BEK 2025 84
Kammer
14. Juli 2025Deutsch9 min
1. Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 800.00, für eine Mahngebühr von Fr. 80.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 116.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Mai 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 1’004.00 (Forderung Fr. 800.00, Mahngebühr Fr. 80.00, Betreibungskosten Fr. 124.00) ein (Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’004.00 zuzüglich Fr. 200.00 Gerichtskosten (Vi-act. C). Zur Verhandlung vom 10. Juni 2025 erschien die Gesuchsgegnerin nicht (Vi-act. F, S. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. F, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. F, Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Juli 2025
BEK 2025 84
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 10. Juni 2025, ZES 2025 71);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 800.00, für eine Mahngebühr von Fr. 80.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 116.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Mai 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 1’004.00 (Forderung Fr. 800.00, Mahngebühr Fr. 80.00, Betreibungskosten Fr. 124.00) ein (Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’004.00 zuzüglich Fr. 200.00 Gerichtskosten (Vi-act. C). Zur Verhandlung vom 10. Juni 2025 erschien die Gesuchsgegnerin nicht (Vi-act. F, S. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. F, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. F, Dispositivziffer 3).
Erwägungen
2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 20. Juni 2025 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der nicht beanspruchte Betrag der Hinterlage an das Kantonsgericht zurückzuerstatten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, sofern erforderlich, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2).
3.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).
Dispositiv
Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’004.00 (Vi-act. C). Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B), worin die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 (Vi-act. F, Dispositivziffer 3.a) und die mutmasslichen Kosten des Konkursamts (vgl. Vi-act. F, Dispositivziffer 3.b) enthalten sind. Eine Parteientschädigung sprach der erstinstanzliche Richter nicht zu. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 5’504.00. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 11. Juni 2025 den Betrag von Fr. 1’004.00 an das Betreibungsamt Küssnacht (KG-act. 1/5), das diesen an das Konkursamt Küssnacht weiterleitete (KG-act. 1/6). Die Zahlung an das Betreibungsamt ist zulässig (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 N 21b). Zudem hinterlegte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht am 19. Juni 2025 den Betrag von Fr. 4’500.00 (vgl. KG-act. 2; KG-act. 1/7, 1/8), womit sowohl die erstinstanzlichen Gerichtskosten als auch die beim Konkursamt anfallenden Kosten gedeckt sein dürften. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist ebenso bezahlt (vgl. KG-act. 2).
b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).
Der Betreibungsregisterauszug vom 16. Juni 2025 weist nebst der vorliegenden Konkursforderung nur eine angeblich offene Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus dem Jahr 2020 auf, die sich noch im Einleitungsstadium befinden soll (KG-act. 1/13). Die Inkassoabteilung dieser Gläubigerin bestätigte jedoch am 24. März 2021, dass die Forderung inklusive Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt ist (KG-act. 1/14). Die Forderungen der übrigen acht Betreibungen wurden an das Betreibungsamt bezahlt. Im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aktionäre hätten die Gesellschaft mit Beschluss vom 4. Februar 2021 aufgelöst (vgl. Eintrag Handelsregisterauszug: KG-act. 1/9), woraufhin die Schuldenrufe erfolgt (KG-act. 1/10-1/12) und die Liquidationstätigkeiten durchgeführt worden seien. Versehentlich sei die Löschung der Gesellschaft erst am 24. April 2025 angemeldet worden. In den Jahren 2024 und 2025 hätten insbesondere das Amt für Finanzen und die Ausgleichskasse verschiedene Forderungen aus jährlichen Abrechnungen betrieben. Die Forderungen seien inzwischen beglichen worden (vgl. KG-act. 1/13). Die Gesellschaft betreibe keine Geschäftstätigkeit mehr und es seien ihr keine Forderungen bekannt, die nicht zwischenzeitlich bezahlt worden seien (KG-act. 1, S. 7 f.). Insgesamt erscheint glaubhaft, dass die (liquidierte) Beschwerdeführerin keine offenen Forderungen mehr hat und nur noch die inzwischen angemeldete Löschung im Handelsregister vorzunehmen ist. Es besteht somit weder ein Bedarf für liquide Mittel im Sinne der Zahlungsfähigkeit noch die Notwendigkeit, ein Konkursverfahren durchzuführen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und das Konkursbegehren abzuweisen.
4. a) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die ihr auferlegten Gerichtskosten wurden dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin entnommen (Vi-act. F, Dispositivziffer 3), sodass diese bereits getilgt sind. Die Bezirksgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) die zurückbehaltene Sicherheit von Fr. 400.00 unter allfälliger Anrechnung weiterer Kosten auszuzahlen.
b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese werden dem vorgeschossenen Betrag entnommen. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine (ohnehin nicht beantragte) Entschädigung entfällt.
c) Das Konkursamt hat der Beschwerdegegnerin die hinterlegte Forderung von Fr. 1’004.000 auszubezahlen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdegegnerin den hinterlegten Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 zu überweisen.
d) Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) hat die Kosten des Konkursamts, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat mit der Beschwerdeführerin unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht überwiesenen Betrags von Fr. 3’600.00 (Vi-act. F, Dispositivziffer 3.b) über seine Kosten abzurechnen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 10. Juni 2025 (ZES 2025 71) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 4’500.00 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 getilgt sind.
Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, nach Abzug allfälliger weiterer Kosten den zurückbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses von Fr. 400.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.c) der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) auszuzahlen.
Das Konkursamt Küssnacht wird angewiesen, mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) unter Verwendung des vom Bezirksgericht überwiesenen Betrages von Fr. 3’600.00 über seine Kosten abzurechnen und einen allfälligen Restbetrag der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) auszuzahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (je 1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Juli 2025 amu
BEK 2025 84
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 169 SchKGart. 169 LPart. 169 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF