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Entscheid

BEK 2025 73

Präsidial

3. Juni 2025Deutsch5 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 17. September 2024 einen Strafbefehl, gegen den der Beschuldigte Einsprache erhob (U-act. 14.1.001 und U-act. 14.1.003). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft, sie halte am Strafbefehl fest, und sie überwies die Akten der Vor­instanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. I). Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten nach erfolglosem postalischem Zustellversuch am 27. März 2025 polizeilich zugestellt (Vi-act. GA 6-10). Der Einzelrichter stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten gegenstandslos geworden und der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Er begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte zwar Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. September 2024 erhoben habe, anschliessend jedoch nicht zur anberaumten Hauptverhandlung am 14. Mai 2025 vor dem Bezirksgericht Küssnacht erschienen sei, weshalb seine Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (angef. Verfügung E. 1–5). Die Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde dem Beschuldigten am 16. Mai 2025 zugestellt (Vi-act. GA 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Juni 2025

BEK 2025 73

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 15. Mai 2025, SEO 2024 5);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 17. September 2024 einen Strafbefehl, gegen den der Beschuldigte Einsprache erhob (U-act. 14.1.001 und U-act. 14.1.003). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft, sie halte am Strafbefehl fest, und sie überwies die Akten der Vor­instanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. I). Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten nach erfolglosem postalischem Zustellversuch am 27. März 2025 polizeilich zugestellt (Vi-act. GA 6-10). Der Einzelrichter stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten gegenstandslos geworden und der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Er begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte zwar Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. September 2024 erhoben habe, anschliessend jedoch nicht zur anberaumten Hauptverhandlung am 14. Mai 2025 vor dem Bezirksgericht Küssnacht erschienen sei, weshalb seine Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (angef. Verfügung E. 1–5). Die Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde dem Beschuldigten am 16. Mai 2025 zugestellt (Vi-act. GA 1).

2. Der Beschuldigte reichte dem Kantonsgericht am 23. Mai 2025 eine als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde ein (KG-act. 1, Eingang am Kantonsgericht am 26. Mai 2025). Darin erklärte er, gegen den Strafbefehl vom 14. Mai 2025 Einsprache zu erheben.

3. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen, wozu die Frist in Art. 396 Abs. 1 StPO gehört, können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Versäumte eine Partei eine Frist und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft. Erfüllt die Rechtsmittelschrift diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie grundsätzlich zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Auch einem Laien ist es zumutbar, innerhalb der Rechtsmittelfrist zumindest kurz anzugeben, was an einer angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 E. 3.4.2 und E. 3.5.3 m.w.H.).

4. Der Vorderrichter machte den Beschuldigten in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 15. Mai 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichende Beschwerde eine Begründung enthalten muss (angef. Verfügung Dispositivziffer 4). Folglich hätte sich der Beschuldigte auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was an der Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht seiner Ansicht nach falsch ist. Die handschriftliche Eingabe des Beschuldigten beschränkt sich auf zwei Sätze, die sich in keiner Weise mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sondern lediglich festhalten, dass er Einsprache gegen den Strafbefehl erhebe (KG-act. 1). Aus der Eingabe des Beschuldigten ergeben sich zudem keine Hinweise auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Aus den Akten ergeben sich ebenso wenig Gründe für eine Fristwiederherstellung. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen somit nicht, weshalb präsidial nicht auf sie einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO, § 40 Abs. 2).

5. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten der Behandlung seiner aussichtslosen Beschwerde aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind jedoch wegen des Nichteintretens zu reduzieren;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft

(je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten und zu den Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Erwägungen

Versand

3.

Juni 2025 amu

BEK 2025 73

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

6B_866/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF