Anpassung des Grundrisses, Eingriffe in tragende Bauteile, eine Veränderung der Raumaufteilung oder entgegen der ursprünglichen Baubewilligung die Gebäudehülle und das Flachdach betreffend eine Erweiterung, also ein erheblicher Umbau, erfolgen soll. Ferner lässt sich auch nicht zweifellos erstellen, welche Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits ausgeführt wurden (vgl. U-act. 6, Fotodokumentation), zumal die in der Anklage gewählte Formulierung der „Beauftragung“ zumindest interpretationsbedürftig erscheint, insbesondere dahingehend, ob damit lediglich ein Versuch gemeint sein könnte. Die Frage muss indessen nicht näher erörtert werden, denn das Bestehen einer Baubewilligungspflicht aus strafrechtlicher Sicht liegt nicht auf der Hand bzw. kann nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Daran ändert nichts, dass das Bauamt in verwaltungsrechtlicher Hinsicht eine gegenteilige Auffassung vertritt (vgl. U-act. 4).
dd) Es bleibt noch Folgendes festzuhalten: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder er aber weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, über deren Inhalt und Reichweite er sich aber nicht genügend informiert (BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis insb. auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei davon ausgegangen, es sei keine Baubewilligung nötig, welchen Irrtum er bei pflichtgemässer Sorgfalt, insbesondere durch Erkundigung beim Bauamt, aber hätte vermeiden können. Diese Umschreibung lässt ohne weitere Bezeichnung entsprechender Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches offen, ob dem Beschuldigten die fahrlässige Begehung der Widerhandlung oder ein (eventual-)vorsätzliches Handeln bzw. ein vermeidbarer Rechtsirrtum, dessen Bejahung die Verteidigung monierte (KG-act. 10 S. 6 f.), angelastet werden soll. Ausgeschlossen ist die Kombination Fahrlässigkeit und Rechtsirrtum, denn was als Fahrlässigkeit erfasst wird, kann nicht zusätzlich als Rechtsirrtum berücksichtigt werden (vgl. sinngemäss BGer 1C_396/2015 vom 13. November 2025 E. 4.6). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Rechtsfragen nicht auseinander. Sie geht ohne nähere Begründung in den Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zunächst von fahrlässiger Begehung aus (angefocht. Urteil E. 9), unterstellt dem Beschuldigten dann im Zusammenhang mit der Strafzumessung, er habe den Gesetzesverstoss „fahrlässig in Kauf genommen“ (angefocht. Urteil E. 10), womit Fahrlässigkeit und (Eventual-)Vorsatz aber vermengt werden. Im Dispositiv bzw. Schuldspruch fehlt die Begehungsform schliesslich gänzlich. Weitere Erörterungen diesbezüglich erübrigen sich, nachdem wie schon dargelegt ein Freispruch zu ergehen hat.
ee) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
3.
a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Entsprechend dem vollumfänglichem Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge neu zu regeln. Mithin gehen die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Bezirks Gersau (Art. 423 StPO). Sodann hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 13 lit. a GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde und dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00. Der Verteidiger legte keine Honorarnote ins Recht. In Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien, das heisst namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, der Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; die Auszahlung erfolgt an den erbetenen Verteidiger, vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie insb. Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemessung des Honorars des erbetenen Verteidigers richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der notwendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA). Die Entschädigung ist angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21);-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 27. März 2025 aufgehoben und stattdessen wie folgt erkannt:
A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 640.00 und den Gerichtskosten von Fr. 2’800.00 (inkl. Kosten der Urteilsbegründung) gehen zulasten des Bezirks Gersau.
b) Der erbetene Verteidiger wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und gehen zulasten des Staates.
b) Der erbetene Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 2’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
19.
Februar 2026 amu
BEK 2025 71
§ 92 PBG
§ 75 PBG
§ 92 PBG
§ 75 PBG
§ 92 PBG
§ 92 PBG
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
BGE 139 II 134ATF 139 II 134DTF 139 II 134
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
§ 75 PBG
§ 75 PBG
Art. 75 PBGart. 75 LTVart. 75 LTV
Art. 326 StPOart. 326 CPPart. 326 CPP
§ 75 PBG
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
6B_274/2021
BGE 141 IV 336ATF 141 IV 336DTF 141 IV 336
1C_396/2015
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
§ 13 GebTRA
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF