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Entscheid

BEK 2025 79

Präsidial

21. Juli 2025Deutsch5 min

1. a) Am 16. April 2025 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen D.________ und weitere verantwortliche Personen der C.________ AG wegen Amtsanmassung, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzgesetzes etc. ein. Dabei machte er geltend, die C.________ AG mache Forderungen geltend und betreibe diese, obwohl kein vertragliches Schuldverhältnis bestehe (U-act. 8.1.001). Weil sich der Sitz der C.________ AG im Kanton Schwyz befindet, übernahm die Staatsanwaltschaft Schwyz auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verfahren (U-act. 8.1.002; 13.1.001/2). Am 3. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Schwyz eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie erwog, entgegen der Auffassung des Privatklägers sei kein vertragliches Schuldverhältnis erforderlich, denn die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen beruhe auf Art. 68 ff. RTVG und Art. 57 ff. RTVV. Die Abgabe für einen Privathaushalt betrage Fr. 335.00 pro Jahr (Art. 57 Abs. 1 lit. a RTVV). Die C.________ AG erhebe diese im Auftrag des Bundes (Art. 69d RTVG und Art. 62 RTVV). Eine Befreiung von der Abgabepflicht sei nicht ersichtlich. Damit seien die Rechnungsstellung und die Zwangsvollstreckung rechtmässig und es liege kein strafbares Verhalten vor (zum Ganzen vgl. angefocht. Verfügung E. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. Juli 2025

BEK 2025 79

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. Verantwortliche Personen der C.________ AG,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025, SU 2025 4187);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 16. April 2025 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen D.________ und weitere verantwortliche Personen der C.________ AG wegen Amtsanmassung, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzgesetzes etc. ein. Dabei machte er geltend, die C.________ AG mache Forderungen geltend und betreibe diese, obwohl kein vertragliches Schuldverhältnis bestehe (U-act. 8.1.001). Weil sich der Sitz der C.________ AG im Kanton Schwyz befindet, übernahm die Staatsanwaltschaft Schwyz auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verfahren (U-act. 8.1.002; 13.1.001/2). Am 3. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Schwyz eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie erwog, entgegen der Auffassung des Privatklägers sei kein vertragliches Schuldverhältnis erforderlich, denn die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen beruhe auf Art. 68 ff. RTVG und Art. 57 ff. RTVV. Die Abgabe für einen Privathaushalt betrage Fr. 335.00 pro Jahr (Art. 57 Abs. 1 lit. a RTVV). Die C.________ AG erhebe diese im Auftrag des Bundes (Art. 69d RTVG und Art. 62 RTVV). Eine Befreiung von der Abgabepflicht sei nicht ersichtlich. Damit seien die Rechnungsstellung und die Zwangsvollstreckung rechtmässig und es liege kein strafbares Verhalten vor (zum Ganzen vgl. angefocht. Verfügung E. 2).

b) Dagegen erhob der Privatkläger am 6. Juni 2025 mit vom 15. Juni 2025 datierender Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 6. Juni 2025 den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge und er innert laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit habe, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen (KG-act. 2). Gleichentags wurde ihm Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘500.00 angesetzt (KG-act. 3). Am 23. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine vom 19. Juni 2025 datierende verbesserte Beschwerde ein (KG-act. 6). Am 1. Juli 2025 wurden der Staatsanwaltschaft die verbesserte Beschwerde und dem Beschwerdeführer das Aktenüberweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2025 zugestellt (KG-act. 7). Weitere Eingaben gingen nicht ein, ebenso blieb die Zahlung der Sicherheitsleistung trotz Androhung, dass im Säumisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, bis dato aus.

2. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung (fristgerecht) geleistet hätte, wäre aus den nachfolgenden Gründen auf seine Beschwerde nicht einzutreten. In der Beschwerde ist anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz statt der angefochtenen Verfügung zu entscheiden hat und es sind die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Dabei hat sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen, zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Vorliegend wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde vom 6. Juni 2025 als auch in der verbesserten Eingabe vom 23. Juni 2025 lediglich seine Auffassung, die Beschuldigten hätten sich strafbar gemacht. Jedoch setzte er sich in beiden Eingaben nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft betreffend das nicht erforderliche vertragliche Schuldverhältnis und die gesetzlichen Vorgaben des RTVG und der RTVV auseinander, weshalb seine Beschwerdeeingabe(n) den Begründungsanforderungen nicht genügt. Davon abgesehen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde innert noch laufender 10-tägiger Beschwerdefrist – in Nachachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO – bis am 16. Juni 2025 (Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung am 4. Juni 2025, vgl. Zustellnachweis; vgl. auch Zustellung der Verfügung Kantonsgericht vom 10. Juni 2025 zur Verbesserung der Beschwerde am 12. Juni 2025, Zustellnachweis) zu verbessern. Die verbesserte Beschwerdefrist erfolgte indessen erst am 23. Juni 2025 und damit verspätet, weshalb sie ohnehin unbeachtlich wäre.

3. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 ZPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die C.________ AG (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Erwägungen

Versand

21.

Juli 2025 amu

BEK 2025 79

Art. 68 RTVGart. 68 LRTVart. 68 LRTV

Art. 57 RTVVart. 57 ORTVart. 57 ORTV

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Art. 69d RTVGart. 69d LRTVart. 69d LRTV

Art. 62 RTVVart. 62 ORTVart. 62 ORTV

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 428 ZPOart. 428 CPCart. 428 CPC

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF