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Entscheid

BEK 2025 85

Präsidial

28. Juli 2025Deutsch4 min

1. a) Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig (U-act. 14.1.01; Vi-act. 1.1). Dagegen erhob der Beschuldigte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 25. November 2024) Einsprache (U-act. 14.1.05 und 14.1.06). Am 23. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Höfe den Strafbefehl mit dem Hinweis, dass die Einsprache verspätet und somit ungültig sei (U-act. 9.1.01; Vi-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Juli 2025

BEK 2025 85

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2025, SEO 2025 25);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig (U-act. 14.1.01; Vi-act. 1.1). Dagegen erhob der Beschuldigte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 25. November 2024) Einsprache (U-act. 14.1.05 und 14.1.06). Am 23. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Höfe den Strafbefehl mit dem Hinweis, dass die Einsprache verspätet und somit ungültig sei (U-act. 9.1.01; Vi-act. 1).

Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprache des Beschuldigten nicht ein und erhob den Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 zum rechtskräftigem Urteil. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, zwischen dem Beschuldigten und der Strafverfolgungsbehörde habe seit dem 5. September 2024 ein Prozessverhältnis bestanden und die letzte Untersuchungshandlung sei am 14. September 2024 erfolgt. Der Strafbefehl sei dem Beschuldigten am 14. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und mangels Abholung am 22. Oktober 2024 an den Absender retourniert worden. Sei die Zustellung des Strafbefehls somit knapp ein Monat nach der letzten Untersuchungshandlung vorgenommen worden, habe der Beschuldigte im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs des Strafbefehls am 14. Oktober 2024 nach Treu und Glauben mit einer Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme, wonach eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Strafbefehl gelte am 21. Oktober 2024 als zugestellt und rechtsgültig eröffnet. Tags darauf habe die zehntägige Einsprachefrist zu laufen begonnen und am 31. Oktober 2024 habe sie geendet. Der Beschuldigte habe die undatierte Einsprache erst am 15. November 2024 der Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben. Zufolge verspäteter Eingabe sei die Einsprache ungültig. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Strafbefehl erst am 12. November 2024 polizeilich zugestellt worden sei, weil der Beschuldigte auch diesfalls die Frist zur rechtsgültigen Einsprache verpasst hätte (angef. Verfügung, E. 3.2.3-3.4 S. 4-6).

b) Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2025 reichte der Beschuldigte am 13. Juni 2025 (Postaufgabe: 17. Juni 2025) rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 2). Mit Verfü­gung vom 26. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 17. Juni 2025 den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge, er innert laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit habe, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen sowie im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerde ein.

Erwägungen

2.

In der Beschwerde ist anzugeben, wie die Rechtsmittel­instanz statt der angefochtenen Verfügung zu entscheiden hat und es sind die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Dabei hat sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen, zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht ansatzweise mit den vor­instanzlichen Erwägungen betreffend die verspätete Eingabe der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 auseinander, weshalb seine Beschwerdeeingabe den Begründungsanforderungen nicht genügt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, gehen die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 ZPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten und zu den Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

Juli 2025 amu

BEK 2025 85

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

Art. 428 ZPOart. 428 CPCart. 428 CPC

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF