BEK 2025 80
Kammer
14. Juli 2025Deutsch10 min
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________, in der Betreibung Nr. xx am 13. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 4’380.25 nebst 5 % Zins seit 14. November 2024 und für Verzugszins von Fr. 190.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 4’702.30 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf total Fr. 4’822.90 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Der Gesuchsgegner reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 3. Juni 2025 (Vi-act. A, Sachverhalt Ziffer 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über ihn (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Juli 2025
BEK 2025 80
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juni 2025, ZES 2025 266);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________, in der Betreibung Nr. xx am 13. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 4’380.25 nebst 5 % Zins seit 14. November 2024 und für Verzugszins von Fr. 190.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 4’702.30 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf total Fr. 4’822.90 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Der Gesuchsgegner reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 3. Juni 2025 (Vi-act. A, Sachverhalt Ziffer 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über ihn (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 11. Juni 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über seine Aktiven wiedereinzusetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 11. Juni 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte dem Beschwerdeführer zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, innert der Rechtsmittelfrist die Konkursaufhebungsgründe nachzuweisen und die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (sofern noch nicht erfolgt, KG-act. 2). Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Kontosperre sei superprovisorisch aufzuheben (KG-act. 3). Am 16. Juni 2025 wies die Verfahrensleitung die E.________ (Bank) an, die Kontosperre per sofort aufzuheben. Das Handelsregisteramt wurde angewiesen, die Aufhebung der Kontosperre unverzüglich zu publizieren (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 6). Das Konkursamt Höfe informierte am 16. Juni 2025 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken und teilte mit, dass keine sichernden Massnahmen notwendig seien (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer hinterlegte beim Kantonsgericht am 10. Juni 2025 den Betrag von Fr. 1’300.00 und zahlte am 25. Juni 2025 den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die betriebene Forderung beim Betreibungsamt in zwei Zahlungen vollständig beglichen (KG-act. 1, S. 5). Die behaupteten Zahlungen erfolgten vor der Konkurseröffnung am 3. Juni 2025 (Vi-act. A, Dispositivziffer 1), sodass es sich dabei nicht um ein echtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG handelt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Konkursgerichts können auch neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Solche unechte Noven sind Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung eingetreten waren, aber im Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19), wie etwa die Zahlung vor der Konkurseröffnung (Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 7). Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2). Die Zahlung an das Betreibungsamt ist zulässig (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18).
Der Beschwerdeführer zahlte an das Betreibungsamt am 15. April 2025 den Betrag von Fr. 1’250.00 (KG-act. 1/3) und am 13. Mai 2025 denjenigen von Fr. 3’608.85 (KG-act. 1/4), d.h. total Fr. 4’858.85. Damit ist die vom erstinstanzlichen Richter auf Fr. 4’822.90 (Vi-act. E/3) bezifferte Forderung getilgt. Der Beschwerdeführer hinterlegte zudem beim Kantonsgericht Fr. 1’300.00 (KG-act. 1/6, vgl. KG-act. 2), womit die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3) sowie die inzwischen angefallenen Kosten des Konkursamtes (vgl. KG-act. 1/5) gedeckt sein dürften. Dass diese Zahlung erst nach der Konkurseröffnung erfolgte, schadet nicht (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b, mit Verweis auf die Praxis des Zürcher Obergerichts). Insofern kann die Tilgung als genügend im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG angesehen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt sind. Damit entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b; vgl. Beschlüsse KG SZ: BEK 2021 129 vom 11. Oktober 2021 E. 3; BEK 2021 120 vom 6. Oktober 2021 E. 3).
Im Übrigen erklärte auch die Beschwerdegegnerin ihr Desinteresse an der Fortführung des Konkursverfahrens zufolge Tilgung der Forderung (KG-act. 6; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
a) Das Betreibungsamt Höfe hat die hinterlegte Forderung inkl. Kosten von total Fr. 4’822.90 – soweit noch nicht erfolgt – der Beschwerdegegnerin auszubezahlen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 25a). Über allfällige Kosten hat das Betreibungsamt mit dem Beschwerdeführer abzurechnen.
b) Der Beschwerdeführer verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtmitteilung der Tilgung bis zur Konkurseröffnung, obwohl er in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass die Tilgung bis zur Verhandlung gegenüber dem Gericht durch Urkunden zu beweisen sei (Vi-act. E/3), weshalb die erstinstanzliche Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer (Vi-act. A, Dispositivziffer 3) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b; Urteil BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 und 3.5.4).
Der Einzelrichter entnahm die Gerichtskosten dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Der vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag umfasst auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten, weshalb die Kantonsgerichtskasse der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 300.00 auszuzahlen hat. Demzufolge ist die Tilgung der erstinstanzlichen Gerichtskosten vorzumerken.
c) Sodann verursachte der Beschwerdeführer durch Nichtmitteilung der Tilgung und durch Säumnis an der Konkursverhandlung das Beschwerdeverfahren, sodass er auch dessen Kosten zu tragen hat (Art. 108 ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2) bezogen. Mangels Antrags der Beschwerdegegnerin (KG-act. 6) ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
d) Der Beschwerdeführer als Schuldner hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Die Kantonsgerichtskasse hat den Rest des vom Beschwerdeführer hinterlegten Betrags von Fr. 1’000.00 (Fr. 1’300.00 [vgl. KG-act. 2] abzgl. Fr. 300.00 für die erstinstanzlichen Gerichtskosten) dem Konkursamt Höfe zu überweisen und dieses hat seine Kosten unter Verwendung dieses Betrags mit dem Beschwerdeführer abzurechnen. Den vom Bezirksgericht dem Konkursamt überwiesenen Restkostenvorschuss von Fr. 3’200.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3) hat das Konkursamt der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten;
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juni 2025 (ZES 2025 266) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
Das Betreibungsamt Höfe wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 4’822.90 der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) auszubezahlen und mit dem Beschwerdeführer (Schuldner) über die Kosten abzurechnen.
Das Konkursamt Höfe wird angewiesen, mit dem Beschwerdeführer (Schuldner) unter Verwendung des von der Kantonsgerichtskasse zu überweisenden Betrags von Fr. 1’000.00 über seine Kosten abzurechnen und der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) den vom Bezirksgericht Höfe überwiesenen Restkostenvorschuss von Fr. 3’200.00 zurückzuerstatten.
Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag Fr. 1’000.00 an das Konkursamt Höfe zu überweisen und der Beschwerdegegnerin Fr. 300.00 auszuzahlen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 getilgt sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Kantonsgericht Schwyz 8 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Juli 2025 amu
Erwägungen
BEK 2025 80
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
BGE 133 III 690ATF 133 III 690DTF 133 III 690
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BEK 2021 129
BEK 2021 120
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_519/2019
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 169 SchKGart. 169 LPart. 169 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF