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Entscheid

BEK 2025 74

Kammer

13. Juni 2025Deutsch21 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), zum Nachteil seiner Ehefrau D.________, sowie teilweise (zumindest Tätlichkeiten) gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern (U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte wurde am 5. April 2025 polizeilich vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.001) und der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht ordnete gegen ihn mit Verfügung vom 9. April 2025 vorläufig Untersuchungshaft bis zum 4. Mai 2025 an (U-act. 4.1.009 f.). Mit Gesuch vom 29. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 4. August 2025 sowie die Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Vorliegen eines Entscheids (Vi-act. 1), woraufhin der Einzelrichter am 1. Mai 2025 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Zwangsmass­nahmen­gerichts anordnete (Vi-act. 2). Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 die Abweisung des Antrags auf Haftverlängerung. Er sei per sofort auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei er unter Androhung einer oder mehrerer Ersatzmass­nahmen, wie die Ausweis- und Schriftensperre, die Anordnung eines Kontaktverbots zu D.________, die Anordnung eines Rayonverbot im Umkreis von 200 m um die Wohnung von D.________, das Verbot sich Letzterer mehr als 10 m zu nähern, die Auflage des Besuchs einer Gewaltpräventionstherapie oder die Anordnung einer Bewährungshilfe, auf freien Fuss zu setzen. Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (Vi-act. 5, S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 verlängerte der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht die Untersuchungshaft bis am 4. Juli 2025 (Vi-act. 6 und 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. Juni 2025

BEK 2025 74

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 9. Mai 2025, ZME 2025 92);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), zum Nachteil seiner Ehefrau D.________, sowie teilweise (zumindest Tätlichkeiten) gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern (U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte wurde am 5. April 2025 polizeilich vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.001) und der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht ordnete gegen ihn mit Verfügung vom 9. April 2025 vorläufig Untersuchungshaft bis zum 4. Mai 2025 an (U-act. 4.1.009 f.). Mit Gesuch vom 29. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 4. August 2025 sowie die Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Vorliegen eines Entscheids (Vi-act. 1), woraufhin der Einzelrichter am 1. Mai 2025 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Zwangsmass­nahmen­gerichts anordnete (Vi-act. 2). Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 die Abweisung des Antrags auf Haftverlängerung. Er sei per sofort auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei er unter Androhung einer oder mehrerer Ersatzmass­nahmen, wie die Ausweis- und Schriftensperre, die Anordnung eines Kontaktverbots zu D.________, die Anordnung eines Rayonverbot im Umkreis von 200 m um die Wohnung von D.________, das Verbot sich Letzterer mehr als 10 m zu nähern, die Auflage des Besuchs einer Gewaltpräventionstherapie oder die Anordnung einer Bewährungshilfe, auf freien Fuss zu setzen. Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (Vi-act. 5, S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 verlängerte der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht die Untersuchungshaft bis am 4. Juli 2025 (Vi-act. 6 und 8).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 26. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Entscheids und seiner unverzüglichen Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Androhung der mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 beantragten Ersatzmass­nahmen auf freien Fuss zu setzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (KG-act. 1, S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Haftbeschwerdeant­wort vom 2. Juni 2025, die Beschwerde des Beschuldigten sei unter Kostenfolge zu dessen Lasten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmass­nahmen in der Form eines Rayon-, Annäherungs- und Kontaktverbots, risikoorientierter sozialer Unterstützung sowie einer Gewaltpräventionstherapie anzuordnen (KG-act. 5, S. 2). Diese Eingabe wurde der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (KG-act. 6).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ausnahmsweise ist Haft auch zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Sodann ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung wahrmachen, ein schweres Verbrechen auszuführen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024, E. 3.1.2 und 7B_1087/2024 vom 7. November 2024, E. 4.1, m. w. H.).

3. a) Die Vor­instanz bejahte den dringenden Tatverdacht für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte mit Verweis auf ihre Begründung im Haftanordnungsentscheid vom 9. April 2025 (angefochtene Verfügung, E. 8). In diesem Entscheid hatte sie u. a. erwogen, die Ehefrau des Beschuldigten habe ausgeführt, von ihm seit ungefähr fünf Jahren regelmässig geschlagen und bedroht worden zu sein. Zuletzt habe er sie am 19. Januar 2025 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was zu einem blauen Auge geführt habe. Er habe sich in letzter Zeit sehr radikalisiert (Islam) und ihr gedroht, sie zu verstümmeln und umzubringen, sollte sie sich künftig in der Öffentlichkeit nicht verhüllen. Sollte sie sich an die Polizei wenden, würde er sie mit Säure übergiessen, was er gemäss eigenen Angaben – so die Ehefrau des Beschuldigten – in seinem Heimatland Usbekistan bereits einmal getan haben solle. Die entsprechenden Gespräche habe sie mit ihrer Apple-Watch aufgezeichnet. Sie und ihre Kinder hätten grosse Angst gehabt. Ob er die Drohungen tatsächlich umsetzen würde, wisse sie nicht sicher. Sie denke aber schon, dass er richtig gefährlich werden könnte, insbesondere, da er ihr angedroht habe, es ihr heimzuzahlen, sollte sie sich an die Polizei wenden. Sie schätze seine Gewaltbereitschaft auf einer Skala von 1–10 mit einer 4 ein. Der Vorwurf der mehrfachen Drohung lasse sich nicht in Abrede stellen, weil der Beschuldigte die getätigten Äusserungen bisweilen eingeräumt habe, woran nichts ändere, dass er geltend mache, er habe diese Äusserungen im Zorn gemacht, er habe seine Frau niemals schlagen, töten oder mit Säure übergiessen wollen. Als mass­geblich erweise sich einzig, dass die Drohung als ernst gemeint erscheine, woran aufgrund der Aussagen der Ehefrau keine Zweifel bestünden (U-act. 4.1.010, E. 7). In der angefochtenen Verfügung erwog die Vor­instanz betreffend den hinreichenden Tatverdacht weiter, die beiden Söhne, der Beschuldigte und dessen Ehefrau seien erneut einvernommen worden. Die beiden Kinder hätten übereinstimmend erklärt, von beiden Elternteilen geschlagen worden zu sein, vom Vater jedoch stärker und fast täglich bzw. mehrmals pro Woche. Der jüngere Sohn habe geschildert, vom Vater mit dem Gürtel geschlagen worden zu sein. Zweimal habe er beobachtet, wie der Vater die Mutter geschlagen habe; einmal mit der Faust ins Gesicht, das blau und violett geworden sei. Die Ehefrau habe ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen bestätigt, wobei sie weitere Details genannt habe und eine gewisse Aggravation des subjektiven Gefahrempfindens erkennbar sei. Der Beschuldigte habe die Gewaltanwendung gegenüber seinen Söhnen als Züchtigungsmittel grundsätzlich eingestanden und erklärt, seine Ehefrau geschubst und einmal versehentlich geschlagen zu haben. Auch die ihr gegenüber erfolgten Drohungen habe er eingestanden, aber weiterhin beteuert, diese nicht ernst gemeint zu haben und nicht umsetzen zu wollen. Mit diesen Ausführungen und der im Recht liegenden Transkription der Audiodateien habe sich der dringende Tatverdacht erhärtet (angefochtene Verfügung, E. 8).

b) Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher Deliktsvorwürfe zu Recht nicht und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden, vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG). Die Verteidigung moniert indes, dass die Vor­instanz von einer nicht unerheblichen Ausführungsgefahr ausgehe (KG-act. 1, N 5).

Erwägungen

4.

Im Haftanordnungsentscheid vom 9. April 2025 (U-act. 4.1.010), auf den die Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung in E. 11 verweist, bejahte sie den präventiven Haftgrund der Ausführungsgefahr mit der Begründung, es sei notorisch, dass in der jetzigen Situation (Strafverfahren, Trennungssituation) ein gewisses Eskalationspotential liege, zumal der Beschuldigte massive Drohungen ausgesprochen haben solle, sofern seine Ehefrau die Polizei avisiere. Die gelte umso mehr, als die Situation laut der Ehefrau in letzter Zeit immer schlimmer geworden sei und der Beschuldigte sich in Bezug auf seine religiösen Ansichten zunehmend radikalisiert habe. Folglich bestünden einige gewichtige Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit der (mutmasslichen) Drohungen, wobei insbesondere der geltend gemachten Radikalisierungstendenz nachzugehen sein werde. Es lasse sich deshalb nicht verant­worten, den Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt aus der Haft zu entlassen. Bei einer schweren Gefahr für Leib und Leben dürfe an die Annahme der Ausführungsgefahr ohnehin kein allzu hoher Massstab angelegt werden (U-act. 4.1.010, E. 9). In der angefochtenen Verfügung erwog die Vor­instanz zudem, es liege mittlerweile die Transkription der mit der Apple-Watch der Ehefrau aufgezeichneten Audiodateien vor. In Übereinstimmung mit ihren Aussagen sei dem Gespräch vom 27. Februar 2025 etwa zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr geschildert habe, wie er seiner Ex-Freundin in Usbekistan eine Flüssigkeit eines alten Autoakkus ins Gesicht gespritzt habe, weil sie ihn „sieben Jahr dumm gemacht habe“. Er habe deshalb drei Jahre nicht nach Hause reisen können, bis der „case“ geschlossen worden sei. Die Ex-Freundin lebe zwar noch, denke aber jedes Mal an ihn, wenn sie in den Spiegel schaue. Im Gespräch habe der Beschuldigte gedroht, seiner Frau Gleiches anzutun. Umbringen werde er sie allerdings nicht, das sei „haram“. Die Vor­instanz erwog, diese Drohungen seien nicht im Rahmen eines emotionalen Streits, sondern sehr überlegt und mit ruhiger Stimme erfolgt. Ferner habe die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung mit einer ersten Risikoeinschätzung und einer forensisch-psychiatrischen Kurzstellungnahme in Auftrag gegeben. Letztere sei am 27. April 2025 durch E.________ erstellt worden, der das Vorliegen einer psychischen Störung einstweilen verneint und von einem hohen Ausführungsrisiko für ein schweres, zeitnahes Gewaltdelikt gesprochen habe. Mit Blick auf die bereits erfolgte Überschreitung der Handlungsschwelle zur Gewalt und die konkrete, kaltblütige Drohung mittels Säure lasse sich diese Einschätzung vorderhand nicht beanstanden. Dies gelte umso mehr, als die Ehefrau die Ausführungsgefahr als sehr hoch einschätze und dem Beschuldigten bloss geringe Empathie zuspreche, der sich selbst als sehr eifersüchtig bezeichne und gesagt habe, „er komme schnell auf 180“. Damit lasse es sich nach wie vor nicht verant­worten, den Beschuldigten ohne vertieftere sachverständige Risikoeinschätzung aus der Haft zu entlassen (angefochtene Verfügung, E. 11).

a) Die Verteidigung moniert, die Vor­instanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte es ernst gemeint habe, als er seiner Ehefrau von dem Bespritzen seiner Ex-Freundin mit Säure erzählt habe. Er habe in den Befragungen aber ausgesagt, dass er dies nicht gemacht habe. Er sei sehr emotional, schnell „auf 180“, sage dann vieles und reagiere sich quasi mit Worten ab. Er habe selbst zu diesbezüglichen Erkundigungen aufgefordert, was auf jeden Fall angebracht gewesen wäre, wenn aufgrund eines „erfundenen“ Säure­angriffs nachteilige Folgen wie die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet werden sollten (KG-act. 1, N 5). Auch anlässlich der Hafteinvernahme habe er ausgesagt, dass die Geschichte mit dem Säure-Übergiessen (oder Töten) nur leere Worte gewesen seien. Er habe damit offenbar nur erreichen wollen, dass seine Frau in einem Streit Ruhe gebe. Ausserdem benutze in Usbekistan jeder Zweite solche Worte. Auch wenn es ungeschickt von ihm gewesen sei, eine solche Story zu erfinden, sei ihm dennoch Glauben zu schenken, dass er dies nur so gesagt habe. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass er lüge oder tatsächlich solche Vorhaben gehegt habe (KG-act. 1, N 6).

b) aa) Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2025 als Erklärung für die Drohungen gegenüber seiner Ehefrau an, sie verstehe keine normalen Worte, was solle er dann machen? Er würde die ausgesprochenen Drohungen nicht in die Tat umsetzen (U-act. 10.1.002, Fragen 8 f.). Das mit dem Umbringen sei einfach ein Spruch, den er in letzter Zeit mache (U-act. 10.1.002, Fragen 11 und 17). Wenn er einer Frau in Dubai Säure ins Gesicht gespritzt hätte, würde er hier nicht einfach sitzen. Er habe dies seiner Ehefrau erzählt, er habe dies aber nie gemacht, sondern ein anderer, der ihm dies erzählt habe. Er habe dies gesagt, damit sie ruhig werde (U-act. 10.1.002, Fragen 61 f.). In der Hafteinvernahme vom 7. April 2025 wiederholte er, die Drohungen mit der Tötung und dem Säure-Über­giessen seien leere Worte gewesen (U-act. 10.1.003, Zeilen 161–193). Ebenso sagte er in der Einvernahme vom 25. April 2025 auf die Drohung mit der Säure angesprochen aus, er sei hässig gewesen und er habe einfach alles gesagt, was er habe loswerden wollen (U-act. 10.1.012, Fragen 76 f. und 82). Im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach ihm ein anderer von einem solchen Vorfall mit Säure erzählt habe, sagte er neu, er habe das in Filmen so gesehen (U-act. 10.1.012, Frage 78). Am Tag, als er mit dem Umbringen gedroht habe, sei er wütend und hungrig gewesen und habe einfach übertrieben. Er würde seiner Frau aber nichts antun (U-act. 10.1.012, Fragen 79 f.). Diesen Schilderungen des Beschuldigten stehen die Aussagen von D.________ gegenüber, die am 3. April 2025 Anzeige gegen ihn erstattet hatte, weil er sie am Tag zuvor massiv mit dem Tod bedroht habe (U-act. 8.1.001, S. 3 und U-act. 8.1.003). Gemäss dem Polizeirapport schilderte D.________ u. a., der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie sich in Zukunft nicht verhüllen würde, verstümmele er sie und bringe sie um. Wenn sie zur Polizei gehe und sich gegen ihn stelle, nehme er Säure und giesse diese über ihren Körper, was er in seinem Heimatland bereits einmal gemacht habe (U-act. 8.1.001, S. 3). Diese Aussagen wiederholte sie im Wesentlichen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 4. April 2025 (U-act. 10.1.001, Fragen 6 und 12–20) sowie vom 24. April 2025 (U-act. 10.1.011, Fragen 35, 90–98 und 104 f.). In der Einvernahme vom 4. April 2025 sagte D.________ auf Nachfrage, als wie realistisch sie es einschätze, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen werde, sie traue es ihm nach dem Schlag ins Gesicht am 31. Januar 2025 schon eher zu, aber sicher sei sie sich nicht. Er habe ihr aber gesagt, falls sie zur Polizei gehe, werde er es ihr heimzahlen, deswegen denke sie schon, dass er dann richtig gefährlich werden könne (U-act. 10.1.001, Frage 34). Der Beschuldigte entschuldige sich im Nachhinein zwar jeweils und sage, dass er kurzzeitig nicht sich selbst gewesen sei (U-act. 10.1.001, Frage 64). In der Einvernahme vom 24. April 2025 beschrieb sie seine Emotionen, als er die Drohungen ausgesprochen habe, als kaltblütig. Er sei konkret gewesen und habe gewusst, was er ausspreche (U-act. 10.1.011, Frage 95). Auf die Frage, für wie wahrscheinlich sie es halte, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, sagte sie, sie schätze diese Gefahr als hoch ein, v. a. jetzt nach diesen ganzen Vorfällen (U-act. 10.1.011, Frage 99). Prima vista erscheinen diese lebensnahen und detaillierten Aussagen von D.________ als glaubhaft, wofür insbesondere auch deren Übereinstimmung mit der Transkription der Apple-Watch-Aufzeichnungen (U-act. 8.1.010, S. 8) sowie die unbeanstandete Einschätzung der Vor­instanz spricht, wonach der Beschuldigte die mutmasslichen Drohungen mit ruhiger Stimme, sehr überlegt und nicht im Rahmen eines emotionalen Streits geäussert habe (angefochtenes Urteil, E. 11). Der Verteidigung kann insofern nicht beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten Glauben zu schenken sei, die Drohungen nur so gesagt zu haben, und dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass er die Drohungen wahrmachen könnte (KG-act. 1, N 6).

bb) Für das Vorliegen von Ausführungsgefahr spricht auch die forensische Kurz-Stellungnahme vom 27. April 2025, in welcher der Sachverständige E.________ zum Schluss kam, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten deutlich über der Schweizer Basisrate von Intimpartner­gewalt liege und sein Rückfallrisiko für ein schweres Gewaltdelikt deutlich mehr als 40 % betrage. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sowohl schwere Gewaltstraftaten angekündigt als auch bereits die Handlungsschwelle zur Gewalt überschritten habe, liege ein hohes Ausführungsrisiko vor. Das Rückfall- und das hohe Ausführungsrisiko müssten in einem umfassenden forensischen Gutachten näher untersucht werden (U-act. 11.1.006, Ziff. 4.2). Die Verteidigung beanstandet, dass in dieser Kurz-Stellungnahme nicht auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten eingegangen worden sei, wonach er die Geschichte mit der Säure nur erfunden habe (KG-act. 1, N 9). Für die Frage des Vorliegens von Ausführungsgefahr ist indes irrelevant, ob der Säureangriff gegen die Ex-Freundin des Beschuldigten tatsächlich stattgefunden hatte. Entscheidend ist einzig, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen von der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine Drohung gegen D.________ wahrmachen wird und ein schweres Verbrechen gegen deren Leib und Leben ausführt. Im Übrigen erscheint entgegen der Vorbringen der Verteidigung zweifelhaft, ob der Säureangriff nur erfunden gewesen sei, da der Beschuldigte wie dargelegt widersprüchliche Angaben dazu machte, wie er auf diese Geschichte gekommen sei, und weil er im aufgezeichneten Gespräch im Rahmen der mutmasslichen Drohung detailliert schilderte, wie die Säure aus einer Autobatterie gewonnen werde könne (U-act. 8.1.010, S. 8).

cc) Die Verteidigung verweist ferner auf die Ant­worten des Beschuldigten auf die Fragen 125 und 129 anlässlich der an die Kantonspolizei Schwyz delegierten Einvernahme vom 25. April 2025 und will darin einen derartigen gedanklichen Wandel des Beschuldigten erkennen, der eine Haftentlassung rechtfertigen soll (KG-act. 1, N 9 f.). Zwar äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, ihm sei ein Licht aufgegangen, als seine Frau ausgesagt habe; er werde all seine Kraft aufwenden, um sie glücklich zu machen, wenn sie ihm eine zweite Chance gebe; er wisse, einen „Seich“ gemacht zu haben; er würde es akzeptieren, wenn sie eine Scheidung wolle, und er habe im Gefängnis gelernt seinen Perfektionismus abzulegen und wie wichtig Gleichstellung sei (U-act. 10.1.012, Fragen 125 f. und 129). Diese Beteuerungen relativieren sich aber angesichts dessen, dass er in der gleichen Einvernahme auch schilderte, er komme schnell „auf 180“ (U-act. 10.1.012, Frage 4); er sei ein sehr eifersüchtiger Mensch und ertrage es nicht, wenn jemand seine Frau anschaue (U-act. 10.1.012, Frage 37); er habe D.________ immer geschlagen, wenn eine Diskussion nicht durch Worte habe gelöst werden können (U-act. 10.1.012, Frage 66) und die Äusserung, er bringe sie um, habe er aus seiner Wut heraus gemacht (U-act. 10.1.012, Fragen 79 und 82). Eine Haftentlassung allein aufgrund der prima vista als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Beteuerungen des Beschuldigten lässt sich somit jedenfalls nicht rechtfertigen. Dass diese späteren Aussagen des Beschuldigten in der forensisch-psychiatrischen Kurz-Stellungnahme vom 27. April 2025, wie von der Verteidigung moniert (KG-act. 1, N 10), wohl nicht berücksichtigt wurden (vgl. U-act. 11.1.006, Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1 f.), wird dadurch relativiert, dass der Gutachter am 16. April 2025 eine eigene Untersuchung des Beschuldigten vornahm (U-act. 11.1.006, Ziff. 1.2). Ohnehin werden diese Aussagen aber im Rahmen der angeordneten vertiefteren Einschätzung zur Rückfallgefahr durch den Gutachter bis zum 13. Juni 2025 (angefochtene Verfügung, E. 12 und KG-act. 5, S. 3; KG-act. 5/1) zu berücksichtigen sein und die Staatsanwaltschaft wird die Situation neu zu beurteilen haben, sobald diese Stellungnahme vorliegt. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist die vor­instanzliche Annahme einer bestehenden Ausführungsgefahr damit nicht zu beanstanden.

c) Wie alle strafprozessualen Zwangsmass­nahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019, E. 7.2, m. w. H.). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Mass­nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

aa) Die Vor­instanz erwog, die nicht unerhebliche Ausführungsgefahr lasse sich nicht mit milderen Mass­nahmen bannen. Es seien keine Kautelen ersichtlich, die den Beschuldigten daran hindern könnten, seine Drohungen –insbesondere diejenige mit der Verwendung von Säure – in die Tat umzusetzen. Vor diesem Hintergrund zeige es sich an, die Inhaftierung aufrechtzuerhalten. Obschon für das Gutachten eine Frist bis zum 29. August 2025 gesetzt worden sei, rechtfertige sich aber keine dreimonatige Haftverlängerung. Stattdessen sei bereits vorher vom Gutachter eine vertieftere Einschätzung zur Rückfallgefahr und zu deren Bannung mittels Ersatzmass­nahmen einzufordern, welche Fragen gegenüber denjenigen des Vorliegens einer psychischen Störung sowie der Schuldfähigkeit Priorität geniessen würden. Um diese fokale Einschätzung erhältlich zu machen, sei die Haftsituation einstweilen für die Dauer von zwei Monaten, das heisse bis zum 4. Juli 2025, zu verlängern. Bis zu diesem Datum habe sich der Beschuldigte insgesamt drei Monate in Haft befunden, was nicht länger als eine zu erwartende Strafe dauere, wobei die Möglichkeit einer bedingten Strafe vorderhand noch nicht zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass der Arbeitsplatz möglicherweise verloren gehen könnte, vermöge im Verhältnis zur nicht unerheblichen Ausführungsgefahr keine Haftentlassung zu rechtfertigen. Es obliege aber der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten aus der Haft zu entlassen, sollten die Haftvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Ersatzmass­nahmen zum gleichen Ziel führen (angefochtene Verfügung, E. 12). Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Haftbeschwerdeant­wort zudem mit, dass sie den Gutachter aufgefordert habe, bis spätestens am 13. Juni 2025 eine vertieftere Einschätzung zur Rückfallgefahr und zu deren Bannung mittels Ersatzmass­nahmen vorzunehmen (KG-act. 5, S. 3; KG-act. 5/1). Sollte der Gutachter zum Schluss kommen, dass keine akute Ausführungsgefahr mehr vorliege oder dass diese durch Ersatzmass­nahmen genügend eingeschränkt werden könne, sollte laut Staatsanwaltschaft eine Entlassung aus der Haft und eine Aufgleisung von Ersatzmass­nahmen bis spätestens am 20. Juni 2025 möglich sein (KG-act. 5, S. 3).

bb) Die Verteidigung setzt sich mit den zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen, auf die grundsätzlich verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG), nicht im Einzelnen auseinander und macht einzig geltend, die beantragten Ersatzmass­nahmen, insbesondere die Anordnung eines Rayonverbots von 200 m um die Wohnung von D.________ und das Verbot, sich ihr auf mehr als 10 m zu nähern, würden „solche Vorhaben“ vereiteln. Auch eine Gewaltpräventionstherapie würde eine allfällige Gefahr bannen (KG-act. 1, N 8). Eine vollständige Vereitelung der Umsetzung der mutmasslich angedrohten Tötung der Ehefrau des Beschuldigten bzw. des Bespritzens mit Säure ist durch die vorgeschlagenen Ersatzmass­nahmen allerdings nicht anzunehmen und deren Anordnung wäre aufgrund der äussersten Schwere der angedrohten Taten keinesfalls verhältnismässig. Ungenügend erscheinen die beantragten Ersatzmass­nahmen im derzeitigen Verfahrensstadium insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte D.________ laut ihrer prima vista als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen ausdrücklich für den nun eingetretenen Fall, dass sie sich an die Polizei wende, gedroht habe, es ihr heimzuzahlen bzw. sie mit Säure zu übergiessen (U-act. 10.1.001, Frage 34; U-act. 8.1.001, S. 3). Vor dem Vorliegen der angeordneten vertiefteren Einschätzung des Gutachters ist eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmass­nahmen somit nicht gerechtfertigt.

Dispositiv

5. Die Beschwerde des Beschuldigten ist aus diesen Gründen abzuweisen und dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung verbleiben bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

13. Juni 2025 amu

BEK 2025 74

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_259/2024

7B_1087/2024

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

1B_379/2019

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF