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Entscheid

BEK 2025 78

Präsidial

4. September 2025Deutsch3 min

4. September 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. September 2025

BEK 2025 78

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Mai 2025, ZES 2025 64);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe die provisorische Rechtsöffnung erteilte für Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2025;

- der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 1. Juni 2025 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2025 dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2’000.00 bis spätestens 19. Juni 2025 setzte;

- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2025 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 25. Juli 2025 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heute nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdeführer überdies gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsteller antragsgemäss zu entschädigen hat, wobei eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen erscheint;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100’000.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

4. September 2025 amu

BEK 2025 78

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Erwägungen

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF