BEK 2025 86
Präsidial
25. Juli 2025Deutsch4 min
1. a) A.________ meldete sich am 30. Januar 2025 zweimal telefonisch und am 1. Februar 2025 per E-Mail bei der Kantonspolizei und teilte mit, dass am 29. und 30. Januar 2025 bei ihr in die Wohnung eingebrochen und Gegenstände (insbesondere Tresor, Schmuck und Kleider) gestohlen worden seien, wobei kein Schaden an der Türe entstanden sei, weshalb die Täterschaft einen Schlüssel gehabt haben müsse. Die zweimal ausgerückte Polizeipatrouille konnte keine Hinweise auf einen Einbruch feststellen (U-act. 8.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. Juli 2025
BEK 2025 86
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. Unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2025, SU A2 2025 3300);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) A.________ meldete sich am 30. Januar 2025 zweimal telefonisch und am 1. Februar 2025 per E-Mail bei der Kantonspolizei und teilte mit, dass am 29. und 30. Januar 2025 bei ihr in die Wohnung eingebrochen und Gegenstände (insbesondere Tresor, Schmuck und Kleider) gestohlen worden seien, wobei kein Schaden an der Türe entstanden sei, weshalb die Täterschaft einen Schlüssel gehabt haben müsse. Die zweimal ausgerückte Polizeipatrouille konnte keine Hinweise auf einen Einbruch feststellen (U-act. 8.1.001).
Am 20. Februar 2025 reichte A.________ bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige gegen unbekannt wegen aller in Frage kommenden Straftatbestände (Diebstahl nach Art. 139 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB) im Zusammenhang mit den Vorfällen in ihrer Wohnung in Pfäffikon zwischen dem 29. Januar 2025 bis 31. Januar 2025 ein (U-act. 8.1.002).
Am 24. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Schwyz eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie erwog, die Polizei sei auf Mitteilungen der Privatklägerin zweimal umgehend ausgerückt und habe weder Tatspuren finden noch Täter antreffen können. Auch bei der dritten Vorsprache bei der Privatklägerin hätten keine Hinweise auf die behaupteten Taten erhoben werden können. Im Gegenteil lägen überwiegende Hinweise vor, wonach die Privatklägerin Sinnestäuschungen unterlegen sei. In der Folge umschreibt die Staatsanwaltschaft diese Sinnestäuschungen. Ausserdem habe der Hausarzt am 3. Februar 2025 bei der Privatklägerin keine äusserlichen Verletzungen feststellen können, die fragliche Wohnung befinde sich im 4. Obergeschoss, verfüge über eine Tür mit drei Schliessverankerungen und gemäss den Feststellungen der Polizei seien alle drei Wohnungsschlüssel im Besitz der Privatklägerin gewesen. Trotz umfangreicher polizeilicher Abklärungen seien keine tatsächlichen Hinweise auf eine Straftat auszumachen, weshalb keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen sei (zum Ganzen vgl. angef. Verfügung E. 3 f.).
b) Dagegen erhob die Privatklägerin am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe vom 26. Juni 2025 den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge und sie innert laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit habe, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen (KG-act. 2). Gleichentags wurde ihr Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘500.00 angesetzt (KG-act. 3). Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine verbesserte Beschwerde ein, ebenso blieb die Zahlung der Sicherheitsleistung trotz Androhung, dass im Säumisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, aus.
Erwägungen
2.
Zufolge ausgebliebener fristgerechter Bezahlung der Sicherheitsleistung ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung (fristgerecht) geleistet hätte, wäre aus den nachfolgenden Gründen auf ihre Beschwerde nicht einzutreten: In der Beschwerde ist anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz statt der angefochtenen Verfügung zu entscheiden hat und es sind die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Dabei hat sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen, zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Vorliegend setzte sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft betreffend fehlende Erhebung von Hinweisen auf die behaupteten Taten, Vorliegen überwiegender Hinweise auf Sinnestäuschungen sowie die Wohnungstüre und -schlüssel auseinander, weshalb ihre Beschwerdeeingabe den Begründungsanforderungen nicht genügt.
3.
Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
25.
Juli 2025 amu
BEK 2025 86
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 428 ZPOart. 428 CPCart. 428 CPC
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF